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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
Abschnitt 3 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Teil 3 Abwicklung
Kapitel 3 Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 3 Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Unternehmensveräußerung und Brückenunternehmen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 62 Übertragung
§ 62 wird in 20 Vorschriften zitiert
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts und der §§ 136 und 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass
- 1.
- die von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens übertragen werden auf
- a)
- einen Erwerber im Fall des Instruments der Unternehmensveräußerung oder
- b)
- ein Brückenunternehmen oder ein Sicherungssystem für Versicherungen im Fall des Instruments des Brückenunternehmens,
- 2.
- alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden im Fall des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft.
(2) 1Übertragungsgegenstände sind insbesondere die übertragenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten. 2Übernehmender Rechtsträger sind der Erwerber, das Brückenunternehmen, ein Sicherungsfonds oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft, soweit auf sie Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten übertragen werden.
(3) 1Unbeschadet der Bestimmungen in Kapitel 5 haben Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und andere Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht mit Hilfe des Instruments der Unternehmensveräußerung, des Instruments des Brückenunternehmens oder des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden, keine Rechte oder Ansprüche in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder in Bezug auf den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens oder der Vermögensverwaltungsgesellschaft. 2Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht.
§ 63 Mehrfache Anwendung
§ 63 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument des Brückenunternehmens erneut nutzen, um ergänzende Übertragungen vorzunehmen, wenn dies zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mehr als einmal auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen.
§ 64 Einwilligung
§ 64 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine Übertragung nach § 62 bedarf der Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers. 2Die Einwilligung muss auf einen Entwurf der Abwicklungsanordnung Bezug nehmen, der der erlassenen Abwicklungsanordnung inhaltlich entspricht.
(2) 1Im Fall des § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkundung. 2Der Entwurf der Abwicklungsanordnung ist der Einwilligung als Anlage beizufügen.
(3) Das Vorliegen der Einwilligung ist in der Abwicklungsanordnung zu dokumentieren.
(4) § 109 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
§ 65 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Bei einer Übertragung mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung bestimmt sich die Gegenleistung nach § 85.
(2) 1Bei der Anwendung des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder bei der Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens legt die Abwicklungsbehörde im Einklang mit der Bewertung nach § 51 und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen die Gegenleistung für die Übertragung der Übertragungsgegenstände fest. 2Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 51 positiv, schuldet der übernehmende Rechtsträger nach Maßgabe von Absatz 4 eine Gegenleistung in der Höhe des festgestellten Werts. 3Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 51 negativ und sind die Übertragungsgegenstände ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, schuldet der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrags des festgestellten negativen Werts. 4Die Ausgleichsverbindlichkeit gilt in dieser Höhe als Teil des Gesamtwerts der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte im Sinne von § 85 Absatz 2 und § 93 Absatz 3.
(3) 1Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanordnung lediglich eine vorläufige Bewertung nach § 53 durchgeführt, legt die Abwicklungsbehörde diese ihrer Bewertung nach Absatz 1 und der Ermittlung der Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach Absatz 2 zugrunde. 2Eine nach Satz 1 vorläufig ermittelte Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit ist ebenfalls vorläufig und nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 51 entweder zu bestätigen oder entsprechend anzupassen. 3Kommt die vorläufige Bewertung zu dem Ergebnis, dass weder eine Gegenleistung noch ein Ausgleich nach Absatz 2 geschuldet ist, ist dies nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 51 entweder zu bestätigen oder es ist eine entsprechende Gegenleistung oder ein entsprechender Ausgleich festzusetzen.
(4) 1Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. 2Bei Anwendung des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann die Gegenleistung auch in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden.
(5) 1Vorbehaltlich des Absatzes 7 wird jede Gegenleistung des Erwerbers oder des Brückenunternehmens
- 1.
- den Inhabern der Anteile oder anderer Eigentumstitel zugeführt, wenn diese Anteile oder anderen Eigentumstitel, die von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel auf den Erwerber oder das Brückenunternehmen übertragen worden sind, oder
- 2.
- dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen zugeführt, wenn die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens teilweise oder vollständig auf den Erwerber oder das Brückenunternehmen übertragen worden sind.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 muss jede Gegenleistung der in § 79 genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Unternehmen erworben wurden, diesem zugutekommen.
(7) 1§ 56 Absatz 2 und § 57 bleiben von den Absätzen 5 und 6 unberührt. 2Leistungen an die dort genannten Empfänger haben auch gegenüber den nach den Absätzen 5 und 6 Empfangsberechtigten schuldbefreiende Wirkung.
(8) 1Die Verpflichtung zur Gegenleistung und die Ausgleichsverbindlichkeit entstehen mit Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung. 2Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit und Rang der von der Übertragung erfassten Verbindlichkeiten.
§ 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
§ 66 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Eine Übertragung nach § 62 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen Abwicklungsanordnung.
(2) 1Die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Dritten mit Ausnahme des Erwerbers oder des Brückenunternehmens ist nicht erforderlich. 2Andere als die in § 78 festgelegten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht sind nicht einzuhalten. 3§ 113 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht, Umtauschrechte sowie Instrumente, die auf Anteile referenzieren oder eine Wandlung oder einen Umtausch vorsehen, werden im Zweifel an die durch die Übertragung geschaffene Lage angepasst.
§ 67 Wirksamwerden der Übertragung
§ 67 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.
(2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.
§ 68 Eintragung der Übertragung
§ 68 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, haben der übertragende und der übernehmende Rechtsträger die Übertragung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. 2Den Anmeldungen ist die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers und eine Ausfertigung der Abwicklungsanordnung beizufügen. 3In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist auch die notariell beurkundete Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers nach § 64 Absatz 2 Satz 1 beizufügen.
(2) Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung erforderlichen Handlungen vornehmen.
(3) 1Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. 2Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage gegen die Abwicklungsanordnung, die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der Übertragung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen.
(4) 1Unterlässt oder verzögert der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 1 gebotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann die Abwicklungsbehörde die Anmeldung für den Eintragungsverpflichteten vornehmen. 2In diesem Fall kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Abwicklungsbehörde zurückgenommen werden.
§ 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
§ 69 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Werden nur das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, um die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Versicherungsunternehmens oder des Unternehmens nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nur teilweise zu übertragen, so stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen dieses Unternehmens, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden. 2§ 312 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt im Fall des Satzes 1 entsprechend.
(2) 1Die Abwicklungsbehörde kann mit Bezug auf den verbleibenden Teil des Versicherungsunternehmens oder eines in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmens Anordnungen dahingehend erlassen, dass dieses nach § 114 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen. 2Sie kann ferner alle Anordnungen erlassen, um zu berücksichtigen, dass die Fortführung des verbleibenden Teils des Versicherungsunternehmens oder eines in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmens erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in § 50 festgelegten Grundsätze zu befolgen. 3Derartige Anordnungen wirken während des in Absatz 1 genannten Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter fort. 4Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann die Behörde entsprechende Anordnungen gegenüber dem Insolvenzverwalter treffen.
(3) Die Durchführung des Insolvenzverfahrens erfolgt innerhalb eines Zeitrahmens, der unter Berücksichtigung etwaiger sich aus Absatz 2 ergebender Erfordernisse angemessen ist.
(4) 1In allen Fällen des § 62 gehören Übertragungsgegenstände in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. 2Der übernehmende Rechtsträger haftet nicht für von der Übertragung nicht erfasste Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.
§ 70 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
§ 70 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Unterliegen Übertragungsgegenstände ausländischem Recht und werden danach die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nicht oder nicht vollständig anerkannt, ist der übertragende Rechtsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Maßnahmen getroffen werden, die nach dem ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger erforderlich sind.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger bis zum Rechtsübergang verpflichtet, einander in Bezug auf die hiervon betroffenen Übertragungsgegenstände so zu stellen, als wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung erfolgt. 2Zu diesem Zweck hat
- 1.
- der übertragende Rechtsträger die betroffenen Übertragungsgegenstände für Rechnung und im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers, dessen Weisungen er unterliegt, zu verwalten;
- 2.
