§ 6 - HNS-Gesetz (HNSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241 (Nr. 47)
Geltung ab 27.07.2021, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 2129-68 Umweltschutz
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§ 6 Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1§ 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausgeführt. 2Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) 1§ 5 wird durch den Bund ausgeführt. 2Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. 3§ 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 6 HNSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HNSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HNSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 11 HNSGEG Inkrafttreten (vom 27.07.2021)
... Am 27. Juli 2021 treten in Kraft: 1. in Artikel 1 die §§ 2, 3, 6 , 7, 8 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des HNS-Gesetzes und 2. die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
B. v. 16.12.2021 BGBl. I S. 5241
Berichtigung HNSGEGBer
...  2. In Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die Wörter „§§ 2, 3, 6 , 7 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4" durch die Wörter „§§ 2, 3, 6, 7, 8 ... 2, 3, 6, 7 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4" durch die Wörter „§§ 2, 3, 6 , 7, 8 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4" zu ...


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