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Kapitel 5 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften

§ 65 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 2.2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

3.
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe a einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt,

4.
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe b eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält,

5.
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6.
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.2 Satz 2 oder Nummer 6.3 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

7.
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.2 Satz 3 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

8.
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,

9.
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.5 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

10.
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,

11.
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,

12.
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 5 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt,

13.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,

14.
entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

15.
entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,

16.
entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig sichert,

17.
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt,

18.
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält,

19.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Behälter befüllt,

20.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,

21.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder entgegen § 40 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

22.
entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht vorhält,

23.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Betriebspersonal nicht oder nicht rechtzeitig unterweist,

24.
entgegen § 44 Absatz 4 Satz 2 ein Merkblatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer anbringt,

25.
entgegen § 45 Absatz 1 eine Anlage errichtet, reinigt, instand setzt oder stilllegt,

26.
entgegen § 46 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 5 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,

27.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 4 zuwiderhandelt,

28.
entgegen § 47 Absatz 1 eine Prüfung durchführt,

29.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

30.
entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,

31.
entgegen § 48 Absatz 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,

32.
entgegen § 48 Absatz 2 Satz 2 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt,

33.
entgegen § 49 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder § 50 Absatz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder erweitert oder

34.
entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Person als Sachverständigen bestellt.


§ 66 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen



1Stoffe, Stoffgruppen und Gemische, die am 1. August 2017 bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a S. 3), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a S. 3) geändert worden ist, eingestuft worden sind, gelten nach Maßgabe dieser Einstufung als eingestuft im Sinne von Kapitel 2; diese Einstufungen werden jeweils vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht. 2Das Umweltbundesamt stellt zudem im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender Stoffe, Stoffgruppen und Gemische nach Satz 1 ermittelt werden können.


§ 67 Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe



1Führt die Änderung der Einstufung eines wassergefährdenden Stoffes zur Erhöhung der Gefährdungsstufe einer Anlage, sind die hieraus folgenden weiter gehenden Anforderungen an die Anlage erst zu erfüllen, wenn die zuständige Behörde dies anordnet. 2Satz 1 gilt auch für Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen).


§ 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen



(1) 1Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, gelten ab dem 1. August 2017:

1.
§ 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 bis 48 und

2.
die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entsprechen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren; Anforderungen in behördlichen Zulassungen gelten als Anforderungen nach landesrechtlichen Vorschriften.

2Informationen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2, deren Beschaffung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, müssen in der Anlagendokumentation nicht enthalten sein.

(2) Bei bestehenden Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, hat der Sachverständige zu prüfen, inwieweit die Anlage die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt.

(3) 1Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, hat der Sachverständige bei der ersten Prüfung nach diesen Vorschriften festzustellen, inwieweit für die Anlage Anforderungen dieser Verordnung bestehen, die über die Anforderungen hinausgehen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften. 2Die Feststellung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde zusammen mit dem Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 vorzulegen.

(4) 1Werden nach Absatz 3 Satz 1 Abweichungen festgestellt, kann die zuständige Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen,

1.
mit denen diese Abweichungen behoben werden,

2.
die für diese Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder

3.
mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.

(5) Auf Grund von nach Absatz 3 Satz 1 festgestellten Abweichungen können die Stilllegung oder die Beseitigung einer Anlage oder Anpassungsmaßnahmen, die einer Neuerrichtung der Anlage gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern, nicht verlangt werden.

(6) Werden bei einer Prüfung nach § 46 Absatz 2 bis 4 von bestehenden Anlagen erhebliche oder gefährliche Mängel am Behälter oder an der Rückhalteeinrichtung festgestellt, sind bei der Beseitigung dieser Mängel die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten.

(7) Sollen wesentliche bauliche Teile oder wesentliche Sicherheitseinrichtungen einer bestehenden Anlage geändert werden, gelten für diese Teile oder diese Sicherheitseinrichtungen die Anforderungen dieser Verordnung, die über die Anforderungen hinausgehen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung.

(8) Bestehende Anlagen, die im Sinne von § 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung und nach näherer Maßgabe der am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen Vorschriften einfacher oder herkömmlicher Art sind, bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(9) Gleisflächen von bestehenden Umschlaganlagen müssen abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 1 und § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht flüssigkeitsundurchlässig nachgerüstet werden.

(10) 1Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft sind bis zum 1. August 2022 mit einer Umwallung nach § 37 Absatz 3 zu versehen. 2Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann darauf verzichtet werden, wenn eine Umwallung, insbesondere aus räumlichen Gründen, nicht zu verwirklichen ist. 3Weitere Anpassungsmaßnahmen sind nach Maßgabe von Absatz 4 auf Anordnung der zuständigen Behörde erst nach dem 1. August 2022 zu verwirklichen.


§ 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen



(1) 1Für bestehende Anlagen, die keiner wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, sind die am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen Vorschriften weiter anzuwenden, solange und soweit die zuständige Behörde keine Entscheidung nach Satz 2 getroffen hat. 2Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Sinne von Satz 1 festlegen, welche Anforderungen nach dieser Verordnung zu welchem Zeitpunkt erfüllt werden müssen. 3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 gelten § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 und 43 bis 48 bereits ab dem 1. August 2017.

(2) Im Übrigen gilt § 68 Absatz 5, 7 und 8 entsprechend.


§ 70 Prüffristen für bestehende Anlagen



(1) 1Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung von Anlagen nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 beginnt bei Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind, mit dem Abschluss der letzten Prüfung nach landesrechtlichen Vorschriften. 2Als Prüfung im Sinne von Satz 1 gelten auch Tätigkeiten eines Fachbetriebs, die nach Landesrecht die Prüfung ersetzten.

(2) Bestehende Anlagen, die nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 einer wiederkehrenden Prüfung unterliegen, die aber nach den landesrechtlichen Vorschriften vor dem 1. August 2017 nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren, sind innerhalb der folgenden Fristen erstmals zu prüfen:

1.
Anlagen, die vor dem 1. Januar 1971 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2019,

2.
Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1975 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2021,

3.
Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1982 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2023,

4.
Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2025,

5.
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2027.


§ 71 Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern



Leichtflüssigkeitsabscheider für Kraftstoffe mit Zumischung von Ethanol dürfen nur eingebaut werden, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass sie gegenüber diesen Kraftstoffen beständig sind und ihre Funktionsfähigkeit nur unerheblich verringert wird.


§ 72 Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen



(1) 1Ein Betrieb, der am 21. April 2017 berechtigt war, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder der vor dem 22. April 2017 einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hatte, gilt bis zum 22. April 2019 als Fachbetrieb im Sinne von § 62 Absatz 1, solange die Anforderungen nach § 62 Absatz 2 erfüllt sind und die baurechtlich anerkannte Überwachungs- oder Gütegemeinschaft oder die Technische Überwachungsorganisation die Einhaltung der Anforderungen überwacht. 2In den Fällen des § 64 Satz 1 ist der Nachweis der Fachbetriebseigenschaft geführt, wenn der Fachbetrieb eine Bestätigung der Überwachungs- oder Gütegemeinschaft, dass er zur Führung des Gütezeichens berechtigt ist, oder eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation, dass der Fachbetrieb von ihr im Rahmen eines Überwachungsvertrages überwacht wird, vorlegt.

(2) 1Anerkennungen von Sachverständigenorganisationen nach landesrechtlichen Vorschriften, die vor dem 1. August 2017 erteilt worden sind, gelten als Anerkennungen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 fort. 2Soweit § 52 Absatz 3 Anforderungen enthält, die über die Anforderungen der bisherigen landesrechtlichen Vorschriften hinausgehen, sind diese Anforderungen ab dem 1. Oktober 2017 zu erfüllen. 3Wurde die Anerkennung nach Satz 1 befristet erteilt und endet diese Befristung vor dem 1. Februar 2018, so gilt sie bis zum 1. Februar 2018 als Anerkennung im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 fort.

(3) Die Anforderungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 5 sowie nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gelten nicht für Personen, die vor dem 1. August 2017 von einer Sachverständigenorganisation oder einem Fachbetrieb bestellt worden sind.


§ 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 73 ändert mWv. 22. April 2017 AwSV mWv. 1. August 2017 WassGefAnlV

1Die §§ 57 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 2017 in Kraft. 3Zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. April 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks


Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

1 Grundsätze

1.1
Die in dieser Anlage verwendeten Fachbegriffe, insbesondere zu toxischen Eigenschaften und zu Auswirkungen von Stoffen und Gemischen auf die Umwelt, werden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5) geändert worden ist, verwendet.

1.2
Krebserzeugende Stoffe sind alle Stoffe, die einzustufen sind

a)
nach Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen"),

b)
nach Anhang VI Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1 oder Kategorie 2 (R45: „Kann Krebs erzeugen") oder

c)
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen").

Krebserzeugend sind auch die Stoffe, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, als krebserzeugend bezeichnet werden. Stoffe, die nur auf inhalativem Weg krebserzeugend wirken, gelten bei der Bestimmung der Wassergefährdungsklasse nicht als krebserzeugend.

1.3
Aufschwimmende flüssige Stoffe sind alle flüssigen Stoffe, die unter Normalbedingungen folgende physikalische Eigenschaften aufweisen:

a)
eine Dichte von kleiner oder gleich 1.000 kg/m³,

b)
einen Dampfdruck von kleiner oder gleich 0,3 kPa und

c)
eine Wasserlöslichkeit von kleiner oder gleich 1 g/l.

1.4
Wird nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verbindung mit Anhang I Teil 4 Abschnitt 4.1.3.5.5.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für Stoffe wegen ihrer hohen aquatischen Toxizität ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) festgelegt, wird dieser bei der Ermittlung des prozentualen Gehaltes eines Stoffes in Gemischen berücksichtigt.

2 Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend

2.1
Stoffe

Stoffe sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:

a)
Die Summe nach Nummer 4.4 ist Null.

b)
Ein flüssiger Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 10 mg/l auf.

c)
Ein fester Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 100 mg/l auf.

d)
Es ist keine Prüfung bekannt, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) unterhalb der Löslichkeitsgrenze liegt. Es müssen valide Prüfungen an zwei der vorgenannten Organismen durchgeführt worden sein.

e)
Ein flüssiger organischer Stoff ist leicht biologisch abbaubar.

f)
Ein fester organischer Stoff ist entweder leicht biologisch abbaubar oder weist kein erhöhtes Bioakkumulationspotenzial auf.

g)
Durch leichte biologische oder abiotische Abbaubarkeit entsteht kein wassergefährdender Stoff.

h)
Der Stoff ist kein aufschwimmender flüssiger Stoff nach Nummer 1.3.