- der übernehmende Rechtsträger den übertragenden Rechtsträger von den Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den betroffenen Übertragungsgegenständen anfallen, freizustellen;
- 3.
- der übertragende Rechtsträger das aus der Verwaltung des betroffenen Übertragungsgegenstands Erlangte an den übernehmenden Rechtsträger herauszugeben.
(3) 1Übertragungsgegenstände, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. 2Die Gläubiger von Forderungen gegen den übertragenden Rechtsträger, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können ihre Ansprüche nicht gegen den übertragenden Rechtsträger geltend machen. 3Ansprüche und Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt. 4Rechtshandlungen, die der Erfüllung dieser Ansprüche und Verpflichtungen dienen, sind weder innerhalb dieses Insolvenzverfahrens noch nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar.
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nach ausländischem Recht anerkannt werden, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
§ 71 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Führt die Übertragung von Übertragungsgegenständen nach § 62 auf den übernehmenden Rechtsträger dazu, dass dieser erlaubnis-, zulassungs- oder genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten betreiben wird, so bedarf der übernehmende Rechtsträger der erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen. 2§ 93 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.
(2) 1Der übernehmende Rechtsträger muss die etwaig für seine Tätigkeiten geltenden Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und der in Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG ergangenen Vorschriften erfüllen; dabei unterliegt er einer Beaufsichtigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie der Richtlinie 2009/138/EG und deren nationaler Umsetzung. 2§ 91 Absatz 3 und § 93 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bleiben unberührt.
(3) Der übernehmende Rechtsträger kann als Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen in Bezug auf die Übertragungsgegenstände ausgeübt wurden, weiter ausüben.
(4) 1Der übernehmende Rechtsträger darf, soweit angebracht, die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Bezug auf Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen und Sicherungssysteme für Versicherungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass der übernehmende Rechtsträger die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme erfüllt. 2Die Mitgliedschaft oder Teilnahme darf jedoch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der übernehmende Rechtsträger kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu solchen Systemen erforderlich sind. 3Erfüllt der übernehmende Rechtsträger die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen der in Satz 1 genannten Systeme nicht, so kann der übernehmende Rechtsträger die in Satz 1 genannten Rechte auf Anordnung der Abwicklungsbehörde für eine von dieser bestimmten Frist ausüben. 4Diese Frist soll vierundzwanzig Monate nicht überschreiten, sie kann jedoch auf Antrag des übernehmenden Rechtsträgers von der Abwicklungsbehörde auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.
§ 72 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
§ 72 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde informiert die Aufsichtsbehörde und die weiteren betroffenen Behörden im Inland, wenn ihr bekannt ist, dass der übernehmende Rechtsträger noch nicht über die erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen verfügt.
(2) 1Die Abwicklungsanordnung gilt im Inland als Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung. 2Der Antrag ist unverzüglich zu bescheiden. 3Ein Antrag nach Satz 1 soll von der betroffenen Behörde positiv beschieden werden, wenn der übertragende Rechtsträger über die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung verfügte und keine offensichtlichen Gründe vorliegen, dem übernehmenden Rechtsträger die Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung zu versagen. 4Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde oder eine andere betroffene Behörde, den Antrag nach Satz 1 abzulehnen, so informiert sie die Abwicklungsbehörde unverzüglich und setzt sie von ihren Gründen in Kenntnis. 5Die betroffene Behörde und die Abwicklungsbehörde arbeiten gemeinsam mit dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger an einer Lösung, die den Abwicklungszielen und der Notwendigkeit einer zeitnahen Entscheidung Rechnung trägt.
(3) 1Bis zur endgültigen Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung oder bis zu der Feststellung, dass eine solche Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung doch nicht erforderlich ist, gilt die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung als dem übernehmenden Rechtsträger erteilt. 2Bedarf der übernehmende Rechtsträger einer Erlaubnis nach § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, gibt die Aufsichtsbehörde nach Prüfung des Antrags abweichend von Satz 1 dem übernehmenden Rechtsträger den Zeitraum bekannt, innerhalb dessen er Geschäfte entsprechend Satz 1 betreiben darf, wenn die Aufsichtsbehörde beabsichtigt, die Erlaubnis zu erteilen.
