§ 6 - Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV)

V. v. 08.04.2020 BGBl. I S. 768 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 21.04.2020; FNA: 860-5-55 Sozialgesetzbuch
|

§ 6 Qualitätsanforderungen nach § 5 Absatz 1; Festlegungen zur Interoperabilität


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Als interoperable Formate nach § 5 Absatz 1 gelten Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Solange keine Festlegung für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen worden sind, gelten auch offene, international anerkannte Schnittstellen- und Semantikstandards und vom Hersteller der digitalen Gesundheitsanwendung bereitgestellte Profile über offenen, international anerkannten Schnittstellen- und Semantikstandards als interoperable Formate. 3Der Hersteller muss von ihm bereitgestellte Profile nach Satz 2 zur freien Nutzung in einem anerkannten Verzeichnis veröffentlichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4355, 2022 BGBl. I S. 463 m.W.v. 1. Oktober 2021

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 6 DiGAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4355

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 DiGAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DiGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DiGAV Antragsinhalt (vom 26.03.2024)
... sofern zutreffend, 15. der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 , 16. den in der digitalen Gesundheitsanwendung vorgesehenen Nutzerrollen,  ...
§ 7 DiGAV Nachweis durch Zertifikate (vom 29.12.2022)
... von Zertifikaten verlangen, die die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 bestätigen, sofern entsprechende Zertifikate aufgrund von Sicherheits-, Qualitäts- oder ... oder sonstige anerkannte Zertifikate zum Nachweis der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 geeignet sind. Das nach Satz 1 vorzulegende Zertifikat darf zum Zeitpunkt der ... gilt der Nachweis der in dem Zertifikat bestätigten Anforderung nach § 4 bis 6 grundsätzlich als erbracht. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) ... welche Zertifikate geeignet sind, die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 zu belegen. (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ...
Anlage 2 DiGAV Fragebogen gemäß den §§ 5 und 6 (vom 26.03.2024)
... ist durch den Hersteller die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 5 und 6 zu erklären. Der Hersteller bestätigt die Erfüllung der Anforderungen durch ... 1. § 5 Ab- satz 1 und § 6 Ja, die über die digitale Gesundheitsanwendung verarbeiteten Daten können ... 2. § 5 Absatz 1 und § 6 Ja, der Versicherte kann für seine Versorgung relevante Auszüge der ... 3. § 5 Ab- satz 1 und § 6 Ja, die digitale Gesundheitsanwendung ist in der Lage, Daten aus vom Versicherten ... 4. § 5 Ab- satz 1 und § 6 Ja, die für die Herstellung der Interoperabilität der digitalen ... werden.       4a. § 6 Ja, sofern der Hersteller eigene Profilierungen vorgenommen hat, sind diese in einem ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 7 DVPMG Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
... festgelegten Anforderungen an die Datensicherheit erfüllen." 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Interoperabilität von ... verarbeiteten Daten mit Einwilligung des Versicherten in einem interoperablen Format nach § 6 über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte des ...

Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4355, 2022 BGBl. I S. 463
Artikel 1 1. DiGAVÄndV Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (vom 01.10.2021)
... nachzuweisenden Anforderungen an den Datenschutz umsetzen." 3. Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst: „§ 6 Qualitätsanforderungen nach ... 3. Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst: „ § 6 Qualitätsanforderungen nach § 5 Absatz 1; Festlegungen zur Interoperabilität ... Nummer 6 gestrichen. 10. Anlage 2 (Fragebogen gemäß den §§ 5 und 6 ) wird wie folgt geändert: a) Der Abschnitt „Interoperabilität" ... 1. § 5 Ab- satz 1 und § 6 Ja, die über die digitale Gesundheitsanwendung verarbeiteten Daten können ... 3. § 5 Ab- satz 1 und § 6 Ja, die digitale Gesundheitsanwendung ist in der Lage, Daten aus vom Versicherten ... 4. § 5 Ab- satz 1 und § 6 Ja, die für die Herstellung der Interoperabilität der digitalen ... werden.       4a. § 6 Ja, sofern der Hersteller eigene Profilierungen vorgenommen hat, sind diese in ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed