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§ 6 - Mindestlohngesetz (MiLoG)

§ 6 Vorsitz



(1) Die Bundesregierung beruft die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

(2) 1Wird von den Spitzenorganisationen kein gemeinsamer Vorschlag unterbreitet, beruft die Bundesregierung jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. 2Der Vorsitz wechselt zwischen den Vorsitzenden nach jeder Beschlussfassung nach § 9. 3Über den erstmaligen Vorsitz entscheidet das Los. 4§ 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Scheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende aus, wird nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eine neue Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender berufen.



 

Zitierungen von § 6 MiLoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MiLoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiLoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 6 SchwarzArbMoG Änderung des Mindestlohngesetzes
...  a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6 , 14, 15, 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 ... „§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23" ersetzt. b) Satz 2 wird durch den folgenden ...