§ 6 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 6 Antrag auf Zulassung


§ 6 wird in 24 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Zulassung eines Fahrzeuges ist bei der nach § 75 zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. 2Im Antrag sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:

Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Geburtsdatum und Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;

2.
bei juristischen Personen und Behörden:

Name oder Bezeichnung und Anschrift;

3.
bei Vereinigungen:

Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 oder 2 und Name der Vereinigung.

3Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) 1Ein Halter ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt oder ohne Sitz und ohne Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, dessen Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat der Zulassungsbehörde auf Verlangen einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. 2Dies gilt nicht, wenn der Halter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung

1.
in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) hat, in den eine Zustellung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes möglich ist, oder

2.
in einem Staat hat, in dem das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 535) in Kraft ist.

(3) 1Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. 2Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist ihre Ausfertigung nach § 14 zu beantragen.

(4) 1Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) sind folgende Nachweise zu führen:

1.
bei einem Fahrzeug mit EU-Typgenehmigung der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EU-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung,

2.
bei einem Fahrzeug mit nationaler Typgenehmigung der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, durch

a)
die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder

b)
die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung,

3.
bei einem Fahrzeug mit Fahrzeug-Einzelgenehmigung der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung,

4.
bei einem im Sinne des § 3 Absatz 3 zulassungsfreien Fahrzeug durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung.

2Die Nachweise nach Satz 1 sind mit dem Antrag auf Erstzulassung vorzulegen. 3Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer abgerufen worden sind aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder

2.
der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaates, sofern sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen.

(5) Im Antrag sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern zusätzlich folgende Fahrzeugdaten, sofern zutreffend, anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeuges als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, sofern sie nach dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen ist oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist,

2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist,

3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und

c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder

d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist,

4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters und

5.
Anschrift des regelmäßigen Standortes des Fahrzeuges im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 3.

(6) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Daten, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,

2.
Name und Anschrift des Lieferers,

3.
Tag der Lieferung,

4.
Tag der ersten Inbetriebsetzung,

5.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,

6.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller oder Marke, Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer und

7.
Verwendungszweck.

(7) 1Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat oder nicht anderer Vertragsstaat ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, so ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. 2Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(8) 1Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 5 sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mit dem Antrag folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,

2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeuges sowie, wenn für das Fahrzeug eine EU-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind,

3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe,

5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebsetzung des Fahrzeuges,

6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen,

7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeuges:

a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,

b)
Höchstgeschwindigkeit in Kilometern pro Stunde,

c)
Hubraum in Kubikzentimetern,

d)
technisch zulässige Gesamtmasse in Kilogramm, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeuges (Leermasse) in Kilogramm, Stützlast in Kilogramm, technisch zulässige Anhängelast - gebremst und ungebremst - in Kilogramm, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in Kilogramm und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in Kilowatt/Kilogramm,

e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,

f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und Zahl der Stehplätze,

g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in Kubikmetern,

h)
Nennleistung in Kilowatt und Nenndrehzahl in min-1,

i)
Abgaswert für Kohlenstoffdioxid in Gramm pro Kilometer,

j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in Millimetern,

k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EU-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung bezeichnet wurde oder in dem zum Zweck der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,

l)
Standgeräusch in Dezibel (A) mit Drehzahl bei min-1 und Fahrgeräusch in Dezibel (A),

8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:

a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,

b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,

c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung sowie

d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

2Die Zulassungsbehörde kann bei fehlenden Fahrzeugdaten die Vorlage eines Gutachtens anfordern, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Unterschriftsberechtigten eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes erstellt worden ist und aus dem sich die fehlenden Fahrzeugdaten ergeben.

