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§ 6 - Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)

Artikel 3 G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602, 4603 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Bewirtschaftung und Geschäftsstelle



(1) 1Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Länder zur Verfügung. 2Den Ländern obliegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. 3Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. 4Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. 5Die Letztempfänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundesförderung hinzuweisen.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung richten eine gemeinsame, paritätisch besetzte Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes ein.

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Zitierungen von § 6 GaFinHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GaFinHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GaFinHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GaFinHG Rückzahlung von Bundesmitteln (vom 31.12.2021)
... Der Zins ist an den Bund abzuführen. Werden Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden ...