Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
Kapitel 3 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Teil 3 Abwicklung
Kapitel 3 Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 55 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie
- 1.
- in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
- a)
- das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements;
- b)
- das Instrument der Unternehmensveräußerung;
- c)
- das Instrument des Brückenunternehmens;
- d)
- das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft;
- e)
- das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung;
- 2.
- Maßnahmen aufgrund ihrer Befugnisse nach den §§ 109 bis 114, 116, 118 bis 120 und 122 bis 124 treffen und diese Maßnahmen in, neben oder, außer in den Fällen des § 109 Nummer 1 bis 12 sowie der §§ 113 und 114, auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 anordnen.
(2)
1Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung ergehen.
2§ 137 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Von der Aufsichtsbehörde ergriffene Maßnahmen sind zu beenden, wenn ihre Aufrechterhaltung die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten behindern würde.
(4) Bei Anwendung der Abwicklungsinstrumente und bei Ausübung der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Abwicklungsbefugnisse gelten für die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Gesetz keine der folgenden Anforderungen, die anderenfalls aufgrund deutschen Rechts, eines nach deutschem Recht geschlossenen Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären:
- 1.
- vorbehaltlich des § 5 Absatz 2 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, einschließlich der Anteilseigner, Gläubiger oder Versicherungsnehmer des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, einzuholen;
- 2.
- Verfahrensvorschriften, die vor Ausübung der Befugnis die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.
(5) Die Anforderungen der
§§ 133 und
134 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen bestehen, bleiben von Absatz 4 Nummer 2 unberührt.
§ 56 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente
(1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme
- 1.
- zu Verlusten für die Gläubiger und insbesondere die Versicherungsnehmer führen oder
- 2.
- zu einer Umstrukturierung oder Umwandlung der Forderungen von Gläubigern und insbesondere Versicherungsnehmern führen,
so übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit den
§§ 96 bis 99 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.
(2) Etwaige Erlöse, die erzielt werden, nachdem alle angemessenen Ausgaben erstattet wurden, die in Verbindung mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis infolge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments nach Teil 3 Kapitel 3 ordnungsgemäß getätigt wurden, dienen zunächst der Entschädigung der Versicherungsnehmer und anderer Gläubiger des Unternehmens, soweit deren Forderungen ohne vollständige Entschädigung herabgeschrieben wurden.
(3) Die Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Kapitalinstrumente darf nur in den Fällen auf Versicherungsforderungen angewandt werden, in denen die Abwicklungsbehörde begründet, dass die Abwicklungsziele nicht durch andere Abwicklungsinstrumente erreicht werden können oder dass die Umwandlung von Versicherungsforderungen zu einem besseren Schutz der Versicherungsnehmer führen würde als die Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente und die Herabschreibung ihrer Forderungen.
(4) 1Die Abwicklungsbehörde kann die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in beliebiger Kombination anwenden. 2Abweichend von Satz 1 darf das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt werden.
§ 57 Erstattung angemessener Ausgaben
(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann im eigenen Namen, zu Gunsten des Abwicklungsfonds oder zu Gunsten eines Sicherungsfonds anordnen, dass angemessene Ausgaben der Abwicklungsbehörde, des Abwicklungsfonds oder eines Sicherungsfonds, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen beglichen werden:
- 1.
- als Abzug von einer Gegenleistung nach § 65 Absatz 2, die der übernehmende Rechtsträger an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder der anderen Eigentumstitel zu entrichten hat;
- 2.
- von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen;
- 3.
- aus Erlösen, die im laufenden Geschäftsbetrieb oder infolge der Beendigung der Tätigkeiten des Brückenunternehmens, der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Versicherungsunternehmens erzielt werden.
2Ansprüche der Abwicklungsbehörde und des Abwicklungsfonds haben Vorrang vor Ansprüchen anderer Gläubiger.
3Ansprüche der Abwicklungsbehörde sind vorrangig gegenüber Ansprüchen des Abwicklungsfonds.
(2) Angemessene Ausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
- 1.
- Ausgaben, für die Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben werden können,
- 2.
- Ausgaben, für die Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes verlangt werden können,
- 3.
- sämtliche Kosten, die dem Abwicklungsfonds infolge einer Inanspruchnahme nach § 127 oder einer Maßnahme nach § 174 Absatz 5 entstehen, und
- 4.
- sämtliche Kosten, die einem Sicherungsfonds aufgrund einer Maßnahme nach § 173 Absatz 2 entstehen.
§ 58 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen; Ausschluss der Anfechtbarkeit
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen können weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens angefochten werden.
§ 59 Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
1Wird die Kontrolle im Sinne des
§ 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft aufgrund der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erlangt, so befreit die Bundesanstalt den jeweils die Kontrolle erwerbenden Rechtsträger auf Antrag der Abwicklungsbehörde von der Pflicht zur Veröffentlichung nach
§ 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach
§ 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
2Im Befreiungsverfahren kommen die
§§ 10 bis 12 der WpÜG-Angebotsverordnung entsprechend zur Anwendung.
Abschnitt 2 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
§ 60 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde für das sich in Abwicklung befindliche Unternehmen ein geordnetes Abwicklungsmanagement zur Beendigung der Tätigkeiten dieses Unternehmens anordnen und dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte untersagen.
(2) Hat die Aufsichtsbehörde die Zulassung entzogen,
- 1.
- muss das Versicherungsunternehmen, auf das das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements angewandt wurde, die in den §§ 122 und 123 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegte Mindestkapitalanforderung unmittelbar nach Anwendung dieses Abwicklungsinstruments erfüllen und
- 2.
- unterliegt das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements weiterhin den allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht nach den §§ 294, 296 bis 298 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, bis es seine Tätigkeit nach § 61 beendet.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ein im geordneten Abwicklungsmanagement befindliches Versicherungsunternehmen in der Lage ist, angemessen ausgebildetes und kompetentes Personal zu halten, um die ordnungsgemäße Fortsetzung seiner Versicherungstätigkeiten im geordneten Abwicklungsmanagement bis zu seiner Liquidation zu gewährleisten.