§ 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
§ 73 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Erfordert die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung, des Instruments des Brückenunternehmens oder des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die Durchführung eines nicht inländischen Zulassungs-, Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens, insbesondere eines Wettbewerbs- oder Beihilfeverfahrens, so
- 1.
- informiert die Abwicklungsbehörde die betroffene Behörde unverzüglich und nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass einer Abwicklungsanordnung,
- 2.
- bietet die Abwicklungsbehörde der betroffenen Behörde ihre Unterstützung an und
- 3.
- bittet die Abwicklungsbehörde um unverzügliche Entscheidung, nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde in dem betreffenden Verfahren nicht antragsbefugt oder auf sonstige Weise gehindert, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, die Abwicklungsbehörde zu unterstützen.
(3) 1Ergeht vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung ein ablehnender Bescheid, soll die Abwicklungsanordnung nicht erlassen werden. 2Ergeht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwicklungsanordnung, ist § 86 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 74 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Abwicklungsbehörde
(1) 1Wird ein Rechtsakt, der einer Abwicklungsanordnung vergleichbar ist, von einer ausländischen Abwicklungsbehörde erlassen und erfordert die Wirksamkeit des ausländischen Rechtsakts, dass Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland erteilt werden, so koordiniert die Abwicklungsbehörde nach Information durch die ausländische Abwicklungsbehörde oder durch ein inländisches Unternehmen oder auf eigene Initiative als einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Verfahren zur Erteilung solcher Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen. 2Die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden; die Abwicklungsbehörde ist als einheitliche Stelle befugt, die dort genannten oder sonst einschlägigen Fristen und Eingangsfiktionen zu verkürzen oder zu bestimmen.
(2) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, zu erforschen, welche Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland erforderlich sind.
(3) 1Koordiniert die Abwicklungsbehörde das Verfahren nach Absatz 1, so kann eine inländische Behörde die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde versagen. 2Entscheidet eine inländische Behörde nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde gesetzten Frist, so gilt die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung als erteilt. 3Sie kann nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden.
§ 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
§ 75 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Verbleiben bei dem übertragenden Rechtsträger Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fortführen zu können, so hat der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übernehmende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann. 2Ansprüche nach Satz 1 oder aus einem aufgrund der Verpflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag bleiben von einem über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; der Vertragsschluss und die Erfüllungshandlungen sind nicht anfechtbar.
(2) Werden auf den übernehmenden Rechtsträger Gegenstände übertragen, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übertragende Rechtsträger angewiesen ist, um die bei ihm verbliebenen Unternehmensteile geordnet fortführen oder liquidieren zu können, so hat der übernehmende Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übertragende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann.
§ 76 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
§ 76 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Besteht die Gegenleistung nach § 65 Absatz 2 und 3 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so wird das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbehörde nach § 92 Absatz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückenunternehmen verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. 2Im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens gilt die Regelung nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. 3Die Abwicklungsbehörde haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung von nach Satz 1 auf sie übergegangenen Stimmrechten.
(2) Besteht die Gegenleistung nach § 65 Absatz 2 und 3 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen, solange die Abwicklungsbehörde keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die ehemaligen Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel im Sinne von § 65 Absatz 5 entsprechend.
(4) Wird das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung dahingehend angewandt, dass die betroffenen Gläubiger aufgrund einer Umwandlung der ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten nach § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Anteile an einem Brückenunternehmen erhalten, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gläubiger entsprechend.
(5) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.
§ 77 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
§ 77 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der übernehmende Rechtsträger hat der Abwicklungsbehörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung, ob das jeweilige Maßnahmenziel erfüllt ist, erforderlich sind. 2Soweit es zur Überprüfung von Angaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen.
