§ 73 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 73 ändert mWv. 22. April 2017 AwSV mWv. 1. August 2017 WassGefAnlV

1Die §§ 57 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 2017 in Kraft. 3Zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. April 2017.



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