2.2
Gemische

Gemische sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:

a)
Der Gehalt an Stoffen der WGK 1 ist geringer als 3 Prozent Massenanteil.

b)
Der Gehalt an Stoffen der WGK 2 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.

c)
Der Gehalt an Stoffen der WGK 3 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.

d)
Der Gehalt an nicht identifizierten Stoffen ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.

e)
Dem Gemisch wurden keine krebserzeugenden Stoffe nach Nummer 1.2 gezielt zugesetzt.

f)
Dem Gemisch wurden keine Stoffe der WGK 3 gezielt zugesetzt.

g)
Dem Gemisch wurden keine Stoffe gezielt zugesetzt, deren wassergefährdende Eigenschaften nicht bekannt sind.

h)
Dem Gemisch wurden keine Dispergatoren oder Emulgatoren gezielt zugesetzt.

i)
Das Gemisch schwimmt in oberirdischen Gewässern nicht auf.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.

3 Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend

3.1
Aufschwimmende flüssige Stoffe nach Nummer 1.3 sind allgemein wassergefährdend, wenn sie die Anforderungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis g erfüllen.

3.2
Die aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Nummer 3.1 werden vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gegeben. Zudem stellt das Umweltbundesamt im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die nach Satz 1 bekannt gegebenen Stoffe ermittelt werden können.

3.3
Ein aufschwimmendes Gemisch aus aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach Nummer 3.1 und nicht wassergefährdenden Stoffen gilt als allgemein wassergefährdend.

4 Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen

4.1
Methodische Vorgaben

Grundlage für die Einstufung sind wissenschaftliche Prüfungen an dem jeweiligen Stoff gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Wurden aus diesen wissenschaftlichen Prüfungen für den jeweiligen Stoff

a)
R-Sätze gemäß den Anhängen I und VI der Richtlinie 67/548/EWG oder

b)
Gefahrenhinweise nach den Anhängen I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

in der jeweils geltenden Fassung abgeleitet, werden den R-Sätzen bzw. Gefahrenhinweisen Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 4.2 zugeordnet.

Wurden wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für den jeweiligen Stoff nicht durchgeführt, werden dem Stoff Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 4.3 zugeordnet.

Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für den jeweiligen Stoff wird die Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Nummer 4.4 ermittelt.

4.2
R-Sätze, Gefahrenhinweise und Bewertungspunkte

Den R-Sätzen oder Gefahrenhinweisen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 werden folgende Bewertungspunkte zugeordnet:

