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§ 6 - Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)

Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 10.06.2021; FNA: 4134-5 Schuldverschreibungen
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§ 6 Verhältnis zu Wertpapierurkunden



(1) 1Ein Anspruch auf Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden besteht nicht. 2Das gilt nicht, wenn die Emissionsbedingungen des elektronischen Wertpapiers oder im Fall von elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsehen.

(2) 1Der Emittent kann ein elektronisches Wertpapier durch ein inhaltsgleiches mittels Urkunde begebenes Wertpapier ersetzen, wenn

1.
der Berechtigte zustimmt oder

2.
die Emissionsbedingungen oder im Fall von elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft eine solche Ersetzung ohne Zustimmung des Berechtigten ausdrücklich zulassen.

2Das elektronische Wertpapier ist im Falle einer Ersetzung durch ein mittels Urkunde begebenes Wertpapier aus dem Register zu löschen. 3An die Stelle der Eintragung im Register tritt die Verkörperung des Rechts in der neu zu begebenden Urkunde, sobald die Löschung vollzogen und die Urkunde ausgestellt ist.

(3) 1Der Emittent kann ein Wertpapier, das mittels Sammelurkunde begeben wurde oder mittels Einzelurkunden, die in Sammelverwahrung verwahrt werden, jederzeit und ohne Zustimmung der Berechtigten durch ein inhaltsgleiches Zentralregisterwertpapier ersetzen, wenn

1.
das Zentralregisterwertpapier in ein bei einer Wertpapiersammelbank geführtes zentrales Register eingetragen wird,

2.
für das Zentralregisterwertpapier eine Wertpapiersammelbank als Inhaber eingetragen wird und

3.
dies in den Emissionsbedingungen oder im Fall von elektronischen Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft

a)
nicht ausgeschlossen ist oder

b)
nicht von der Zustimmung der Berechtigten abhängig gemacht wird.

2Mit der Eintragung des Zentralregisterwertpapiers wird die Urkunde kraftlos.

(4) 1In allen anderen als den in Absatz 3 geregelten Fällen setzt die Ersetzung eines mittels Urkunde begebenen Wertpapiers durch ein elektronisches Wertpapier die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten voraus. 2Mit der Eintragung des elektronischen Wertpapiers wird die Urkunde kraftlos.

(5) 1Bei elektronischen Aktien setzt die Anwendung des Absatzes 2 voraus, dass die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung nicht ausschließt. 2Die Anwendung der Absätze 3 und 4 setzt voraus, dass die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung für solche Aktien ausschließt, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 eWpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 16 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 eWpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 eWpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf zentrale Register
... 2. das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform oder der Auslieferung von Einzelurkunden nach § 6 , 3. die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7, ...
§ 23 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister
... 3. das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform oder der Auslieferung von Einzelurkunden nach § 6 , 4. die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7, ...
§ 33 eWpG Übergangsregelung (vom 15.12.2023)
... § 6 Absatz 3 ist auch auf Schuldverschreibungen, die vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden, sowie auf Aktien, ... bestehender Anspruch auf Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden bleibt von einer Ersetzung nach § 6 Absatz 3 Satz 1  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 95 KAGB Anteilscheine; Verordnungsermächtigung (vom 10.06.2021)
... 2, Absatz 2 und 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8 Absatz 1, Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 ...

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
§ 9 eWpRV Wechsel der Begebungsform nach § 6 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... Ersetzt der Emittent gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein elektronisches Wertpapier durch ein inhaltsgleiches mittels Urkunde begebenes Wertpapier, so ... nicht vor Ausstellung der Urkunde erfolgt. (3) Überführt der Emittent nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Wertpapier durch Sammeleintragung in ein zentrales Register, so hat er dies im elektronischen ... Inhaber über die Überführung zu informieren. (4) In den Fällen von § 6 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat der Emittent: 1. die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 10 eWpGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
... 2, Absatz 2 und 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8 Absatz 1, Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 16 ZuFinG Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... Aktien ist die Satzung der Aktiengesellschaft nicht niederzulegen." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ... 33 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Absatz 3 ist auch auf Schuldverschreibungen, die vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden, sowie auf Aktien, ...