§ 6a (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 6a EEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 1 EEVuaÄndV Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung ... 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt. 2a. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Weitere Transparenzpflicht Die ... ersetzt. 2a. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a Weitere Transparenzpflicht Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem ...
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