R-Satz Bezeichnungen
der besonderen Gefahren
Vorrangigkeit
anderer R-Sätze
Bewertungs-
punkte
R21gesundheitsschädlich bei Berührung
mit der Haut
wird nicht zusätzlich zu R25, R23/25,
R28 oder R26/28 berücksichtigt
1
R22gesundheitsschädlich beim Ver-
schlucken
wird nicht zusätzlich zu R24, R23/24,
R27 oder R26/27 berücksichtigt
1
R24giftig bei Berührung mit der Haut wird nicht zusätzlich zu R28 oder
R26/28 berücksichtigt
3
R25giftig beim Verschlucken wird nicht zusätzlich zu R27 oder
R26/27 berücksichtigt
3
R27sehr giftig bei Berührung mit der Haut  4
R28sehr giftig beim Verschlucken  4
R29entwickelt bei Berührung mit Wasser
giftige Gase
 2
R33Gefahr kumulativer Wirkungen  2
R40*Verdacht auf krebserzeugende
Wirkung
wird nicht zusätzlich zu R68 berück-
sichtigt
2
R45*kann Krebs erzeugen  9
R46kann vererbbare Schäden verur-
sachen
wird nicht zusätzlich zu R45 berück-
sichtigt
9
R50sehr giftig für Wasserorganismen  6
R52schädlich für Wasserorganismen  3
R53kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkungen haben
 3
R60kann die Fortpflanzungsfähigkeit
beeinträchtigen
 4
R61kann das Kind im Mutterleib
schädigen
wird nicht zusätzlich zu R60 berück-
sichtigt
4
R62kann möglicherweise die Fort-
pflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
wird nicht zusätzlich zu R61 berück-
sichtigt
2
R63kann das Kind im Mutterleib
möglicherweise schädigen
wird nicht zusätzlich zu R60 und R62
berücksichtigt
2
R65gesundheitsschädlich: kann beim
Verschlucken Lungenschäden
verursachen
wird nicht zusätzlich zu R21 und R22
berücksichtigt
1
R68irreversibler Schaden möglich wird nicht zusätzlich zu R40 berück-
sichtigt
2
R15/29reagiert mit Wasser unter Bildung
giftiger und hochentzündlicher Gase
 2
R20/21gesundheitsschädlich beim Einatmen
und bei Berührung mit der Haut
wird nicht zusätzlich zu R25 oder R28
berücksichtigt
1
R20/22gesundheitsschädlich beim Einatmen
und Verschlucken
wird nicht zusätzlich zu R24 oder R27
berücksichtigt
1
R20/21/22gesundheitsschädlich beim Einatmen,
Verschlucken und Berührung mit der
Haut
 1
R21/22gesundheitsschädlich bei Berührung
mit der Haut und beim Verschlucken
 1
R23/24giftig beim Einatmen und bei
Berührung mit der Haut
wird nicht zusätzlich zu R28 berück-
sichtigt
3
R23/25giftig beim Einatmen und Ver-
schlucken
wird nicht zusätzlich zu R27 berück-
sichtigt
3
R23/24/25giftig beim Einatmen, Verschlucken
und Berührung mit der Haut
 3
R24/25giftig bei Berührung mit der Haut und
beim Verschlucken
 3
R26/27sehr giftig beim Einatmen und bei
Berührung mit der Haut
 4
R26/28sehr giftig beim Einatmen und Ver-
schlucken
 4
R26/27/28sehr giftig beim Einatmen, Ver-
schlucken und Berührung mit der
Haut
 4
R27/28sehr giftig bei Berührung mit der Haut
und beim Verschlucken
 4
R39/24giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens bei Berührung mit der Haut
 4
R39/25giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Verschlucken
 4
R39/23/24giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Einatmen und bei
Berührung mit der Haut
 4
R39/23/25giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Einatmen und durch
Verschlucken
 4
R39/24/25giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens bei Berührung mit der Haut
und durch Verschlucken
 4
R39/23/24/25giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Einatmen, Berührung
mit der Haut und durch Verschlucken
 4
R39/27sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens bei Berührung mit der Haut
 4
R39/28sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Verschlucken
 4
R39/26/27sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Einatmen und bei
Berührung mit der Haut
 4
R39/26/28sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Einatmen und durch
Verschlucken
 4
R39/27/28sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens bei Berührung mit der Haut
und durch Verschlucken
 4
R39/26/27/28sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Einatmen, Berührung
mit der Haut und durch Verschlucken
 4
R48/21gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Berührung mit der
Haut
 2
R48/22gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Verschlucken
 2
R48/20/21gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen und durch
Berührung mit der Haut
 2
R48/20/22gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen und durch
Verschlucken
 2
R48/21/22gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Berührung mit der
Haut und durch Verschlucken
 2
R48/20/21/22gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen,
Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
 2
R48/24giftig: Gefahr ernster Gesundheits-
schäden bei längerer Exposition durch
Berührung mit der Haut
 4
R48/25giftig: Gefahr ernster Gesundheits-
schäden bei längerer Exposition durch
Verschlucken
 4
R48/23/24giftig: Gefahr ernster Gesundheits-
schäden bei längerer Exposition durch
Einatmen und durch Berührung mit
der Haut
 4
R48/23/25giftig: Gefahr ernster Gesundheits-
schäden bei längerer Exposition durch
Einatmen und durch Verschlucken
 4
R48/24/25giftig: Gefahr ernster Gesundheits-
schäden bei längerer Exposition durch
Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
 4
R48/23/24/25giftig: Gefahr ernster Gesundheits-
schäden bei längerer Exposition durch
Einatmen, Berührung mit der Haut und
durch Verschlucken
 4
R50/53sehr giftig für Wasserorganismen,
kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkungen haben
 8
R51/53giftig für Wasserorganismen, kann in
Gewässern längerfristig schädliche
Wirkungen haben
 6
R52/53schädlich für Wasserorganismen,
kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkungen haben
 4
R68/21gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens bei Berührung
mit der Haut
 2
R68/22gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens durch Ver-
schlucken
 2
R68/20/21gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens durch Einat-
men und bei Berührung mit der Haut
 2
R68/20/22gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens durch Einat-
men und durch Verschlucken
 2
R68/21/22gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens bei Berührung
mit der Haut und durch Verschlucken
 2
R68/20/21/22gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens durch
Einatmen, Berührung mit der Haut
und durch Verschlucken
 2
EUH029entwickelt bei Berührung mit Wasser
giftige Gase
 2
H300Lebensgefahr bei Verschlucken  4
H301giftig bei Verschlucken wird nicht zusätzlich zu H310 berück-
sichtigt
3
H302gesundheitsschädlich bei Ver-
schlucken
wird nicht zusätzlich zu H311 oder
H310 berücksichtigt
1
H304kann bei Verschlucken und Eindringen
in die Atemwege tödlich sein
wird nicht zusätzlich zu H312 und
H302 berücksichtigt
1
H310Lebensgefahr bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H300 berück-
sichtigt
4
H311giftig bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H301 oder
H300 berücksichtigt
3
H312gesundheitsschädlich bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H302, H301
oder H300 berücksichtigt
1
H340*kann genetische Defekte verursachen
(Expositionsweg angeben, sofern
schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr
bei keinem anderen Expositionsweg
besteht)
wird nicht zusätzlich zu H350 berück-
sichtigt
9
H341*kann vermutlich genetische Defekte
verursachen (Expositionsweg ange-
ben, sofern schlüssig belegt ist, dass
diese Gefahr bei keinem anderen
Expositionsweg besteht)
wird nicht zusätzlich zu H351 berück-
sichtigt
2
H350*kann Krebs verursachen
(Expositionsweg angeben, sofern
schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr
bei keinem anderen Expositionsweg
besteht)
 9
H351*kann vermutlich Krebs verursachen
(Expositionsweg angeben, sofern
schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr
bei keinem anderen Expositionsweg
besteht)
wird nicht zusätzlich zu H341 berück-
sichtigt
2
H360Dkann das Kind im Mutterleib
schädigen
wird nicht zusätzlich zu H360F
berücksichtigt
4
H360Fkann die Fruchtbarkeit beeinträchti-
gen
 4
H361dkann vermutlich das Kind im Mutter-
leib schädigen
wird nicht zusätzlich zu H360F und
H361f berücksichtigt
2
H361fkann vermutlich die Fruchtbarkeit
beeinträchtigen
wird nicht zusätzlich zu H360D
berücksichtigt
2
H370*schädigt die Organe (oder alle
betroffenen Organe nennen, sofern
bekannt) (Expositionsweg angeben,
sofern schlüssig belegt ist, dass
diese Gefahr bei keinem anderen
Expositionsweg besteht)
 4
H371*kann die Organe schädigen (oder alle
betroffenen Organe nennen, sofern
bekannt) (Expositionsweg angeben,
sofern schlüssig belegt ist, dass
diese Gefahr bei keinem anderen
Expositionsweg besteht)
 2
H372*schädigt die Organe (alle betroffenen
Organe nennen) bei längerer oder
wiederholter Exposition (Expositions-
weg angeben, wenn schlüssig belegt
ist, dass diese Gefahr bei keinem
anderen Expositionsweg besteht)
 4
H373*kann die Organe schädigen
(alle betroffenen Organe nennen) bei
längerer oder wiederholter Exposition
(Expositionsweg angeben, wenn
schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr
bei keinem anderen Expositionsweg
besteht)
 2
H400sehr giftig für Wasserorganismen wird nicht zusätzlich zu H410 berück-
sichtigt
6
H410sehr giftig für Wasserorganismen mit
langfristiger Wirkung
 8
H411giftig für Wasserorganismen mit lang-
fristiger Wirkung
 6
H412schädlich für Wasserorganismen mit
langfristiger Wirkung
 4
H413kann für Wasserorganismen schädlich
sein, mit langfristiger Wirkung
 3
* Stoffen, die nur auf inhalativem Expositionsweg wirken, werden keine Bewertungspunkte zugeordnet.


