Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (1. DiGAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4355, 2022 BGBl. I S. 463 (Nr. 67)
Geltung ab 01.10.2021
|

Artikel 1 Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 DiGAV § 2, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 18, § 19, § 21, § 26, Anlage 1, Anlage 2

Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:

„21a.
den von der digitalen Gesundheitsanwendung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verarbeiteten Daten, zu deren Darstellbarkeit mittels internationaler Semantikstandards und, bei Antragstellung ab 1. August 2022, zu deren Abbildbarkeit mittels der jeweils geltenden Festlegung für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,".

bb)
In Nummer 22 werden nach den Wörtern „und Profilen" die Wörter „sowie zu den menschenlesbaren Exportformaten" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Angaben des Herstellers nach Absatz 1 Satz 2, die nach § 20 Absatz 2 zur Veröffentlichung in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen bestimmt sind, erfolgen in deutscher Sprache."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „Im Rahmen einer digitalen Gesundheitsanwendung darf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten" durch die Wörter „Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu den Zwecken nach Absatz 2 darf im Rahmen einer digitalen Gesundheitsanwendung" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Ab dem 1. April 2023 müssen digitale Gesundheitsanwendungen, abweichend von den Anforderungen an den Datenschutz nach Absatz 6, die von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Prüfkriterien für die von digitalen Gesundheitsanwendungen nachzuweisenden Anforderungen an den Datenschutz umsetzen."

3.
Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst:

§ 6 Qualitätsanforderungen nach § 5 Absatz 1; Festlegungen zur Interoperabilität

Als interoperable Formate nach § 5 Absatz 1 gelten Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Solange keine Festlegung für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen worden sind, gelten auch offene, international anerkannte Schnittstellen- und Semantikstandards und vom Hersteller der digitalen Gesundheitsanwendung bereitgestellte Profile über offenen, international anerkannten Schnittstellen- und Semantikstandards als interoperable Formate. Der Hersteller muss von ihm bereitgestellte Profile nach Satz 2 zur freien Nutzung in einem anerkannten Verzeichnis veröffentlichen.

§ 6a Interoperabilität von digitalen Gesundheitsanwendungen mit der elektronischen Patientenakte

(1) Digitale Gesundheitsanwendungen sind ab dem 1. Januar 2023 so zu gestalten, dass die von der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeiteten Daten mit Einwilligung des Versicherten in die elektronische Patientenakte des Versicherten nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt werden können. Hierzu muss die digitale Gesundheitsanwendung ab dem 1. Januar 2023 über die von der Gesellschaft für Telematik nach § 354 Absatz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für den Datenaustausch festgelegte Schnittstelle verfügen.

(2) Ab dem 1. Januar 2023 ermöglichen digitale Gesundheitsanwendungen den Datenexport in die elektronische Patientenakte gemäß einer Festlegung für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen setzen die Fortschreibungen der Festlegungen nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten nach deren Veröffentlichung um."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2022" durch die Angabe „1. April 2022" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz spätestens ab dem 1. April 2023 die Vorlage eines Zertifikats nach § 139e Absatz 11 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verlangen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt sowohl für Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen, deren digitale Gesundheitsanwendung bereits in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen wurde, als auch für Hersteller, die die Aufnahme einer digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen erstmalig beantragen; im erstgenannten Fall ist der Nachweis im Verfahren nach § 139e Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen."

5.
Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Umfang geringfügige und lediglich redaktionelle Änderungen der Angaben und Informationen in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen stellen keine wesentlichen Veränderungen nach Satz 1 dar. Der Hersteller teilt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erforderlichkeit redaktioneller Änderungen durch einfache Anzeige mit."

6.
In § 19 Absatz 2 wird das Wort „einmalig" gestrichen.

7.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verzeichnis nach § 291e" durch die Wörter „Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „spätestens ab dem 1. Januar 2021" gestrichen.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „Verzeichnis nach § 291e" durch die Wörter „Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Spätestens ab dem 1. Januar 2021 veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" durch die Wörter „Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht" ersetzt.

8.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „Satz 6 und 7" durch die Angabe „Satz 6 und 9" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die einfache Anzeige im Umfang geringfügiger und lediglich redaktioneller Änderungen von Angaben und Informationen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist hiervon ausgenommen."

