§ 6 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 354 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 752-11 Elektrizität und Gas
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§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen


§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

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Zitierungen von § 6 GEIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GEIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GEIG Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
... mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können ...
§ 14 GEIG Ausnahmen
... worden ist, bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ...
§ 15 GEIG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 7 GModGEG Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten." 5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Zu errichtende ... jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten." 5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als drei ... 5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „ § 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen (1) Wer ein ... (EU) 2023/1804 bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen. (3) Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, sofern ... unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen. (3) Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, sofern für ein Gebäude die erforderliche Ladeinfrastruktur ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 , § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, den §§ 8, 9 Absatz 1 ... dass die Stellplätze in der dort genannten Weise ausgestattet werden, 2. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, 3. entgegen ... ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, sind die §§ 6 bis 9 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 ...


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