(2) 1In den Fällen einer Übertragung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde alle Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 79 Nummer 2 oder des § 88 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. 2Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde den übernehmenden Rechtsträger anweisen, Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbehörde nach § 92 Absatz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückenunternehmen verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. 3§ 311 des Aktiengesetzes findet auf die Ausübung der Kontrolle durch die Abwicklungsbehörde in Bezug auf das Brückenunternehmen oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Anwendung.
(3) 1Um eine Abwicklungsanordnung zu ermöglichen oder umzusetzen, gelten für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen, über die Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen, über den Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen oder über Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz die §§ 7, 7a, 7b, 7d, 7e, 8 bis 12, 14, 15 und 17 bis 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend, bis die Abwicklungsbehörde festgestellt hat, dass das jeweilige Maßnahmenziel erreicht ist. 2Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen Beiträge zum Erreichen der Maßnahmenziele oder zur Beseitigung der Bestandsgefährdung leisten. 3Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen abgeschlossen werden, sind keine Beiträge nach Satz 2.
(4) 1Ein Beschluss nach Absatz 3 ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers anzumelden. 2Er ist, sofern er nicht offensichtlich unwirksam ist und die formellen Voraussetzungen vorliegen, unverzüglich in das Register einzutragen. 3Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen gegen den Beschluss oder seine Eintragung stehen der Eintragung nicht entgegen. 4§ 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Beschlussfassungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 3 geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals.
(5) 1Übt die Abwicklungsbehörde nach § 76 Absatz 1 das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers in Bezug auf eine Maßnahme nach Absatz 3 aus, kann der übertragende Rechtsträger gegen den Beschluss Klage erheben. 2Die Klage kann im Fall einer Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden, dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unangemessen niedrig ist. 3Im Fall einer Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung in dem beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Verlusten dient. 4Im Fall einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die dem übertragenden Rechtsträger eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung nicht angemessen ist. 5Ist die Klage begründet, die Maßnahme aber nach Absatz 4 bereits in das Register eingetragen, so soll der dem übertragenden Rechtsträger nach Absatz 4 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn der dem übernehmenden Rechtsträger entstandene Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht. 6Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die in § 76 Absatz 3 und 4 genannten Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel und Gläubiger.
§ 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall
§ 78 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde,
- 1.
- das Instrument der Unternehmensveräußerung anzuwenden oder
- 2.
- ein Brückenunternehmen oder dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu veräußern,
(2) 1Unbeschadet des Rechtsrahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, muss der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 so durchgeführt werden, dass
- 1.
- die Vermarktung so transparent wie möglich ist und die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Unternehmens oder Brückenunternehmens, die eine Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch dargestellt werden;
- 2.
- die Vermarktung weder zu einer unzulässigen Begünstigung noch zu einer Benachteiligung potenzieller Erwerber führt;
- 3.
- bei der Vermarktung Interessenkonflikte ausgeschlossen sind;
- 4.
- bei der Vermarktung keinem potenziellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt wird;
- 5.
- bei der Vermarktung der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung getragen wird;
- 6.
- bei der Vermarktung, soweit möglich, angestrebt wird, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
(3) Eine Offenlegung der Vermarktung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder des Brückenunternehmens, die anderenfalls nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeschoben werden.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann eine begründete Entscheidung erlassen, der Anforderung zur Vermarktung einer Veräußerung nicht nachzukommen, wenn sie feststellt, dass die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Anforderungen eines oder mehrere der in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele wahrscheinlich untergraben würde.
(5) 1Weicht bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung der in einem Vermarktungsprozess erzielte positive oder negative Kaufpreis von dem nach § 51 ermittelten Wert ab, so können die Verfahrensbeteiligten oder Dritte daraus keine Rechte ableiten. 2Insbesondere wird die Entscheidung der Abwicklungsbehörde für die Wahl des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht allein aufgrund einer solchen Abweichung ermessensfehlerhaft.
Unterabschnitt 2 Übertragungen auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 79 wird in 3 Vorschriften zitiert
Vermögensverwaltungsgesellschaft kann nur ein Rechtsträger sein, der
- 1.
- ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann,
- 2.
- von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und
- 3.
- eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen oder eines Brückenunternehmens errichtet wurde.
§ 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 80 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft verwaltet die auf sie übertragenen Portfolios mit dem Ziel, deren Wert bis zur Veräußerung oder bis zur geordneten Liquidation zu maximieren.
(2) Bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
- 1.
- bedürfen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfung der Zustimmung der Abwicklungsbehörde,
- 2.
- werden Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats, abhängig von der Eigentümerstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft, nur mit Zustimmung oder durch die Abwicklungsbehörde selbst bestellt,
- 3.
- darf die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde vereinbart werden und legt die Abwicklungsbehörde die Zuständigkeiten der jeweiligen Mitglieder der Geschäftsleitung fest und
- 4.
- bedarf die Festlegung der Strategie und des Risikoprofils der Vermögensverwaltungsgesellschaft der Zustimmung der Abwicklungsbehörde.
(3) Soweit die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 71 Absatz 1 eine Zulassung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz benötigt, gilt § 91 Absatz 3 entsprechend.
§ 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen
Die Abwicklungsbehörde kann die Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft (§ 62 Absatz 1 Nummer 2) nur in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten und nur dann anwenden, wenn
- 1.
- die Liquidation der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens aufgrund der Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte,
- 2.
- die Übertragung erforderlich ist, um die Anwendung des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements zu erleichtern oder das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Brückenunternehmens zu gewährleisten, oder
- 3.
- die Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Liquidationserlöse zu erzielen.
§ 82 Erwerb von Brückenunternehmen
1Hat die Abwicklungsbehörde das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, können Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen erwerben. 2Abweichend von § 65 Absatz 6 ist die Gegenleistung an das Brückenunternehmen zu leisten.
§ 83 Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 83 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Vermögensverwaltungsgesellschaften auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn
- 1.
- die Möglichkeit einer Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in der Abwicklungsanordnung ausdrücklich vorgesehen ist oder
- 2.
- die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht den Klassen von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind, oder wenn sie die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
(2) Die Rückübertragung nach Absatz 1 kann innerhalb etwaiger Fristen und unter Einhaltung etwaiger sonstiger Bedingungen stattfinden, die in der Abwicklungsanordnung für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.
(3) Der von einer Rückübertragungsanordnung betroffene Gegenstand gilt als von Anfang an im Vermögen des übertragenden Rechtsträgers verblieben.
(4) 1Die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65 Absatz 2 ist anzupassen. 2§ 66 Absatz 1 und 2, § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. 3An die Stelle der in § 68 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung.
§ 84 Haftungsbeschränkung
§ 84 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ziele einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bringen keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung gegenüber Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mit sich.
(2) 1Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats der Vermögensverwaltungsgesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden.
Unterabschnitt 3 Instrument der Unternehmensveräußerung
§ 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen
§ 85 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Übertragung durch das Instrument der Unternehmensveräußerung (§ 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen.
(2) Die Abwicklungsbehörde unternimmt alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die mit der nach § 51 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Einklang stehen.
(3) Von einer Übertragung zu kommerziellen Bedingungen ist auszugehen, wenn die Gegenleistung des Erwerbers auf Grundlage einer nach § 51 durchgeführten Bewertung ermittelt wurde und die Bedingungen der Übertragung das Ergebnis eines Vermarktungsprozesses sind, der im Einklang mit § 78 durchgeführt wurde.
§ 86 Inhaberkontrollverfahren
§ 86 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 62 Absatz 1 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
(2) 1Hat die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach Absatz 1 ausnahmsweise nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 67 abgeschlossen, so
- 1.
- wird die Übertragung wirksam, ohne dass ein Vollzugshindernis besteht,
- 2.
- wird das Stimmrecht des übernehmenden Rechtsträgers während des Beurteilungszeitraums ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über und
- 3.
- gelten während des Beurteilungszeitraums die in den §§ 18 und 332 Absatz 3 Nummer 1, 1a und 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes geregelten Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräußerung bedeutender Beteiligungen nicht für eine Übertragung nach § 62 Absatz 1.