9.
Die Anlage 1 (Fragebogen gemäß § 4 Absatz 6) wird wie folgt geändert:

a)
Der Abschnitt „Datenschutz" wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 13 wird in der Spalte „Anforderung" der vierte Spiegelstrich gestrichen.

bb)
In Nummer 34 werden in der Spalte „Anforderung" nach den Wörtern „und von wem" die Wörter „bei dem Hersteller gespeicherte" eingefügt.

b)
Der Abschnitt „Datensicherheit" wird wie folgt geändert:

aa)
Der Unterabschnitt „Basisanforderungen, die für alle digitalen Gesundheitsanwendungen gelten" wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Informa-
tions-
sicher-
heits- und
Service-
manage-
ment
Hat der Hersteller der digitalen Ge-
sundheitsanwendung ein Informationssicher-
heitsmanagementsystem (ISMS) gemäß ISO
27001 oder gemäß ISO 27001 auf der Basis
von IT-Grundschutz (BSI-Standard 200-2:
IT-Grundschutz-Methodik) umgesetzt und
kann ab dem 1. April 2022 auf Verlangen des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-
produkte ein entsprechendes anerkanntes
Zertifikat vorlegen?"
   


 
 
 
bbb)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.Authen-
tisierung
Sofern Informationen zur Identität oder
Authentizität der die digitale Gesundheits-
anwendung nutzenden Person oder zur
Authentizität von Komponenten der digitalen
Gesundheitsanwendung über dedizierte Sit-
zungen („Sessions") zwischen Komponenten
der digitalen Gesundheitsanwendung geteilt
werden:
- Werden alle Sitzungsdaten sowohl beim
Austausch als auch bei der Speicherung
mit technischen Maßnahmen, die dem
Schutzbedarf der digitalen Gesundheits-
anwendung angemessenen, sind geschützt
und werden ggf. genutzte Session-IDs zu-
fällig, mit ausreichender Entropie und über
etablierte Verfahren erzeugt?
- Werden alle in einer Instanz einer digitalen
Gesundheitsanwendung aufgebauten Sit-
zungen mit dem Abbruch oder der Be-
endigung der Nutzung der digitalen Ge-
sundheitsanwendung invalidiert?
- Kann die die digitale Gesundheitsanwen-
dung nutzende Person auch die explizite
Invalidierung einer Sitzung erzwingen?
- Besitzen Sitzungen eine maximale Gültig-
keitsdauer und werden inaktive oder unter-
brochene Sitzungen automatisch nach
einer bestimmten Zeit invalidiert?
- Resultiert die Invalidierung einer Sitzung
im Löschen aller Sitzungsdaten und ist
sichergestellt, dass eine einmal ungültig
gewordene Sitzung auch bei Kenntnis ein-
zelner Sitzungsdaten nicht wieder aktiviert
werden kann?
  Die digitale
Gesundheits-
anwendung
nutzt keine
Sessions."


 
 
 
ccc)
Folgende Nummer 15a wird eingefügt:

„15a Authen-
tisierung
Kann die digitale Gesundheitsanwendung bis
spätestens zum 1. Januar 2023 eine Authen-
tisierung von GKV-Versicherten als die die
digitale Gesundheitsanwendung nutzenden
Personen über die sichere digitale Identität
nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch unterstützen?"
   


 
 
bb)
In dem Unterabschnitt „Zusatzanforderungen bei digitalen Gesundheitsanwendungen mit sehr hohem Schutzbedarf" wird Nummer 6 gestrichen.

10.
Anlage 2 (Fragebogen gemäß den §§ 5 und 6) wird wie folgt geändert:

a)
Der Abschnitt „Interoperabilität" wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Kann der Versicherte die über digitale Gesundheitsanwendungen
verarbeiteten Daten in einem interoperablen Format aus der digitalen
Gesundheitsanwendung exportieren?
   
1.§ 5 Ab-
satz 1
und § 6
Ja, die über die digitale Gesundheitsanwendung
verarbeiteten Daten können durch den Versicher-
ten aus der digitalen Gesundheitsanwendung in
einem interoperablen Format (Syntax und
Semantik) exportiert und dem Versicherten für
die weitere Nutzung bereitgestellt werden. Die
Übermittlung nach Satz 1 erfolgt gemäß einer
Festlegung für die semantische und syntaktische
Interoperabilität von Daten der elektronischen
Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch. Solange eine solche
Festlegung nicht vorliegt, erfolgt die Übermittlung
in einem offenen anerkannten internationalen
Standard oder in einem vom Hersteller offen
gelegten Profil über einen offenen anerkannten
internationalen Standard."
   


 
 
bb)
In Nummer 2 werden in der Spalte „Anforderung" die Wörter „spätestens ab dem 1. Januar 2021" gestrichen.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„Verfügt die digitale Gesundheitsanwendung über standardisierte
Schnittstellen zu persönlichen Medizingeräten?
   
3.§ 5 Ab-
satz 1
und § 6
Ja, die digitale Gesundheitsanwendung ist in der
Lage, Daten aus vom Versicherten genutzten
Medizingeräten oder vom Versicherten getragenen
Sensoren zur Messung und Übertragung von
Vitalwerten (Wearables) zu erfassen, und unter-
stützt hierzu ein offengelegtes und dokumentier-
tes Profil des ISO/IEEE 11073 Standards. Sofern
ein solches geeignetes Profil nicht vorliegt, unter-
stützt die digitale Gesundheitsanwendung eine
andere offengelegte und dokumentierte Schnitt-
stelle (Syntax, Semantik), welche im Interoperabi-
litätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch empfohlen ist. Sofern eine
solche geeignete Schnittstelle nicht vorliegt,
unterstützt die digitale Gesundheitsanwendung
eine andere offengelegte und dokumentierte
Schnittstelle, welche entweder im Interopera-
bilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gelistet ist oder für
welche vom Hersteller ein entsprechender Antrag
gestellt wurde?"
  Im Rahmen der
bestimmungs-
gemäßen Nutzung
der digitalen
Gesundheitsan-
wendung ist nicht
vorgesehen, dass
die digitale
Gesundheits-
anwendung Daten
mit vom Ver-
sicherten genutz-
ten Medizin-
geräten oder mit
vom Versicherten
getragenen
Sensoren zur
Messung und
Übertragung von
Vitalwerten
(Wearables) aus-
tauscht."


 
 
dd)
Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgende Nummern 4 und 4a ersetzt:

„Sind die für die Herstellung der Interoperabilität der digitalen Ge-
sundheitsanwendung genutzten Standards und Profile veröffentlicht
und können diskriminierungsfrei genutzt werden?
   
4.§ 5 Ab-
satz 1
und § 6
Ja, die für die Herstellung der Interoperabilität
der digitalen Gesundheitsanwendung genutzten
Standards und Profile sind vollständig veröffent-
licht, auf der Anwendungswebseite verlinkt, kön-
nen diskriminierungsfrei genutzt und von Dritten
in ihren Systemen implementiert werden.
   
4a.§ 6 Ja, sofern der Hersteller eigene Profilierungen
vorgenommen hat, sind diese in einem anerkann-
ten Verzeichnis veröffentlicht.
  Der Hersteller
hat keine eigenen
Profilierungen
vorgenommen."


 
 
ee)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„Bietet die digitale Gesundheitsanwendung dem Versicherten ge-
eignete Möglichkeiten für die Datenübertragung in die elektronische
Patientenakte?
   
5.§ 6a Ja, die digitale Gesundheitsanwendung ermög-
licht es dem Versicherten ab dem 1. Januar 2023,
die von der digitalen Gesundheitsanwendung
verarbeiteten Daten mit seiner Einwilligung jeder-
zeit in seine elektronische Patientenakte zu über-
mitteln. Zudem bietet die digitale Gesundheitsan-
wendung dem Nutzer die Möglichkeit einer regel-
mäßigen, automatisierten Übermittlung der von
der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeite-
ten Daten von der digitalen Gesundheitsanwen-
dung in die elektronische Patientenakte. Der
Hersteller ermöglicht dem Nutzer eine an den
bestimmungsgemäßen Gebrauch der digitalen
Gesundheitsanwendung sowie an den Ver-
sorgungskontext angepasste Konfiguration der
regelmäßigen automatisierten Übermittlung. Der
Hersteller beendet die Datenübertragung in die
elektronische Patientenakte, sobald der Verord-
nungszeitraum und damit die Nutzung der digita-
len Gesundheitsanwendung zu Lasten der ge-
setzlichen Krankenversicherung beendet ist, und
weist den Versicherten vorab sowie zum ent-
sprechenden Zeitpunkt darauf hin."
   


 
b)
In dem Abschnitt „Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit" werden in Nummer 3 in der Spalte „Anforderung" die Wörter „spätestens ab dem 1. Januar 2021" gestrichen.





 

Frühere Fassungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021 (17.03.2022)Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
vom 10.03.2022 BGBl. I S. 463

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. DiGAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. DiGAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
B. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 463
Berichtigung 1. DiGAVÄndVBer
... Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc der Ersten Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4355) ist wie folgt zu berichtigen: In Nummer 3 sind ...

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 3 KHPflEG Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
... Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4355 ; 2022 I S. 463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 ...