4.3 Vorsorgepunkte

4.3.1
Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zur akuten oralen und dermalen Toxizität vorhanden, werden dem Stoff 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.

4.3.2
Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zu Auswirkungen auf die Umwelt vorhanden, werden dem Stoff 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.

Die Anzahl der Vorsorgepunkte wird um 2 vermindert, wenn die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen wurde.

4.3.3
Wurden einem Stoff keine R-Sätze oder Gefahrenhinweise zu Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 zugeordnet und sind Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zu Auswirkungen auf die Umwelt für den Stoff bekannt, werden die folgenden Vorsorgepunkte zugewiesen:

a)
8 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) nicht mehr als 1 mg/l beträgt und

aa)
kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder

bb)
kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,

b)
6 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) mehr als 1 mg/l und nicht mehr als 10 mg/l beträgt und

aa)
kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder

bb)
kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,

c)
4 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) mehr als 10 mg/l und nicht mehr als 100 mg/l beträgt und kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist,

d)
2 Vorsorgepunkte, wenn nur Prüfungen bekannt sind, nach denen die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) mehr als 100 mg/l beträgt und

aa)
kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist sowie

bb)
kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist.

4.4
Ermittlung der Wassergefährdungsklasse

Aus den nach den Nummern 4.2 und 4.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für den jeweiligen Stoff wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird eine der folgenden Wassergefährdungsklassen zugeordnet:

Die Summe beträgt 0 bis 4: WGK 1

Die Summe beträgt 5 bis 8: WGK 2

Die Summe beträgt mehr als 8: WGK 3

5 Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen

5.1
Grundsätze

5.1.1
Die Wassergefährdungsklasse von Gemischen wird aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe rechnerisch ermittelt. Dabei werden nicht identifizierte Stoffe und Stoffe gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 wie Stoffe der WGK 3 behandelt.

5.1.2
Werden feste Gemische bei der Herstellung von flüssigen Gemischen verwendet und wurden diese festen Gemische nicht als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden die festen Gemische bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe der WGK 3 behandelt. Wurden die festen Gemische nach Nummer 5.2 oder Nummer 5.3 in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden sie bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe dieser Wassergefährdungsklasse behandelt. Satz 2 gilt entsprechend für eingestufte flüssige Gemische.

5.1.3
Krebserzeugende Stoffe nach Nummer 1.2 sind ab einem Massenanteil von 0,1 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, zu berücksichtigen. Sind für die Einstufung des Gemisches als krebserzeugend (R45 bzw. H350) nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom 31.2.2008, S. 1) geändert worden ist, oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 andere Massenanteile maßgebend, gelten diese. Bei der Ableitung der WGK 1 sind zugesetzte krebserzeugende Stoffe immer zu berücksichtigen.

5.1.4
Nicht krebserzeugende Stoffe mit einem Massenanteil von weniger als 0,2 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, werden nicht berücksichtigt.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils verwendet.

5.1.5
Liegen wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zur aquatischen Toxizität für das Gemisch vor, kann die Wassergefährdungsklasse abweichend von den Nummern 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 aus diesen Prüfergebnissen bestimmt werden. Den Prüfergebnissen werden Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet. Wurden bestimmte wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für das jeweilige Gemisch nicht durchgeführt, werden dem Gemisch Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet.

Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für das jeweilige Gemisch wird die Wassergefährdungsklasse ermittelt.

