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§ 6 - Eurojust-Gesetz (EJG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 6 Eurojust-Anlaufstellen und nationales Eurojust-Koordinierungssystem; Verordnungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ernennt oder errichtet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Anlaufstellen für Eurojust gemäß Artikel 20 Absatz 1 und 2a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 (Eurojust-Anlaufstellen) sowie

2.
ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023.

(2) Als Eurojust-Anlaufstellen können benannt werden

1.
das Bundesamt für Justiz,

2.
der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

3.
die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten oder

4.
sonstige deutsche Kontaktstellen des Justiziellen Netzes in Strafsachen, die gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4) oder gemäß dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130 - EJN-Beschluss) errichtet worden sind oder errichtet werden.

(3) 1Mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 kann auch die Zusammenarbeit der Eurojust-Anlaufstellen mit Eurojust sowie die Zusammenarbeit der Eurojust-Anlaufstellen untereinander näher ausgestaltet werden. 2Den Eurojust-Anlaufstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung von Informationen übertragen werden, die zwischen den für die Strafverfolgung oder die grenzüberschreitende strafrechtliche Zusammenarbeit zuständigen deutschen Stellen und Eurojust übermittelt werden sollen, um Aufgaben von Eurojust nach der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 zu erfüllen. 3Den Eurojust-Anlaufstellen kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Satz 2 das Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien zu verarbeiten.



 
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Frühere Fassungen von § 6 EJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EJG Informationsaustausch nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung (vom 01.04.2026)
... das die erhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 6 zu erlassenden Rechtsverordnung speichern ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Artikel 1 1. EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023" eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...