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§ 6 - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)

Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.08.2025 BGBl. 2025 II Nr. 216
Geltung ab 14.04.2023; FNA: 9500-1-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 6 Befähigungszeugnisse



(1) Zum Führen von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 der Rheinschiffspersonalverordnung ist im Falle des § 13 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung ein amtlicher Berechtigungsschein ausreichend.

(2) 1Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen oder Feuerlöschbooten aufgrund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenpatent nach § 11.02 Buchstabe c der Rheinschiffspersonalverordnung gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 12.03 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Rheinschiffspersonalverordnung entspricht. 2Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein.

(3) Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten, in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein oder einem Behördenpatent, als besondere Berechtigung für Radar im Sinne des § 13.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung.

(4) Befähigungszeugnisse für Sachkundige für LNG im Sinne des § 15.02 Nummer 1 und Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.10 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung werden bei erstmaliger Erteilung oder bei Verlängerung im elektronischen Format ausgestellt.

(5) Behördliche Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer oder als atemschutzgerättragende Personen im Sinne des § 16.10 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung werden nicht ausgestellt oder verlängert; es genügen die Schulungsnachweise.

(6) Als gleichwertig anerkannt im Sinne des § 11.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung ist

1.
für ein Sportpatent: ein Sportschifferzeugnis nach § 15 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung,

2.
für das Behördenpatent: ein Behördenschifferzeugnis nach § 15 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung.





 

Frühere Fassungen von § 6 RheinSchPersEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.08.2025Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 05.08.2025 BGBl. 2025 II Nr. 216

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 RheinSchPersEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RheinSchPersEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RheinSchPersEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 RheinSchPersEV Übergangsbestimmung für Befähigungszeugnisse auf Grund von Prüfungen nach Landesrecht zuständiger Behörden
... im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne eine Feststellung durch das Bundesministerium für ... 2025 auch ohne eine Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Behördenpatent ...