Führen beide Methoden zu unterschiedlichen Wassergefährdungsklassen, so ist die aus den am Gemisch bestimmten Prüfdaten ermittelte Wassergefährdungsklasse maßgeblich.

5.1.6
Wurde zu einem Gemisch die Wassergefährdungsklasse anhand der Prüfdaten ermittelt, kann auf eine erneute Prüfung des Gemisches verzichtet werden, wenn nur ein Stoff ausgetauscht worden ist und

a)
der neue Stoff bereits eingestuft und in die gleiche oder eine niedrigere Wassergefährdungsklasse wie der ausgetauschte Stoff eingestuft ist oder der neue Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft ist und

b)
keine Eigenschaften des neuen Stoffes bekannt sind, die zu einer Erhöhung des wassergefährdenden Potenzials des Gemisches führen können.

5.2
Rechnerische Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe

5.2.1
Ableitung der Wassergefährdungsklasse 3

Das Gemisch wird in die WGK 3 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 3.

b)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 3 beträgt 3 Prozent oder mehr.

Muss bei einem Stoff der WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b verwendet.

5.2.2
Ableitung der Wassergefährdungsklasse 2

Trifft keine der unter Nummer 5.2.1 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 2 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 2.

b)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 2 beträgt 5 Prozent oder mehr.

c)
Das Gemisch enthält Stoffe der WGK 3, die nichtkrebserzeugend sind, mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.

d)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 3 beträgt weniger als 3 Prozent.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b bis d verwendet.

5.2.3
Ableitung der Wassergefährdungsklasse 1

Trifft keine der unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 1 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Das Gemisch enthält zugesetzte krebserzeugende Stoffe unterhalb der in Nummer 5.1.3 genannten Berücksichtigungsgrenze.

b)
Das Gemisch enthält nichtkrebserzeugende Stoffe der WGK 2 mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.

c)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 2 beträgt weniger als 5 Prozent.

d)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 1 beträgt 3 Prozent oder mehr.

e)
Das Gemisch erfüllt nicht alle der unter Nummer 2.2 genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als nicht wassergefährdend.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.

5.3
Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus am Gemisch gewonnenen Prüfergebnissen

5.3.1
Berücksichtigung der am Gemisch bestimmten akuten oralen oder dermalen Toxizität

Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität bekannt, ist festzustellen, ob das Gemisch nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen ist.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn diese wissenschaftlichen Prüfungen für alle enthaltenen Stoffe, nicht jedoch für das Gemisch bekannt sind. Werden aus den Prüfergebnissen nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 R-Sätze oder Gefahrenhinweise zur akuten oralen oder dermalen Toxizität abgeleitet, werden diesen die in Nummer 4.2 genannten Bewertungspunkte zugeordnet.

Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität weder für das Gemisch noch für alle enthaltenen Stoffe bekannt, werden dem Gemisch 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.

5.3.2
Berücksichtigung der am Gemisch gewonnenen Prüfergebnisse zu Auswirkungen auf die Umwelt

Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder zur Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) für mindestens zwei der vorgenannten Organismen bekannt, werden die folgenden Bewertungspunkte zugeordnet:

a)
8 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus 1 mg/l oder weniger beträgt,

b)
6 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 1 und bis zu 10 mg/l beträgt,

c)
4 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 10 und bis zu 100 mg/l beträgt,

d)
2 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 100 mg/l beträgt oder oberhalb der in Wasser erreichbaren Konzentration liegt.

Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart, zur akuten Toxizität an einer Wasserflohart und zur Hemmung des Algenwachstums nicht bekannt oder nur für einen dieser Organismen bestimmt, werden dem Gemisch 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.

Ist bekannt, dass einer der vorgenannten Organismen besonders empfindlich auf einen im Gemisch enthaltenen Stoff reagiert, so muss die Prüfung am Gemisch auch mit diesem Organismus durchgeführt worden sein.

Ist für alle Stoffe eines Gemisches jeweils die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen, werden die für die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelten Bewertungspunkte oder Vorsorgepunkte um 2 vermindert.

5.3.3
Berücksichtigung anderer am Gemisch gewonnener Prüfergebnisse

Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 bekannt, aus denen für das Gemisch nach den Anhängen II und III der Richtlinie 1999/45/EG oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein in Nummer 4.2 genannter R-Satz oder Gefahrenhinweis abgeleitet wird (ausgenommen R21 bis R28, R50 bis R53 und R65, jeweils einzeln oder in Kombination, oder H300, H301, H302, H304, H310, H311, H312, H400 und H410 bis H413, jeweils einzeln oder in Kombination), werden die dort aufgeführten Bewertungspunkte zugeordnet.

5.3.4
Ermittlung der Wassergefährdungsklasse

Aus den nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für das jeweilige Gemisch wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird dem Gemisch in entsprechender Anwendung von Nummer 4.4 eine Wassergefährdungsklasse zugeordnet.


Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

1 Dokumentationsformblatt für Stoffe

1.1
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.

1.2
Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen

1.2.1
Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:

a)
Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,

b)
chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,

c)
EG-Nummer sowie - soweit vorhanden - CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,

d)
Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,

e)
Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,

f)
Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,

g)
zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,

h)
zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,

i)
Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und

j)
Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.

1.2.2
Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:

a)
Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,

b)
Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),

c)
akute orale und dermale Toxizität,

d)
Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und

e)
biologische Abbaubarkeit.

Sofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die Angaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.

1.2.3
Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:

a)
die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,

b)
der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,

c)
der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und

d)
der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.

Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.

2 Dokumentationsformblatt für Gemische

 
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.

3 Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden

 
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.

Dokumentationsformblatt 1 Dokumentation der Selbsteinstufung eines Stoffes, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 944)


Dokumentationsformblatt 1 Dokumentation der Selbsteinstufung eines Stoffes, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 945)


Dokumentationsformblatt 2 Dokumentation der Selbsteinstufung eines Gemisches, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 946)


Dokumentationsformblatt 2 Dokumentation der Selbsteinstufung eines Gemisches, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 947)


Dokumentationsformblatt 3 Dokumentation der Selbsteinstufung eines festen nicht wassergefährdenden Gemisches (BGBl. 2017 I S. 948)



Anlage 3 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen (BGBl. 2017 I S. 949)



Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BGBl. 2017 I S. 950)



Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten


Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

 Anlagen1, 2 Prüfzeitpunkte und -intervalle
 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Zeile 1  vor Inbetriebnahme3
oder nach einer wesent-
lichen Änderung
wiederkehrende
Prüfung4, 5
bei Stilllegung einer Anlage
Zeile 2 unterirdische Anlagen
mit flüssigen oder gas-
förmigen wassergefähr-
denden Stoffen
A, B, C und D A, B, C und D
alle 5 Jahre
A, B, C und D
Zeile 3 oberirdische Anlagen
mit flüssigen oder gas-
förmigen wassergefähr-
denden Stoffen, ein-
schließlich Heizölver-
braucheranlagen
B, C und D C und D
alle 5 Jahre
C und D
Zeile 4 Anlagen mit festen
wassergefährdenden
Stoffen
über 1.000 t unterirdische Anlagen
und Anlagen im Freien
über 1.000 t alle 5 Jahre
unterirdische Anlagen
und Anlagen im Freien
über 1.000 t
Zeile 5 Anlagen zum Um-
schlagen wassergefähr-
dender Stoffe im inter-
modalen Verkehr
über 100 t umgeschlage-
ner Stoffe pro Arbeitstag
Anlagen über 100 t
umgeschlagener Stoffe
pro Arbeitstag alle
5 Jahre
Anlagen über 100 t
umgeschlagener Stoffe
pro Arbeitstag
Zeile 6 Anlagen mit auf-
schwimmenden
flüssigen Stoffen
über 100 m³ über 1.000 m³ alle 5 Jahre über 1.000 m³
Zeile 7 Biogasanlagen, in
denen ausschließlich
Gärsubstrate nach § 2
Absatz 8 eingesetzt
werden6
über 100 m³ über 1.000 m³ alle 5 Jahre über 1.000 m³
Zeile 8 Abfüll- und Umschlag-
anlagen sowie Anlagen
zum Laden und Löschen
von Schiffen
B, C und D B alle 10 Jahre;
C und D alle 5 Jahre
B, C und D
1 Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.
2 Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.
3 Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht.
4 Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2.
5 Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.
6 Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.



Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

 Anlagen1, 2 Prüfzeitpunkte und -intervalle
 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Zeile 1  vor Inbetriebnahme3
oder nach einer wesent-
lichen Änderung
wiederkehrende
Prüfung4, 5
bei Stilllegung einer Anlage
Zeile 2 unterirdische Anlagen
mit flüssigen oder gas-
förmigen wassergefähr-
denden Stoffen
A, B, C und D3 A, B, C und D
alle 30 Monate4
A, B, C und D
Zeile 3 oberirdische Anlagen
mit flüssigen oder gas-
förmigen wassergefähr-
denden Stoffen, ein-
schließlich oberirdischer
Heizölverbraucher-
anlagen
B, C und D B, C und D
alle 5 Jahre
B, C und D
Zeile 4 Anlagen mit festen
wassergefährdenden
Stoffen
über 1.000 t unterirdische Anlagen
und Anlagen im Freien
über 1.000 t alle 5 Jahre
unterirdische Anlagen
und Anlagen im Freien
über 1.000 t
Zeile 5 Anlagen zum Um-
schlagen wassergefähr-
dender Stoffe im inter-
modalen Verkehr
über 100 t umgeschlage-
ner Stoffe pro Arbeitstag
über 100 t umge-
schlagener Stoffe
pro Arbeitstag alle
5 Jahre
über 100 t umge-
schlagener Stoffe
pro Arbeitstag
Zeile 6 Anlagen mit auf-
schwimmenden
flüssigen Stoffen
über 100 m³ über 1.000 m³ alle 5 Jahre über 1.000 m³
Zeile 7 Biogasanlagen, in
denen ausschließlich
Gärsubstrate nach § 2
Absatz 8 eingesetzt
werden6
über 100 m³ über 1.000 m³ alle 5 Jahre über 1.000 m³
Zeile 8 Abfüll- und Umschlag-
anlagen sowie Anlagen
zum Laden und Löschen
von Schiffen
B, C und D B, C und D alle 5 Jahre B, C und D
1 Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.
2 Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.
3 Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht.
4 Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2.
5 Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.
6 Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.



Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)


Anlage 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

1 Begriffsbestimmungen

1.1
Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.

1.2
Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und -leitungen, Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube, sofern sie nicht regelmäßig eingestaut sind.

