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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 73 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
§ 73 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Erfordert die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung, des Instruments des Brückenunternehmens oder des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die Durchführung eines nicht inländischen Zulassungs-, Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens, insbesondere eines Wettbewerbs- oder Beihilfeverfahrens, so
- 1.
- informiert die Abwicklungsbehörde die betroffene Behörde unverzüglich und nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass einer Abwicklungsanordnung,
- 2.
- bietet die Abwicklungsbehörde der betroffenen Behörde ihre Unterstützung an und
- 3.
- bittet die Abwicklungsbehörde um unverzügliche Entscheidung, nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde in dem betreffenden Verfahren nicht antragsbefugt oder auf sonstige Weise gehindert, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, die Abwicklungsbehörde zu unterstützen.
(3) 1Ergeht vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung ein ablehnender Bescheid, soll die Abwicklungsanordnung nicht erlassen werden. 2Ergeht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwicklungsanordnung, ist § 86 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 73 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... 3. finden auf den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen die §§ 71 bis 73 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Sicherungsfonds keine Erlaubnisse, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 72 Absatz 1 bis 3 Satz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes; 11. § 73 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes ; 12. die §§ 75 und 114 Absatz 1 sowie 4 bis 6 des ...
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