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§ 6 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 6 Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen
(1) 1Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung der zuständigen Stelle eine unangemessen niedrige Ausbildungsvergütung mit, wirkt die zuständige Stelle darauf hin, dass der Träger der praktischen Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung vereinbart, und fordert den Träger der praktischen Ausbildung auf, der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats die Vereinbarung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nachzuweisen. 2Weist der Träger der praktischen Ausbildung die vereinbarte angemessene Ausbildungsvergütung nicht innerhalb der Monatsfrist nach, informiert die zuständige Stelle die Behörde, die für die Überprüfung der Geeignetheit dieser Einrichtung zur Durchführung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz zuständig ist.
(2) 1Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung der zuständigen Stelle eine unangemessen hohe Ausbildungsvergütung mit, berücksichtigt die zuständige Stelle die mitgeteilte Ausbildungsvergütung bei der Festsetzung des Ausbildungsbudgets nur bis zur Höhe einer angemessenen Ausbildungsvergütung. 2Die zuständige Stelle teilt dem Träger der praktischen Ausbildung mit, in welcher Höhe die mitgeteilte Ausbildungsvergütung als angemessene Ausbildungsvergütung berücksichtigt wird.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 28. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 6 PflAFinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 5 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 PflAFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PflAFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 PflAFinV Zahlung der Ausgleichszuweisungen (vom 01.01.2026)
... (2) Ist ein Träger der praktischen Ausbildung von der zuständigen Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 1 aufgefordert worden, der zuständigen Stelle die Vereinbarung einer angemessenen ...
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