(4)
1Die Abwicklungsbehörde überwacht in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde die Cashflows sowie die Kosten und Ausgaben eines in Abwicklung befindlichen Versicherungsunternehmens, um dessen Wert und dessen Marktfähigkeit zu erhalten.
2Die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck Auskunfts- und Vorlageverlangen entsprechend
§ 39 stellen oder Prüfungen entsprechend
§ 40 veranlassen.
(5)
1Die Abwicklungsbehörde bewertet in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde geplante Änderungen der Zusammensetzung der Vermögenswerte, überwacht aufmerksam Rückversicherungsvereinbarungen und verlangt mindestens vierteljährliche unabhängige versicherungsmathematische Überprüfungen der versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Rückstellungen.
2Die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck Auskunfts- und Vorlageverlangen entsprechend
§ 39 stellen oder Prüfungen entsprechend
§ 40 veranlassen.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann bei Anwendung des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements jegliche Vergütungen für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, einschließlich Dividendenzahlungen, beschränken oder verbieten und kann jegliche Zahlung von variablen Vergütungen und freiwilligen Rentenleistungen beschränken oder verbieten.
§ 61 Ende des geordneten Abwicklungsmanagements
(1) Die Abwicklungsbehörde entscheidet, dass ein im geordneten Abwicklungsmanagement befindliches Unternehmen liquidiert wird, wenn
- 1.
- alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens an einen erwerbenden Dritten veräußert wurden oder
- 2.
- die Vermögenswerte des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen sind.
(2)
1Wird das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements angewandt und ist der Nettovermögenswert des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens negativ geworden, so beurteilt die Abwicklungsbehörde, ob das Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert oder ein anderes Abwicklungsinstrument angewandt werden sollte.
2Wird die Mindestkapitalanforderung nach den
§§ 122 und
123 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht erfüllt, so beurteilt die Abwicklungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, ob das Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert oder ein anderes Abwicklungsinstrument angewandt werden sollte.
3Liegen die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 vor, ist die Abwicklungsbehörde befugt, das andere Abwicklungsinstrument anzuwenden.
Abschnitt 3 Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Unternehmensveräußerung und Brückenunternehmen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 62 Übertragung
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts und der
§§ 136 und
137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass
- 1.
- die von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens übertragen werden auf
- a)
- einen Erwerber im Fall des Instruments der Unternehmensveräußerung oder
- b)
- ein Brückenunternehmen oder ein Sicherungssystem für Versicherungen im Fall des Instruments des Brückenunternehmens,
- 2.
- alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden im Fall des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft.
(2) 1Übertragungsgegenstände sind insbesondere die übertragenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten. 2Übernehmender Rechtsträger sind der Erwerber, das Brückenunternehmen, ein Sicherungsfonds oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft, soweit auf sie Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten übertragen werden.
(3) 1Unbeschadet der Bestimmungen in Kapitel 5 haben Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und andere Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht mit Hilfe des Instruments der Unternehmensveräußerung, des Instruments des Brückenunternehmens oder des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden, keine Rechte oder Ansprüche in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder in Bezug auf den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens oder der Vermögensverwaltungsgesellschaft. 2Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht.
§ 63 Mehrfache Anwendung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument des Brückenunternehmens erneut nutzen, um ergänzende Übertragungen vorzunehmen, wenn dies zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mehr als einmal auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen.
§ 64 Einwilligung
(1)
1Eine Übertragung nach
§ 62 bedarf der Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers.
2Die Einwilligung muss auf einen Entwurf der Abwicklungsanordnung Bezug nehmen, der der erlassenen Abwicklungsanordnung inhaltlich entspricht.
(2)
1Im Fall des
§ 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkundung.
2Der Entwurf der Abwicklungsanordnung ist der Einwilligung als Anlage beizufügen.
(3) Das Vorliegen der Einwilligung ist in der Abwicklungsanordnung zu dokumentieren.
§ 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
(1) Bei einer Übertragung mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung bestimmt sich die Gegenleistung nach
§ 85.
(2)
1Bei der Anwendung des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder bei der Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens legt die Abwicklungsbehörde im Einklang mit der Bewertung nach
§ 51 und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen die Gegenleistung für die Übertragung der Übertragungsgegenstände fest.
2Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach
§ 51 positiv, schuldet der übernehmende Rechtsträger nach Maßgabe von Absatz 4 eine Gegenleistung in der Höhe des festgestellten Werts.
3Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach
§ 51 negativ und sind die Übertragungsgegenstände ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, schuldet der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrags des festgestellten negativen Werts.
4Die Ausgleichsverbindlichkeit gilt in dieser Höhe als Teil des Gesamtwerts der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte im Sinne von
§ 85 Absatz 2 und
§ 93 Absatz 3.
(3)
1Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanordnung lediglich eine vorläufige Bewertung nach
§ 53 durchgeführt, legt die Abwicklungsbehörde diese ihrer Bewertung nach Absatz 1 und der Ermittlung der Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach Absatz 2 zugrunde.
2Eine nach Satz 1 vorläufig ermittelte Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit ist ebenfalls vorläufig und nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach
§ 51 entweder zu bestätigen oder entsprechend anzupassen.
3Kommt die vorläufige Bewertung zu dem Ergebnis, dass weder eine Gegenleistung noch ein Ausgleich nach Absatz 2 geschuldet ist, ist dies nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach
§ 51 entweder zu bestätigen oder es ist eine entsprechende Gegenleistung oder ein entsprechender Ausgleich festzusetzen.
(4) 1Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. 2Bei Anwendung des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann die Gegenleistung auch in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden.
(5) 1Vorbehaltlich des Absatzes 7 wird jede Gegenleistung des Erwerbers oder des Brückenunternehmens
- 1.
- den Inhabern der Anteile oder anderer Eigentumstitel zugeführt, wenn diese Anteile oder anderen Eigentumstitel, die von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel auf den Erwerber oder das Brückenunternehmen übertragen worden sind, oder
- 2.
- dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen zugeführt, wenn die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens teilweise oder vollständig auf den Erwerber oder das Brückenunternehmen übertragen worden sind.
