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Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau (GanzTBVG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
Das Ganztagsfinanzhilfegesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2027" durch die Angabe „31. Dezember 2029" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „30. Juni 2028" durch die Angabe „30. Juni 2030" ersetzt.
- 2.
- § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2026" durch die Angabe „31. Dezember 2028" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2026" durch die Angabe „31. Dezember 2028" und die Angabe „30. Juni 2027" durch die Angabe „30. Juni 2029" ersetzt.
- 3.
- § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die nach § 6 Absatz 2 in der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingerichtete Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt."
- 4.
- § 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überprüft für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel."
Artikel 2 Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes
Das Ganztagsfinanzierungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen."
- 2.
- § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7 Jahresrechnung für das Sondervermögen
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei." - 3.
- In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2028" durch die Angabe „31. Dezember 2030" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juli 2025.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Karin Prien
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Karin Prien
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17049/index.htm