(3) 1Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem übernehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit, ob sie nach § 18 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Übertragung nach § 62 Absatz 1 untersagt. 2Untersagt die Aufsichtsbehörde eine Übertragung nach § 62 Absatz 1, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 62 Absatz 1 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern. 3Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.
(4) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf die Abwicklungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollständig auf den übernehmenden Rechtsträger über.
§ 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach dem Wirksamwerden der Übertragung nach § 67 Übertragungsgegenstände an die vorherigen Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel oder an das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist und der Erwerber in entsprechender Anwendung des § 64 eingewilligt hat.
(2) § 83 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 4 Instrument des Brückenunternehmens
§ 88 Verfassung des Brückenunternehmens
§ 88 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Brückenunternehmen kann nur ein Rechtsträger sein, der
- 1.
- ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder gegebenenfalls um ein Sicherungssystem für Versicherungen handeln kann,
- 2.
- von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und
- 3.
- eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung der Abwicklungsziele und die Veräußerung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens errichtet wurde.
(2) 1Bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückenunternehmen übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt. 2Maßgeblich für die Beurteilung nach Satz 1 ist die Bewertung nach Kapitel 2.
(3) § 84 gilt für das Brückenunternehmen entsprechend.
§ 89 Rückübertragung vom Brückenunternehmen
§ 89 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die Abwicklungsbehörde kann, wenn es aufgrund der Umstände gerechtfertigt ist, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel an die vorherigen Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel oder an das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn
- 1.
- die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Abwicklungsanordnung vorgesehen ist;
- 2.
- die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht den Klassen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
§ 90 Anschlussübertragung
§ 90 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen auf einen erwerbenden Dritten übertragen. 2§ 64 gilt für die Einwilligung des Dritten entsprechend.
(2) 1§ 66 Absatz 1 und 2, § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. 2An die Stelle der in § 68 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Anschlussübertragungsanordnung.
§ 91 Betrieb des Brückenunternehmens
§ 91 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund von Wettbewerbsvorschriften betreibt die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens das Brückenunternehmen mit dem Ziel, die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele zu erreichen und das in Abwicklung befindliche Unternehmen und seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu angemessenen Marktbedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.
(2) 1§ 80 Absatz 2 gilt für das Brückenunternehmen entsprechend. 2Der Betrieb des Brückenunternehmens muss im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen stehen und die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck die erforderlichen Einschränkungen des Betriebs des Brückenunternehmens festlegen.
(3) 1Ungeachtet des § 71 Absatz 1 und 2 kann das Brückenunternehmen, falls es zur Verwirklichung der in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden, auch wenn das Brückenunternehmen zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs dem Versicherungsaufsichtsgesetz kurzfristig nicht genügt. 2Die Abwicklungsbehörde unterbreitet der Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck einen entsprechenden Antrag. 3Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele bei ihrer Entscheidung über die Zulassung. 4Beschließt die Aufsichtsbehörde, die Zulassung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückenunternehmens von der Erfüllung der Anforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes an. 5Dieser Zeitraum darf vierundzwanzig Monate nicht überschreiten.
§ 92 Ende des Brückenunternehmens
§ 92 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde entscheidet, dass es sich bei einem Unternehmen nicht mehr um ein Brückenunternehmen handelt, wenn
- 1.
- das Brückenunternehmen mit einem anderen Unternehmen verschmilzt,
- 2.
- das Brückenunternehmen die Anforderungen nach § 88 Absatz 1 nicht mehr erfüllt,
- 3.
- alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückenunternehmens an einen außenstehenden Erwerber veräußert sind oder
- 4.
- die Vermögenswerte des Brückenunternehmens vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen sind.
(2) Vorbehaltlich des § 56 Absatz 2 und des § 57 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückenunternehmens erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückenunternehmens zu.
§ 93 Übertragung auf Sicherungsfonds
§ 93 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die Sicherungsfonds für Lebensversicherer, für Krankenversicherer und für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen nach § 221a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes übernehmen für die Zwecke dieses Gesetzes die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens.