2Sind dem übernehmenden Rechtsträger im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Inhaber dieser Anteile oder Titel nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung in entsprechender Anwendung des
§ 372 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.
3Leistungsort im Sinne einer entsprechenden Anwendung des
§ 374 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Frankfurt am Main.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 muss jede Gegenleistung der in
§ 79 genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Unternehmen erworben wurden, diesem zugutekommen.
(7)
1§ 56 Absatz 2 und
§ 57 bleiben von den Absätzen 5 und 6 unberührt.
2Leistungen an die dort genannten Empfänger haben auch gegenüber den nach den Absätzen 5 und 6 Empfangsberechtigten schuldbefreiende Wirkung.
(8) 1Die Verpflichtung zur Gegenleistung und die Ausgleichsverbindlichkeit entstehen mit Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung. 2Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit und Rang der von der Übertragung erfassten Verbindlichkeiten.
§ 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
(1) Eine Übertragung nach
§ 62 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen Abwicklungsanordnung.
(2)
1Die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Dritten mit Ausnahme des Erwerbers oder des Brückenunternehmens ist nicht erforderlich.
2Andere als die in
§ 78 festgelegten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht sind nicht einzuhalten.
3§ 113 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht, Umtauschrechte sowie Instrumente, die auf Anteile referenzieren oder eine Wandlung oder einen Umtausch vorsehen, werden im Zweifel an die durch die Übertragung geschaffene Lage angepasst.
§ 67 Wirksamwerden der Übertragung
(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach
§ 137 wirksam.
(2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.
§ 68 Eintragung der Übertragung
(1)
1Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, haben der übertragende und der übernehmende Rechtsträger die Übertragung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister ihres jeweiligen Sitzes anzumelden.
2Den Anmeldungen ist die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers und eine Ausfertigung der Abwicklungsanordnung beizufügen.
3In den Fällen des
§ 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist auch die notariell beurkundete Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers nach
§ 64 Absatz 2 Satz 1 beizufügen.
(2) Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung erforderlichen Handlungen vornehmen.
(3) 1Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. 2Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage gegen die Abwicklungsanordnung, die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der Übertragung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen.
(4) 1Unterlässt oder verzögert der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 1 gebotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann die Abwicklungsbehörde die Anmeldung für den Eintragungsverpflichteten vornehmen. 2In diesem Fall kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Abwicklungsbehörde zurückgenommen werden.
§ 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
(1)
1Werden nur das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, um die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Versicherungsunternehmens oder des Unternehmens nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nur teilweise zu übertragen, so stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen dieses Unternehmens, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden.
2§ 312 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt im Fall des Satzes 1 entsprechend.
(2)
1Die Abwicklungsbehörde kann mit Bezug auf den verbleibenden Teil des Versicherungsunternehmens oder eines in
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmens Anordnungen dahingehend erlassen, dass dieses nach
§ 114 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen.
2Sie kann ferner alle Anordnungen erlassen, um zu berücksichtigen, dass die Fortführung des verbleibenden Teils des Versicherungsunternehmens oder eines in
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmens erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in
§ 50 festgelegten Grundsätze zu befolgen.
3Derartige Anordnungen wirken während des in Absatz 1 genannten Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter fort.
4Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann die Behörde entsprechende Anordnungen gegenüber dem Insolvenzverwalter treffen.
(3) Die Durchführung des Insolvenzverfahrens erfolgt innerhalb eines Zeitrahmens, der unter Berücksichtigung etwaiger sich aus Absatz 2 ergebender Erfordernisse angemessen ist.
(4)
1In allen Fällen des
§ 62 gehören Übertragungsgegenstände in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse.
2Der übernehmende Rechtsträger haftet nicht für von der Übertragung nicht erfasste Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.
§ 70 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
(1) Unterliegen Übertragungsgegenstände ausländischem Recht und werden danach die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nicht oder nicht vollständig anerkannt, ist der übertragende Rechtsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Maßnahmen getroffen werden, die nach dem ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger erforderlich sind.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger bis zum Rechtsübergang verpflichtet, einander in Bezug auf die hiervon betroffenen Übertragungsgegenstände so zu stellen, als wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung erfolgt. 2Zu diesem Zweck hat
- 1.
- der übertragende Rechtsträger die betroffenen Übertragungsgegenstände für Rechnung und im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers, dessen Weisungen er unterliegt, zu verwalten;
- 2.
- der übernehmende Rechtsträger den übertragenden Rechtsträger von den Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den betroffenen Übertragungsgegenständen anfallen, freizustellen;
- 3.
- der übertragende Rechtsträger das aus der Verwaltung des betroffenen Übertragungsgegenstands Erlangte an den übernehmenden Rechtsträger herauszugeben.
(3)
1Übertragungsgegenstände, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse.
2Die Gläubiger von Forderungen gegen den übertragenden Rechtsträger, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können ihre Ansprüche nicht gegen den übertragenden Rechtsträger geltend machen.
3Ansprüche und Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt.
4Rechtshandlungen, die der Erfüllung dieser Ansprüche und Verpflichtungen dienen, sind weder innerhalb dieses Insolvenzverfahrens noch nach dem
Anfechtungsgesetz anfechtbar.
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nach ausländischem Recht anerkannt werden, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
(1)
1Führt die Übertragung von Übertragungsgegenständen nach
§ 62 auf den übernehmenden Rechtsträger dazu, dass dieser erlaubnis-, zulassungs- oder genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten betreiben wird, so bedarf der übernehmende Rechtsträger der erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen.
2§ 93 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.
(3) Der übernehmende Rechtsträger kann als Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen in Bezug auf die Übertragungsgegenstände ausgeübt wurden, weiter ausüben.
(4) 1Der übernehmende Rechtsträger darf, soweit angebracht, die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Bezug auf Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen und Sicherungssysteme für Versicherungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass der übernehmende Rechtsträger die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme erfüllt. 2Die Mitgliedschaft oder Teilnahme darf jedoch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der übernehmende Rechtsträger kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu solchen Systemen erforderlich sind. 3Erfüllt der übernehmende Rechtsträger die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen der in Satz 1 genannten Systeme nicht, so kann der übernehmende Rechtsträger die in Satz 1 genannten Rechte auf Anordnung der Abwicklungsbehörde für eine von dieser bestimmten Frist ausüben. 4Diese Frist soll vierundzwanzig Monate nicht überschreiten, sie kann jedoch auf Antrag des übernehmenden Rechtsträgers von der Abwicklungsbehörde auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.