2 Allgemeine Anforderungen

2.1
Es dürfen für die Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.

2.2
Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass

a)
allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 nicht austreten können,

b)
Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit Stoffen nach Buchstabe a in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,

c)
austretende allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 schnell und zuverlässig erkannt werden und

d)
bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.

2.3
JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein.

2.4
Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62 zu beauftragen, sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von bis zu 25 Kubikmetern, sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Kubikmetern oder für Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1.000 Kubikmetern.

2.5
Unzulässig ist das Errichten von Behältern aus Holz.

3 Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen

3.1
Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Einwandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen.

3.2
Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem nach Nummer 3.1 mit einzubeziehen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen kann auf ein Leckageerkennungssystem verzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

4 Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut

4.1
Die Lagerflächen von Anlagen zur Lagerung von Festmist und Siliergut sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. An Flächen von Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt, wenn auf ihnen keine Entnahme von Silage erfolgt.

4.2
Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.

5 Abfülleinrichtungen

5.1
Wer eine JGS-Anlage befüllt oder entleert, hat

a)
diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen und

b)
die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen beim Befüllen und beim Entleeren einzuhalten.

5.2
Es ist sicherzustellen, dass das beim Abfüllen durch allgemein wassergefährdende Stoffe verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.

6 Pflichten des Betreibers zur Anzeige und zur Überwachung

6.1
Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für das Errichten von Anlagen, die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

6.2
Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Ergibt die Überwachung nach Satz 1 einen Verdacht auf Undichtheit, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern. Besteht der Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist, hat er unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

6.3
Bestätigt sich der Verdacht auf Undichtheit oder treten wassergefährdende Stoffe aus, hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und eine Instandsetzung durch einen Fachbetrieb zu veranlassen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb ist.

6.4
Betreiber haben nach Nummer 6.1 anzeigepflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Betreiber haben Erdbecken alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate, durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

6.5
Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach Nummer 6.4 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Er hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen in eine der folgenden Klassen einzustufen:

a)
ohne Mangel,

b)
mit geringfügigem Mangel,

c)
mit erheblichem Mangel oder

d)
mit gefährlichem Mangel. Über gefährliche Mängel hat der Sachverständige die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.

6.6
Der Prüfbericht nach Nummer 6.5 muss Angaben zu Folgendem enthalten:

a)
zum Betreiber,

b)
zum Standort,

c)
zur Anlagenidentifikation,

d)
zur Anlagenzuordnung,

e)
zu behördlichen Zulassungen,

f)
zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,

g)
zu Art und Umfang der Prüfung,

h)
dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden,

i)
zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,

j)
zu Datum und Ergebnis der Prüfung und

k)
zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung.

6.7
Der Betreiber hat die bei Prüfungen nach Nummer 6.4 festgestellten geringfügigen Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung und, soweit nach Nummer 2.4 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel hat der Betreiber unverzüglich zu beseitigen. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen. Stellt der Sachverständige einen gefährlichen Mangel fest, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.

7 Bestehende Anlagen

7.1
Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), gelten ab diesem Datum

a)
§ 24 Absatz 1 und 2 sowie die Nummern 5.1 und 6.1 bis 6.3,

b)
die Nummern 6.4 bis 6.7 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die Prüfung der dort genannten Anlagen und Erdbecken durch einen Sachverständigen nur dann anordnen kann, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt und

c)
die Nummern 1 bis 4 und 5.2, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entsprechen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren.

Im Übrigen gelten für bestehende Anlagen, die vor dem 1. August 2017 bereits nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften prüfpflichtig waren, diese Prüfpflichten auch weiterhin.

7.2
Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1.500 Kubikmetern, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 4 und 5.2 nicht entsprechen, kann die zuständige Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen,

a)
mit denen diese Abweichungen behoben werden,

b)
die für diese Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder

c)
mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in den Nummern 2 bis 4 und 5.2 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.

In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b und c sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.

Davon unberührt bleibt für alle bestehenden Anlagen die Anordnungsbefugnis nach § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

7.3
Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1.500 Kubikmetern, bei denen eine Nachrüstung mit einem Leckageerkennungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist, ist die Dichtheit der Anlage durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nachzuweisen.

7.4 In den Anordnungen nach Nummer 7.2 kann die Behörde nicht verlangen, dass die Anlage stillgelegt oder beseitigt wird oder Anpassungsmaßnahmen fordern, die einer Neuerrichtung gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern. Bei der Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eines JGS-Behälters sind die Anforderungen dieser Verordnung zu beachten. Im Übrigen gilt für bestehende Anlagen § 68 Absatz 7 entsprechend.

7.5
Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1.500 Kubikmetern hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 6.2 und 6.3, insbesondere Art, Umfang, Ergebnis, Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Überwachung sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

8 Anforderungen in besonderen Gebieten

8.1 Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine JGS-Anlagen errichtet und betrieben werden. In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe nur mit einem Leckageerkennungssystem errichtet und betrieben werden.

8.2 In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten dürfen JGS-Anlagen nur errichtet und betrieben werden, wenn

 
a)
sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden können und

b)
wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt werden, nicht freigesetzt werden und nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer gelangen können.

8.3
Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Nummern 8.1 und 8.2 erteilen, wenn

a)
das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde und

b)
wenn der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.

8.4
Weiter gehende Vorschriften in landesrechtlichen Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten bleiben unberührt.