§ 6 - COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)

V. v. 08.05.2021 BAnz AT 08.05.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478
Geltung ab 09.05.2021; FNA: 2126-13-28 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 6 Ausnahmen von Absonderungspflichten


§ 6 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 478 m.W.v. 1. Oktober 2022

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Frühere Fassungen von § 6 SchAusnahmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2022Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
vom 18.03.2022 BGBl. I S. 478
aktuell vorher 19.03.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
vom 18.03.2022 BGBl. I S. 478
aktuell vorher 15.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 14.01.2022 BAnz AT 14.01.2022 V1
aktuell vorher 24.11.2021Artikel 20a Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
aktuellvor 24.11.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 SchAusnahmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchAusnahmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchAusnahmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 20a EpiLageAufhG Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
... des Abschnitts 3 wird die Überschrift des Abschnitts 2. 3. Die §§ 7 bis 11 werden die §§ 3 bis 7. 4. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz ...

Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 14.01.2022 BAnz AT 14.01.2022 V1
Artikel 1 SchAusnahmVuaÄndV Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
... zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,". 2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn 1. nach den ...

Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478
Artikel 1 2. SchAusnahmVÄndV Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
... eingefügt. f) Nummer 7 wird aufgehoben. 2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen,  ...
Artikel 2 2. SchAusnahmVÄndV Weitere Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
... § 6 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung , die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ...


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