§ 72 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
(1) Die Abwicklungsbehörde informiert die Aufsichtsbehörde und die weiteren betroffenen Behörden im Inland, wenn ihr bekannt ist, dass der übernehmende Rechtsträger noch nicht über die erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen verfügt.
(2) 1Die Abwicklungsanordnung gilt im Inland als Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung. 2Der Antrag ist unverzüglich zu bescheiden. 3Ein Antrag nach Satz 1 soll von der betroffenen Behörde positiv beschieden werden, wenn der übertragende Rechtsträger über die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung verfügte und keine offensichtlichen Gründe vorliegen, dem übernehmenden Rechtsträger die Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung zu versagen. 4Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde oder eine andere betroffene Behörde, den Antrag nach Satz 1 abzulehnen, so informiert sie die Abwicklungsbehörde unverzüglich und setzt sie von ihren Gründen in Kenntnis. 5Die betroffene Behörde und die Abwicklungsbehörde arbeiten gemeinsam mit dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger an einer Lösung, die den Abwicklungszielen und der Notwendigkeit einer zeitnahen Entscheidung Rechnung trägt.
(3)
1Bis zur endgültigen Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung oder bis zu der Feststellung, dass eine solche Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung doch nicht erforderlich ist, gilt die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung als dem übernehmenden Rechtsträger erteilt.
2Bedarf der übernehmende Rechtsträger einer Erlaubnis nach
§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, gibt die Aufsichtsbehörde nach Prüfung des Antrags abweichend von Satz 1 dem übernehmenden Rechtsträger den Zeitraum bekannt, innerhalb dessen er Geschäfte entsprechend Satz 1 betreiben darf, wenn die Aufsichtsbehörde beabsichtigt, die Erlaubnis zu erteilen.
§ 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
(1) Erfordert die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung, des Instruments des Brückenunternehmens oder des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die Durchführung eines nicht inländischen Zulassungs-, Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens, insbesondere eines Wettbewerbs- oder Beihilfeverfahrens, so
- 1.
- informiert die Abwicklungsbehörde die betroffene Behörde unverzüglich und nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass einer Abwicklungsanordnung,
- 2.
- bietet die Abwicklungsbehörde der betroffenen Behörde ihre Unterstützung an und
- 3.
- bittet die Abwicklungsbehörde um unverzügliche Entscheidung, nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde in dem betreffenden Verfahren nicht antragsbefugt oder auf sonstige Weise gehindert, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, die Abwicklungsbehörde zu unterstützen.
(3)
1Ergeht vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung ein ablehnender Bescheid, soll die Abwicklungsanordnung nicht erlassen werden.
2Ergeht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwicklungsanordnung, ist
§ 86 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 74 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Abwicklungsbehörde
(1)
1Wird ein Rechtsakt, der einer Abwicklungsanordnung vergleichbar ist, von einer ausländischen Abwicklungsbehörde erlassen und erfordert die Wirksamkeit des ausländischen Rechtsakts, dass Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland erteilt werden, so koordiniert die Abwicklungsbehörde nach Information durch die ausländische Abwicklungsbehörde oder durch ein inländisches Unternehmen oder auf eigene Initiative als einheitliche Stelle im Sinne des
§ 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Verfahren zur Erteilung solcher Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen.
2Die
§§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden; die Abwicklungsbehörde ist als einheitliche Stelle befugt, die dort genannten oder sonst einschlägigen Fristen und Eingangsfiktionen zu verkürzen oder zu bestimmen.
(2) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, zu erforschen, welche Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland erforderlich sind.
(3) 1Koordiniert die Abwicklungsbehörde das Verfahren nach Absatz 1, so kann eine inländische Behörde die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde versagen. 2Entscheidet eine inländische Behörde nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde gesetzten Frist, so gilt die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung als erteilt. 3Sie kann nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden.
§ 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
(1) 1Verbleiben bei dem übertragenden Rechtsträger Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fortführen zu können, so hat der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übernehmende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann. 2Ansprüche nach Satz 1 oder aus einem aufgrund der Verpflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag bleiben von einem über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; der Vertragsschluss und die Erfüllungshandlungen sind nicht anfechtbar.
(2) Werden auf den übernehmenden Rechtsträger Gegenstände übertragen, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übertragende Rechtsträger angewiesen ist, um die bei ihm verbliebenen Unternehmensteile geordnet fortführen oder liquidieren zu können, so hat der übernehmende Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übertragende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann.
§ 76 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
(1)
1Besteht die Gegenleistung nach
§ 65 Absatz 2 und 3 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so wird das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbehörde nach
§ 92 Absatz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückenunternehmen verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat.
2Im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens gilt die Regelung nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwalter.
3Die Abwicklungsbehörde haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung von nach Satz 1 auf sie übergegangenen Stimmrechten.
(2) Besteht die Gegenleistung nach
§ 65 Absatz 2 und 3 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen, solange die Abwicklungsbehörde keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die ehemaligen Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel im Sinne von
§ 65 Absatz 5 entsprechend.
(4) Wird das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung dahingehend angewandt, dass die betroffenen Gläubiger aufgrund einer Umwandlung der ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten nach
§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Anteile an einem Brückenunternehmen erhalten, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gläubiger entsprechend.
(5) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.
§ 77 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
(1) 1Der übernehmende Rechtsträger hat der Abwicklungsbehörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung, ob das jeweilige Maßnahmenziel erfüllt ist, erforderlich sind. 2Soweit es zur Überprüfung von Angaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen.
(2)
1In den Fällen einer Übertragung nach
§ 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde alle Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Ausübung der Kontrolle im Sinne des
§ 79 Nummer 2 oder des
§ 88 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind.
2Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde den übernehmenden Rechtsträger anweisen, Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbehörde nach
§ 92 Absatz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückenunternehmen verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat.
