1Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach §
4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des §
7 Absatz 11 des
Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen.
2Übermittlungen nach Satz 1 sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis nach §
30 der
Abgabenordnung unterliegen.
3Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.