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Änderung § 6 SchAusnahmV vom 24.11.2021

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§ 10 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 6 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Ausnahmen von Absonderungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 6 Ausnahmen von Absonderungspflichten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

vorherige Änderung

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen

1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer
in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist, oder

2. der Einreise aus
einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung.



(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.