3§ 311 des Aktiengesetzes findet auf die Ausübung der Kontrolle durch die Abwicklungsbehörde in Bezug auf das Brückenunternehmen oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Anwendung.
(3)
1Um eine Abwicklungsanordnung zu ermöglichen oder umzusetzen, gelten für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen, über die Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen, über den Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen oder über Maßnahmen nach dem
Umwandlungsgesetz die
§§ 7,
7a,
7b,
7d,
7e,
8 bis 12,
14,
15 und
17 bis 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend, bis die Abwicklungsbehörde festgestellt hat, dass das jeweilige Maßnahmenziel erreicht ist.
2Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen Beiträge zum Erreichen der Maßnahmenziele oder zur Beseitigung der Bestandsgefährdung leisten.
3Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen abgeschlossen werden, sind keine Beiträge nach Satz 2.
(4)
1Ein Beschluss nach Absatz 3 ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers anzumelden.
2Er ist, sofern er nicht offensichtlich unwirksam ist und die formellen Voraussetzungen vorliegen, unverzüglich in das Register einzutragen.
3Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen gegen den Beschluss oder seine Eintragung stehen der Eintragung nicht entgegen.
4§ 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Beschlussfassungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 3 geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals.
(5)
1Übt die Abwicklungsbehörde nach
§ 76 Absatz 1 das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers in Bezug auf eine Maßnahme nach Absatz 3 aus, kann der übertragende Rechtsträger gegen den Beschluss Klage erheben.
2Die Klage kann im Fall einer Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden, dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unangemessen niedrig ist.
3Im Fall einer Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung in dem beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Verlusten dient.
4Im Fall einer Maßnahme nach dem
Umwandlungsgesetz kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die dem übertragenden Rechtsträger eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung nicht angemessen ist.
5Ist die Klage begründet, die Maßnahme aber nach Absatz 4 bereits in das Register eingetragen, so soll der dem übertragenden Rechtsträger nach Absatz 4 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn der dem übernehmenden Rechtsträger entstandene Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht.
6Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die in
§ 76 Absatz 3 und 4 genannten Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel und Gläubiger.
§ 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall
(1) 1Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde,
- 1.
- das Instrument der Unternehmensveräußerung anzuwenden oder
- 2.
- ein Brückenunternehmen oder dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu veräußern,
leitet sie einen Vermarktungsprozess ein.
2Der Vermarktungsprozess bezieht sich auf die Übertragungsgegenstände, welche die Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt.
3Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsgegenstände einzeln oder getrennt vermarkten.
4Die Abwicklungsbehörde kann von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und dem Brückenunternehmen verlangen, an der Durchführung des Vermarktungsprozesses mitzuwirken oder den Vermarktungsprozess ganz oder teilweise zu übernehmen.
5Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 leitet die Abwicklungsbehörde den Vermarktungsprozess rechtzeitig vor Erlass der Abwicklungsanordnung ein.
(2) 1Unbeschadet des Rechtsrahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, muss der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 so durchgeführt werden, dass
- 1.
- die Vermarktung so transparent wie möglich ist und die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Unternehmens oder Brückenunternehmens, die eine Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch dargestellt werden;
- 2.
- die Vermarktung weder zu einer unzulässigen Begünstigung noch zu einer Benachteiligung potenzieller Erwerber führt;
- 3.
- bei der Vermarktung Interessenkonflikte ausgeschlossen sind;
- 4.
- bei der Vermarktung keinem potenziellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt wird;
- 5.
- bei der Vermarktung der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung getragen wird;
- 6.
- bei der Vermarktung, soweit möglich, angestrebt wird, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
2Die in Satz 1 genannten Anforderungen hindern die Abwicklungsbehörden nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann eine begründete Entscheidung erlassen, der Anforderung zur Vermarktung einer Veräußerung nicht nachzukommen, wenn sie feststellt, dass die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Anforderungen eines oder mehrere der in
§ 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele wahrscheinlich untergraben würde.
(5)
1Weicht bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung der in einem Vermarktungsprozess erzielte positive oder negative Kaufpreis von dem nach
§ 51 ermittelten Wert ab, so können die Verfahrensbeteiligten oder Dritte daraus keine Rechte ableiten.
2Insbesondere wird die Entscheidung der Abwicklungsbehörde für die Wahl des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht allein aufgrund einer solchen Abweichung ermessensfehlerhaft.
Unterabschnitt 2 Übertragungen auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
Vermögensverwaltungsgesellschaft kann nur ein Rechtsträger sein, der
- 1.
- ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann,
- 2.
- von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und
- 3.
- eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen oder eines Brückenunternehmens errichtet wurde.
§ 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft
(1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft verwaltet die auf sie übertragenen Portfolios mit dem Ziel, deren Wert bis zur Veräußerung oder bis zur geordneten Liquidation zu maximieren.
(2) Bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
- 1.
- bedürfen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfung der Zustimmung der Abwicklungsbehörde,
- 2.
- werden Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats, abhängig von der Eigentümerstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft, nur mit Zustimmung oder durch die Abwicklungsbehörde selbst bestellt,
- 3.
- darf die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde vereinbart werden und legt die Abwicklungsbehörde die Zuständigkeiten der jeweiligen Mitglieder der Geschäftsleitung fest und
- 4.
- bedarf die Festlegung der Strategie und des Risikoprofils der Vermögensverwaltungsgesellschaft der Zustimmung der Abwicklungsbehörde.
§ 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen
Die Abwicklungsbehörde kann die Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft (
§ 62 Absatz 1 Nummer 2) nur in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten und nur dann anwenden, wenn
- 1.
- die Liquidation der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens aufgrund der Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte,
- 2.
- die Übertragung erforderlich ist, um die Anwendung des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements zu erleichtern oder das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Brückenunternehmens zu gewährleisten, oder
- 3.
- die Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Liquidationserlöse zu erzielen.
§ 82 Erwerb von Brückenunternehmen
1Hat die Abwicklungsbehörde das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, können Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen erwerben.
2Abweichend von
§ 65 Absatz 6 ist die Gegenleistung an das Brückenunternehmen zu leisten.
§ 83 Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Vermögensverwaltungsgesellschaften auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn
- 1.
