Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Eurojust-Gesetz (EJG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |

§ 7 Informationsaustausch nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung



Für den Informationsaustausch der zuständigen deutschen Stellen mit dem nationalen Mitglied, der sich nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 richtet, gilt ergänzend:

1.
Straftaten gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 sind solche, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren bedroht sind, wobei Schärfungen für besonders schwere Fälle und Milderungen für minder schwere Fälle zu berücksichtigen sind;

2.
die Übermittlung von Informationen erfolgt in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft; die Übermittlung kann über die zuständige Eurojust-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz erfolgen, das die erhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 6 zu erlassenden Rechtsverordnung speichern darf.





 

Frühere Fassungen von § 7 EJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 EJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Artikel 1 1. EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023" eingefügt. 4. In § 7 in der Angabe vor Nummer 1 und Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe ...

Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Artikel 3 EurojustVODG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... „nach § 12 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes" und die Wörter „nach § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes " durch die Wörter „nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des ...