(1) 1Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2)
1Die Prüfungskommission erlässt dem Prüfling auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teilweise, wenn er nachweist, dass er durch seine berufliche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Patentanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat.
2Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach
§ 1 Absatz 1 gestellt werden.
3Die Prüfungskommission kann vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellungnahme der Patentanwaltskammer einholen.
(3)
1Die schriftliche Prüfung, die auch elektronisch durchgeführt werden kann, umfasst vier Klausuren.
2Der Schwerpunkt je einer Klausur hat auf je einem der in
§ 5 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer zu liegen.
(4) 1Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens zwei Klausuren den Anforderungen genügen; anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Sofern dem Prüfling Klausuren nach Absatz 2 vollständig erlassen wurden, sind diese als den Anforderungen genügend im Sinne des Satzes 1 zu werten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 12 EuPAG Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts (vom 01.08.2021) ... Für die Erlangung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 gelten die §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass sich insbesondere die nachzuweisenden Qualifikationen und ... auf denen die Person in dem anderen Mitgliedstaat tätig werden darf. Klausuren nach § 6 Absatz 3 entfallen dann, wenn die ihren Schwerpunkt bildenden Prüfungsfächer nach § 5 Nummer ...
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666