- die Möglichkeit einer Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in der Abwicklungsanordnung ausdrücklich vorgesehen ist oder
- 2.
- die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht den Klassen von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind, oder wenn sie die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
(2) Die Rückübertragung nach Absatz 1 kann innerhalb etwaiger Fristen und unter Einhaltung etwaiger sonstiger Bedingungen stattfinden, die in der Abwicklungsanordnung für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.
(3) Der von einer Rückübertragungsanordnung betroffene Gegenstand gilt als von Anfang an im Vermögen des übertragenden Rechtsträgers verblieben.
§ 84 Haftungsbeschränkung
(1) Die Ziele einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bringen keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung gegenüber Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mit sich.
(2)
1Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats der Vermögensverwaltungsgesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden.
Unterabschnitt 3 Instrument der Unternehmensveräußerung
§ 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen
(1) Eine Übertragung durch das Instrument der Unternehmensveräußerung (
§ 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen.
(2) Die Abwicklungsbehörde unternimmt alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die mit der nach
§ 51 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Einklang stehen.
(3) Von einer Übertragung zu kommerziellen Bedingungen ist auszugehen, wenn die Gegenleistung des Erwerbers auf Grundlage einer nach
§ 51 durchgeführten Bewertung ermittelt wurde und die Bedingungen der Übertragung das Ergebnis eines Vermarktungsprozesses sind, der im Einklang mit
§ 78 durchgeführt wurde.
§ 86 Inhaberkontrollverfahren
(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach
§ 62 Absatz 1 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von
§ 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
(2)
1Hat die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach Absatz 1 ausnahmsweise nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach
§ 67 abgeschlossen, so
- 1.
- wird die Übertragung wirksam, ohne dass ein Vollzugshindernis besteht,
- 2.
- wird das Stimmrecht des übernehmenden Rechtsträgers während des Beurteilungszeitraums ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über und
- 3.
- gelten während des Beurteilungszeitraums die in den §§ 18 und 332 Absatz 3 Nummer 1, 1a und 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes geregelten Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräußerung bedeutender Beteiligungen nicht für eine Übertragung nach § 62 Absatz 1.
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, übergegangene Stimmrechte wahrzunehmen; sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte.
(3)
1Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem übernehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit, ob sie nach
§ 18 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Übertragung nach
§ 62 Absatz 1 untersagt.
2Untersagt die Aufsichtsbehörde eine Übertragung nach
§ 62 Absatz 1, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach
§ 62 Absatz 1 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern.
3Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.
(4) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf die Abwicklungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollständig auf den übernehmenden Rechtsträger über.
§ 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach dem Wirksamwerden der Übertragung nach
§ 67 Übertragungsgegenstände an die vorherigen Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel oder an das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist und der Erwerber in entsprechender Anwendung des
§ 64 eingewilligt hat.
Unterabschnitt 4 Instrument des Brückenunternehmens
§ 88 Verfassung des Brückenunternehmens
(1) Brückenunternehmen kann nur ein Rechtsträger sein, der
- 1.
- ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder gegebenenfalls um ein Sicherungssystem für Versicherungen handeln kann,
- 2.
- von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und
- 3.
- eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung der Abwicklungsziele und die Veräußerung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens errichtet wurde.
(2) 1Bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückenunternehmen übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt. 2Maßgeblich für die Beurteilung nach Satz 1 ist die Bewertung nach Kapitel 2.
(3)
§ 84 gilt für das Brückenunternehmen entsprechend.
§ 89 Rückübertragung vom Brückenunternehmen
1Die Abwicklungsbehörde kann, wenn es aufgrund der Umstände gerechtfertigt ist, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel an die vorherigen Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel oder an das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn
- 1.
- die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Abwicklungsanordnung vorgesehen ist;
- 2.
- die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht den Klassen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
2Die Rückübertragung nach Satz 1 kann innerhalb etwaiger Fristen und unter Einhaltung etwaiger sonstiger Bedingungen stattfinden, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind.
3§ 83 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 90 Anschlussübertragung
(1)
1Die Abwicklungsbehörde kann Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen auf einen erwerbenden Dritten übertragen.
2§ 64 gilt für die Einwilligung des Dritten entsprechend.
§ 91 Betrieb des Brückenunternehmens
(1) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund von Wettbewerbsvorschriften betreibt die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens das Brückenunternehmen mit dem Ziel, die in
§ 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele zu erreichen und das in Abwicklung befindliche Unternehmen und seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu angemessenen Marktbedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.
(2)
1§ 80 Absatz 2 gilt für das Brückenunternehmen entsprechend.
2Der Betrieb des Brückenunternehmens muss im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen stehen und die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck die erforderlichen Einschränkungen des Betriebs des Brückenunternehmens festlegen.
(3)
1Ungeachtet des
§ 71 Absatz 1 und 2 kann das Brückenunternehmen, falls es zur Verwirklichung der in
§ 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden, auch wenn das Brückenunternehmen zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs dem
Versicherungsaufsichtsgesetz kurzfristig nicht genügt.
2Die Abwicklungsbehörde unterbreitet der Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck einen entsprechenden Antrag.
3Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt die in
§ 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele bei ihrer Entscheidung über die Zulassung.
4Beschließt die Aufsichtsbehörde, die Zulassung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückenunternehmens von der Erfüllung der Anforderungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes an.
5Dieser Zeitraum darf vierundzwanzig Monate nicht überschreiten.
§ 92 Ende des Brückenunternehmens
(1) Die Abwicklungsbehörde entscheidet, dass es sich bei einem Unternehmen nicht mehr um ein Brückenunternehmen handelt, wenn
- 1.
- das Brückenunternehmen mit einem anderen Unternehmen verschmilzt,
- 2.
- das Brückenunternehmen die Anforderungen nach § 88 Absatz 1 nicht mehr erfüllt,
- 3.
- alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückenunternehmens an einen außenstehenden Erwerber veräußert sind oder
- 4.
- die Vermögenswerte des Brückenunternehmens vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen sind.
(2) Vorbehaltlich des
§ 56 Absatz 2 und des
§ 57 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückenunternehmens erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückenunternehmens zu.
