§ 6 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 Verschwiegenheitspflicht


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 45c des Kreditwesengesetzes bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder E-Geld-Emittenten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. 3§ 9 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 7 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2606 m.W.v. 28. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von § 6 ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 7 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuellvor 26.06.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzstabilitätsgesetz (FinStabG)
Artikel 1 G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
§ 2 FinStabG Ausschuss für Finanzstabilität (vom 17.07.2020)
... in § 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes , in § 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche ...
§ 5 FinStabG Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt (vom 21.07.2019)
... in § 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes , in § 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 7 SanktDG II Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verschwiegenheitspflicht Die ... unter Satz 1 fällt." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Verschwiegenheitspflicht Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen ...


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