§ 6 - Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)

§ 6 Auszug aus dem Verbandsklageregister


§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Verbandsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Verbandsklageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version. 2Dem Sachwalter kann das Bundesamt für Justiz auf Anforderung ebenfalls auf diese Weise einen Auszug übermitteln.

(2) 1Fordert eine Partei einen Auszug nach § 48 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. 2Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung an deren Prozessbevollmächtigten übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 6 VKRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 2 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2923
aktuell vorher 22.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2923
aktuellvor 22.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 VKRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VKRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 2 VRUG Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... über die Eintragung des Austritts im Verbandsklageregister." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923
Artikel 1 MFKRegVÄndV Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... können und es maschinell erstellt worden ist." 4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... „mit Einverständnis der Partei" gestrichen. 5. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und ...
Artikel 2 MFKRegVÄndV Weitere Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung zum 1. November 2022
... Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher aus dem Vergleich ausgetreten sind." 2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem ...


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