§ 93 Übertragung auf Sicherungsfonds
(1) Die Sicherungsfonds für Lebensversicherer, für Krankenversicherer und für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen nach § 221a Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes übernehmen für die Zwecke dieses Gesetzes die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens.
(2) Unter Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und der Kontinuität der Versicherungsbeziehungen und unter Gewährleistung, dass Ansprüche erfüllt und die Abwicklungsziele weiterhin angemessen erreicht werden, kann die Abwicklungsbehörde die in
§ 62 Absatz 1 Nummer 1 genannten Übertragungsgegenstände auf einen Sicherungsfonds übertragen.
(3) 1Bei Übertragungen auf einen Sicherungsfonds stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf den Sicherungsfonds übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt. 2Maßgeblich für die Beurteilung nach Satz 1 ist die Bewertung nach Kapitel 2.
(4) 1Bei einem Sicherungsfonds, der als Brückenunternehmen eingesetzt werden soll,
- 1.
- muss die Abwicklungsbehörde den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, den Gründungsbericht und die Gründungsprüfung genehmigen;
- 2.
- muss die Abwicklungsbehörde die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung genehmigen und deren Zuständigkeiten festlegen;
- 3.
- darf das Brückenunternehmen keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge nicht in einer Weise ändern, die die Versicherungsansprüche gegen das Brückenunternehmen erhöhen könnte;
- 4.
- unterliegt dieses Brückenunternehmen allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht, um einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für einen Sicherungsfonds, wenn übertragene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Eigentumsrechte von den anderen Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten des Sicherungsfonds getrennt sind und keine Vergütung von den übertragenen Vermögenswerten gezahlt wird.
(5) Die Finanzierung eines Sicherungsfonds, der als Brückenunternehmen eingesetzt werden soll, muss angemessen sein, um die Versicherungsbeziehungen zu wahren und die Begleichung von Versicherungsforderungen zu gewährleisten.
§ 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken
Wenn sich nach dem Erlass einer Abwicklungsanordnung zur Übertragung nach
§ 93 Absatz 2 ergibt, dass die dem Sicherungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und die Kontinuität der Versicherungsbeziehungen zu wahren sowie zu gewährleisten, dass Ansprüche erfüllt und die Abwicklungsziele weiterhin angemessen erreicht werden, kann die Abwicklungsbehörde Maßnahmen des Abwicklungsfonds nach
§ 174 Absatz 1 bis 7 sowie nach den Vorschriften der Rechtsverordnung nach
§ 174 Absatz 8 treffen oder bei Lebensversicherungsverträgen in entsprechender Anwendung von § 222h Absatz 1 und 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes Leistungen herabsetzen.
§ 95 Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
Wenn die Abwicklungsbehörde nach
§ 93 Absatz 2 Übertragungsgegenstände auf einen Sicherungsfonds überträgt, so
- 1.
- erfolgt die Übertragung nach Maßgabe der §§ 62 bis 70 und 75, wobei entgegen § 64 eine Einwilligung des zuständigen Sicherungsfonds entbehrlich ist;
- 2.
- gilt § 89 für etwaige Rückübertragungen;
- 3.
- finden auf den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen die §§ 71 bis 73 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Sicherungsfonds keine Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz benötigt;
- 4.
- finden § 222d Absatz 3 und § 222g Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die Übertragung entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 222g Absatz 2 Satz 1 genannten Bewertung nach § 222a eine Bewertung nach Kapitel 2 tritt;
- 5.
- gelten die Vermögensgegenstände, die der Sicherungsfonds nach § 222g Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgrund des Ergebnisses der dort genannten Prüfung zur Verfügung stellen muss, für die Zwecke des § 93 Absatz 3 als übertragene Vermögenswerte;
- 6.
- verwaltet der Sicherungsfonds die Übertragungsgegenstände nach § 222g Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils getrennt von den Übertragungsgegenständen anderer Unternehmen sowie gesondert von seinem restlichen Vermögen und legt über sie im Rahmen des nach § 227 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufzustellenden Geschäftsberichts gesondert Rechnung;
- 7.
- wird aus den Übertragungsgegenständen keine Vergütung an den Sicherungsfonds gezahlt;
- 8.
- gelten für den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen § 77 Absatz 1 und 2, § 88 Absatz 3, § 91 Absatz 1 und § 92 Absatz 1;
- 9.
- erfolgt die Liquidation oder der Weiterverkauf der Übertragungsgegenstände abweichend von § 222j des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach den §§ 78 und 90;
- 10.
- finden § 226 Absatz 1 bis 5 und 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 226 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung.
Abschnitt 4 Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 96 Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts
- 1.
- den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens ganz oder teilweise herabsetzen, einschließlich einer Herabsetzung auf null, oder
- 2.
- relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmen umwandeln in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1:
- a)
- eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens,
- b)
- eines relevanten Mutterunternehmens oder
- c)
- eines Brückenunternehmens, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens übertragen werden.
(2) 1Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf Versicherungsforderungen kann die Abwicklungsbehörde auch die Bedingungen der entsprechenden Versicherungsverträge umstrukturieren, um die Abwicklungsziele wirksamer zu erreichen. 2Dabei berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen auf die kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer. 3Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei der in Satz 1 erfolgten Umstrukturierung der Bedingungen von Versicherungsverträgen, dass Versicherungsverträge nach der Umstrukturierung die nach dem anwendbaren Recht verbindliche Mindestdeckungssumme einhalten.
§ 97 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anwenden, um die Abwicklungsziele für einen der folgenden Zwecke zu erreichen:
- 1.
- Rekapitalisierung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, soweit dies ausreicht, um das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements anzuwenden und die Zulassung des Unternehmens nach § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufrechtzuerhalten;
- 2.
- Umwandlung in Eigenkapital oder Herabsetzung des Nennwerts von Forderungen, einschließlich Versicherungsforderungen, oder Schuldtiteln, die
- a)
- auf ein Brückenunternehmen übertragen werden oder
- b)
- im Rahmen des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder des Instruments der Unternehmensveräußerung übertragen werden;
- 3.
