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§ 6 - Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)
Artikel 3 G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602, 4603 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 174
Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Bewirtschaftung und Geschäftsstelle
(1) 1Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Länder zur Verfügung. 2Den Ländern obliegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. 3Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. 4Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. 5Die Letztempfänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundesförderung hinzuweisen.
(2) Die nach § 6 Absatz 2 in der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingerichtete Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau G. v. 17. Juli 2025 BGBl. 2025 I Nr. 174 m.W.v. 24. Juli 2025
Frühere Fassungen von § 6 GaFinHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.07.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 174 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 GaFinHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GaFinHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GaFinHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 GaFinHG Bewirtschaftung und Geschäftsstelle (vom 24.07.2025)
... sind verpflichtet, angemessen auf die Bundesförderung hinzuweisen. (2) Die nach § 6 Absatz 2 in der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingerichtete Geschäftsstelle ...
§ 9 GaFinHG Rückzahlung von Bundesmitteln (vom 31.12.2021)
... Der Zins ist an den Bund abzuführen. Werden Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 174
Artikel 1 GanzTBVG Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
... „30. Juni 2027" durch die Angabe „30. Juni 2029" ersetzt. 3. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die nach § 6 Absatz 2 in ... 3. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die nach § 6 Absatz 2 in der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingerichtete Geschäftsstelle ...
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