(1)
1Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, ist bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres nach
§ 5 Absatz 2 diejenige Menge eines Brennstoffs zu Grunde zu legen, die der Verantwortliche nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Vorgaben des Energiesteuerrechts in den Steueranmeldungen zur Berechnung der Energiesteuer für den jeweiligen Brennstoff anzugeben hat.
2Ist ein Brennstoff in mehrere der in
Anlage 2 Teil 4 Spalte 2 aufgeführten Sorten von Brennstoffen untergliedert, sind die Brennstoffmengen nach Satz 1 in die jeweiligen Brennstoffe nach
Anlage 2 Teil 4 zu unterteilen.
3Für die Aufteilung in die Biokomponenten nach
Anlage 2 Teil 4 Nummer 10 ist die Menge an Brennstoffen zu Grunde zu legen, für die der Verantwortliche Nachweise nach
§ 8 vorlegt.
- 1.
- des Belegheftes nach § 75 Absatz 1 Satz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und
- 2.
- der Aufzeichnungen nach § 75 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung.
(3) Ist ein Brennstoff, der zu den in
Anlage 2 Teil 4 Spalte 2 aufgeführten Nummern zählt, dort nach Sorten untergliedert, so sind die Brennstoffmengen nach Absatz 2 in die zugehörigen Sorten des Brennstoffs nach
Anlage 2 Teil 4 zu unterteilen.
(4)
1In den Fällen des
§ 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sind die in einer Abfallverbrennungsanlage eingesetzten Brennstoffmengen eines Kalenderjahres anhand der in diesem Kalenderjahr an die Anlage angelieferten Brennstoffmengen unter Berücksichtigung der Lagerbestandsänderung der Abfallverbrennungsanlage zu bestimmen.
2Die betreffende Brennstoffmenge ist aufgeschlüsselt nach den Sorten der Brennstoffe gemäß
Anlage 2 Teil 5 Spalte 2 zu ermitteln und zu berichten.
3Diese Brennstoffmengen sind mit der Maßgabe zu ermitteln, dass
- 1.
- sie erhoben werden mit geeichten oder konformitätsbewerteten Messgeräten oder sonstigen Messgeräten, die im Rahmen einer wiederkehrenden Qualitätskontrolle unter Verwendung eines rückführbaren Normals überprüft werden, oder
- 2.
- bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1 genannten Messgeräte und Messverfahren die Eignung dieser Messgeräte und Messverfahren gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
4Lagerbestandsänderungen können unter Anwendung von Schätzmethoden ermittelt werden.
5Die Schätzmethode ist zu beschreiben.
6Der Lagerendbestand eines Kalenderjahres der Anlage muss dem Lageranfangsbestand des Folgejahres der Anlage entsprechen.
Anlage 1 EBeV 2030 (zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans ... spezifischen Stoffs, bb) Angabe der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1 , cc) Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § ... 2 Teil 4, bb) Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 2 , cc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der ... bb) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 4 ; sofern eine in § 6 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beschriebene Methode angewendet wird, ist der ... Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 4; sofern eine in § 6 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beschriebene Methode angewendet wird, ist der Nachweis der Eignung dieser Methode für den ... bb) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1 oder 4 , cc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der ...