(2) Unter Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und der Kontinuität der Versicherungsbeziehungen und unter Gewährleistung, dass Ansprüche erfüllt und die Abwicklungsziele weiterhin angemessen erreicht werden, kann die Abwicklungsbehörde die in § 62 Absatz 1 Nummer 1 genannten Übertragungsgegenstände auf einen Sicherungsfonds übertragen.
(3) 1Bei Übertragungen auf einen Sicherungsfonds stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf den Sicherungsfonds übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt. 2Maßgeblich für die Beurteilung nach Satz 1 ist die Bewertung nach Kapitel 2.
(4) 1Bei einem Sicherungsfonds, der als Brückenunternehmen eingesetzt werden soll,
- 1.
- muss die Abwicklungsbehörde den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, den Gründungsbericht und die Gründungsprüfung genehmigen;
- 2.
- muss die Abwicklungsbehörde die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung genehmigen und deren Zuständigkeiten festlegen;
- 3.
- darf das Brückenunternehmen keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge nicht in einer Weise ändern, die die Versicherungsansprüche gegen das Brückenunternehmen erhöhen könnte;
- 4.
- unterliegt dieses Brückenunternehmen allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht, um einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.
(5) Die Finanzierung eines Sicherungsfonds, der als Brückenunternehmen eingesetzt werden soll, muss angemessen sein, um die Versicherungsbeziehungen zu wahren und die Begleichung von Versicherungsforderungen zu gewährleisten.
§ 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken
Wenn sich nach dem Erlass einer Abwicklungsanordnung zur Übertragung nach § 93 Absatz 2 ergibt, dass die dem Sicherungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und die Kontinuität der Versicherungsbeziehungen zu wahren sowie zu gewährleisten, dass Ansprüche erfüllt und die Abwicklungsziele weiterhin angemessen erreicht werden, kann die Abwicklungsbehörde Maßnahmen des Abwicklungsfonds nach § 174 Absatz 1 bis 7 sowie nach den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 174 Absatz 8 treffen oder bei Lebensversicherungsverträgen in entsprechender Anwendung von § 222h Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Leistungen herabsetzen.
§ 95 Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
§ 95 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wenn die Abwicklungsbehörde nach § 93 Absatz 2 Übertragungsgegenstände auf einen Sicherungsfonds überträgt, so
- 1.
- erfolgt die Übertragung nach Maßgabe der §§ 62 bis 70 und 75, wobei entgegen § 64 eine Einwilligung des zuständigen Sicherungsfonds entbehrlich ist;
- 2.
- gilt § 89 für etwaige Rückübertragungen;
- 3.
- finden auf den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen die §§ 71 bis 73 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Sicherungsfonds keine Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz benötigt;
- 4.
- finden § 222d Absatz 3 und § 222g Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die Übertragung entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 222g Absatz 2 Satz 1 genannten Bewertung nach § 222a eine Bewertung nach Kapitel 2 tritt;
- 5.
- gelten die Vermögensgegenstände, die der Sicherungsfonds nach § 222g Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgrund des Ergebnisses der dort genannten Prüfung zur Verfügung stellen muss, für die Zwecke des § 93 Absatz 3 als übertragene Vermögenswerte;
- 6.
- verwaltet der Sicherungsfonds die Übertragungsgegenstände nach § 222g Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils getrennt von den Übertragungsgegenständen anderer Unternehmen sowie gesondert von seinem restlichen Vermögen und legt über sie im Rahmen des nach § 227 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufzustellenden Geschäftsberichts gesondert Rechnung;
- 7.
- wird aus den Übertragungsgegenständen keine Vergütung an den Sicherungsfonds gezahlt;
- 8.
- gelten für den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen § 77 Absatz 1 und 2, § 88 Absatz 3, § 91 Absatz 1 und § 92 Absatz 1;
- 9.
- erfolgt die Liquidation oder der Weiterverkauf der Übertragungsgegenstände abweichend von § 222j des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach den §§ 78 und 90;
- 10.
- finden § 226 Absatz 1 bis 5 und 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 226 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung.
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