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Zitierungen von § 6 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel FZV
... vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund - des § 1j Absatz 1, des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11, 14 auch in Verbindung mit Absatz 3, des § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 und 2, ...
§ 13 FZV Zulassungsbescheinigung Teil I 4)
... die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 4 Satz 2 genannten Datenbank oder 2. Typdaten des Fahrzeuges, soweit keine Daten nach Nummer 1 ...
§ 14 FZV Zulassungsbescheinigung Teil II 5)
... Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 4 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die ...
§ 15 FZV Mitteilungspflichten bei Änderungen
... zum Empfangsbevollmächtigten und zum regelmäßigen Standort des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 und 5 , 2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der ... 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes sowie die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 5 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, 2. unter Vorlage des ...
§ 16 FZV Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
... gesetzt werden, so ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen. § 6 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz ...
§ 27 FZV Internetbasierte Erstzulassung
... Nummer des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II in das Portal einzugeben. (4) § 6 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil ... den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 ... 3 und ihrer Nummer ersetzt. 2. Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 wird durch die Verifizierung der Angaben mittels der vom Kraftfahrt-Bundesamt geführten ...
§ 41 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
... auf Zuteilung eines roten Kennzeichens hat der Antragsteller der Zulassungsbehörde seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur ... der Zulassungsbehörde seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zum Zweck der Erhebung und ...
§ 42 FZV Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
... in den Fahrzeugregistern mitzuteilen: 1. die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6 Absatz 1 Satz 2 , 2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 ... § 6 Absatz 1 Satz 2, 2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 und das Datum, an dem der Versicherungsschutz endet, 3. die Angaben über einen ... endet, 3. die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 und die Angaben über den regelmäßigen Standort des Fahrzeuges nach § 6 Absatz ... 5 Nummer 4 und die Angaben über den regelmäßigen Standort des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 5 , 4. die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 3, 5. die ... Standort des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 5, 4. die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 3 , 5. die Daten zur Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung unter entsprechender ... die Daten zur Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung unter entsprechender Anwendung von § 6 Absatz 4 und 8 Satz 1 Nummer 2 sowie von § 16 Absatz 2 Satz 6 und 6. den Ablauf der Frist für die ...
§ 45 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland
... mitzuteilen und auf Verlangen der Zulassungsbehörde nachzuweisen: 1. die in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten, 2. die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur ... 1. die in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten, 2. die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 3. das Ende des ...
§ 49 FZV Versicherungsnachweis
... nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf, 2. den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 , 3. den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung ...
§ 50 FZV Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
... zugehörige andere Kennzeichen und 7. die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 und hierfür die in § 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu ...
§ 57 FZV Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
... Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Absatz 8 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahrzeuges, welche sich aus der ... zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 mitzuteilenden Daten, b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung, ...
§ 58 FZV Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
... Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Absatz 8 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der ... zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 mitzuteilenden Daten, b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung, ...
§ 59 FZV Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
... Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 15 Absatz 5 Satz 3 mitzuteilenden Daten des ...
§ 62 FZV Übermittlung von Daten an die Versicherer
... p) den Beginn des Versicherungsschutzes sowie q) die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 , 2. bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens: ...
§ 63 FZV Mitteilungen an die Finanzbehörden
...  1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7 Buchstabe a bis f, h bis j und l , § 57 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 9, 10 Buchstabe b, Nummer 11 bis 13, 20, 25, 26 Buchstabe ... des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Absatz 6 bezeichneten Daten mitzuteilen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 ...
§ 66 FZV Abruf im automatisierten Verfahren
... der früheren Halter, 2. die in § 57 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a , § 57 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und b sowie § 57 Absatz 1 Nummer 2 und 31 Buchstabe ... 59 Absatz 1 gespeicherten Halterdaten und die nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 in Verbindung mit § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des ...
§ 75 FZV Zuständigkeiten
... des Wohnorts eines Empfangsbevollmächtigten zuständig. Im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die Behörde am regelmäßigen Standort des Fahrzeuges zuständig.  ...
§ 79 FZV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
... 2008 anzuwenden: 1. § 57 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit a) § 6 Absatz 5 Nummer 1 und 2 , b) § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der ... 1 Nummer 1 in Verbindung mit a) § 6 Absatz 5 Nummer 1 und 2, b) § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der Genehmigung und c) § 6 ... 1 Nummer 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der Genehmigung und c) § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 aa) Buchstabe d hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und des ... S. 1) genehmigt worden ist, kann auch weiterhin verwendet werden. (12) Die nach § 6 Absatz 5 Nummer 5 zu erhebende und zu speichernde Anschrift des regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs ...
Anlage 11 FZV (zu § 26 Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren
... Zentralen Fahrzeugregisters abgeglichen. Die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 1 wird anhand der Angaben in der zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 11 AFGBV Maßgaben zur Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 01.09.2023)
... entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Mit dem Antrag nach § 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist die Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach § 4 ...
§ 18 AFGBV Übergangsvorschriften (vom 01.09.2023)
... im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Erteilung der Erprobungsgenehmigung nach § 16 die für die Zulassung ...

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 9 UStDV Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen (vom 01.09.2023)
... muss 1. der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Sinne des § 6 Absatz 6 Nummer 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung enthalten und 2. der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 10 FZVNEV Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
... ersetzt. 3. In § 18 werden die Wörter „ § 6 Absatz 7 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " durch die Wörter „§ 6 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ... „§ 6 Absatz 7 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „ § 6 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " ...


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