- Rekapitalisierung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, um das Unternehmen wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen, die Tätigkeit auszuüben, für die es nach § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen ist, und das Vertrauen des Marktes in das Unternehmen aufrechtzuerhalten, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen wird.
2Für eine Rekapitalisierung nach Satz 1 Nummer 3 gilt
§ 96 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes entsprechend.
3Die Abwicklungsbehörde kann die Vorlage eines Restrukturierungsplans verlangen und die darin enthaltenen Maßnahmen bei der Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigen.
(2) Die Abwicklungsbehörde bestimmt den Betrag, um den Kapitalinstrumente, Schuldtitel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die in Absatz 1 genannten Zwecke herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, auf Grundlage einer nach
§ 51 vorgenommen Bewertung.
(3)
1Falls die Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten eines in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens mit dessen Rechtsform nicht vereinbar ist, kann die Abwicklungsbehörde nach
§ 108 Absatz 2 den Wechsel der Rechtsform anordnen.
2Ist ein Rechtsformwechsel unverhältnismäßig, kann bei der Festlegung der Beträge nach Absatz 2 zugrunde gelegt werden, dass eine Umwandlung nicht stattfindet und die Herabschreibung auch zur Rekapitalisierung erfolgen kann.
3Die Festlegung ist ebenfalls nach Maßgabe des Satzes 2 vorzunehmen, wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsformwechsels nach
§ 108 Absatz 2 ein Alternativmodell vorsieht.
§ 98 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung kann auf alle Kapitalinstrumente und alle Verbindlichkeiten der in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen angewandt werden, die nicht nach Absatz 2 oder
§ 99 vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.
(2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:
- 1.
- vorbehaltlich des Absatzes 3 besicherte Verbindlichkeiten;
- 2.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen, ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
- 3.
- Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber
- a)
- Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes oder den Teilnehmern an den Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder
- b)
- zentralen Gegenparteien, die in der Europäischen Union nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind;
- 4.
- Verbindlichkeiten gegenüber
- a)
- Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen mit Ausnahme von
- aa)
- variablen Vergütungsbestandteilen, die nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt sind, und
- bb)
- variablen Vergütungsbestandteilen, die in Bezug auf Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der §§ 3 und 4 der Versicherungs-Vergütungsverordnung vereinbart sind;
- b)
- Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs dieses Unternehmens oder zur Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungsschutzes erforderlich sind, wie IT-Dienste, Versorgungsdienste sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden, an ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen;
- c)
- Sicherungssystemen für Versicherungen aus fälligen Beiträgen;
- 5.
- Verbindlichkeiten aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen nach der Richtlinie 2009/103/EG;
- 6.
- vorbehaltlich des Absatzes 3 Verbindlichkeiten aus gegenwärtigen und künftigen Versicherungsforderungen, die nach den §§ 125, 126, 315 und 316 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Vermögenswerte gedeckt sind;
- 7.
- vorbehaltlich des Absatzes 3 Verbindlichkeiten aus privaten Krankenversicherungsverträgen oder privaten Langzeitpflegeversicherungsverträgen, die als Alternative zu der im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenpflichtversicherung oder Langzeitpflegepflichtversicherung erbracht werden; der Ausschluss gilt nur für den Teil der betreffenden Verbindlichkeit, der den verpflichtenden Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems ersetzt.
(3) Absatz 2 hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran,
- 1.
- das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anzuwenden in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, soweit die Verbindlichkeit den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit übersteigt, durch die sie gesichert ist;
- 2.
- das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf einen beliebigen Teil der Verbindlichkeiten nach Absatz 2 Nummer 6 anzuwenden, der den Wert der Vermögenswerte im Vermögensverzeichnis im Sinne des § 126 des Versicherungsaufsichtsgesetzes übersteigt;
- 3.
- in Bezug auf die in Absatz 2 Nummer 7 genannten Verbindlichkeiten die Befugnisse nach § 96 Absatz 2 auszuüben, indem sie zur Erreichung der mit der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung verfolgten Zwecke die Rechnungsgrundlagen berichtigt und die Prämie für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festsetzt sowie die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen ändert, soweit dies für die Versicherungsnehmer zumutbar ist.
§ 99 Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall
(1) Die Abwicklungsbehörde kann im Einzelfall bestimmte Verbindlichkeiten oder bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausschließen, sofern
- 1.
- für die betreffenden Verbindlichkeiten trotz angemessener Bemühungen der Abwicklungsbehörde eine Herabschreibung oder Umwandlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist;
- 2.
- der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, die wichtigsten Geschäfte, Dienste und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird;
- 3.
- der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung abzuwenden, die die Wirtschaft der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen könnte;
- 4.
- die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgeschlossen würden, oder
- 5.
- der Ausschluss zwingend erforderlich und verhältnismäßig ist, um sicherzustellen, dass Dritte für ihre Personen- und Sachschäden entschädigt werden, die durch Versicherungsverträge im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung gedeckt sind, sofern diese Verträge nach dem anwendbaren Recht verpflichtend vorgeschrieben sind.
(2)
1Wird eine Verbindlichkeit oder eine Kategorie von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Umfang, in dem andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht werden.
2Auch dabei ist
§ 50 Absatz 1 Nummer 7 einzuhalten.
(3) Für die nach Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe des
§ 175 ein Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfonds erbracht werden.
§ 100 Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Die Abwicklungsbehörde trifft bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf Anteilseigner eine der folgenden Maßnahmen:
- 1.
- Löschung der bestehenden Anteile oder anderen Eigentumstitel oder Übertragung auf Gläubiger, deren Ansprüche umgewandelt wurden;
- 2.
- sofern aus der Bewertung nach § 51 hervorgeht, dass das in Abwicklung befindliche Unternehmen einen positiven Nettowert hat, Verwässerung entsprechend der Umwandlungsquote der bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln durch Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Anteile oder andere Eigentumstitel durch Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung.
(2) Bei der Entscheidung, welche der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzunehmen ist, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde
- 1.
- die nach § 51 durchgeführte Bewertung und
- 2.
- den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach § 102 Absatz 1 herabzuschreiben oder umzuwandeln sind.
(3) Abweichend von den
§§ 16 bis 22 des Versicherungsaufsichtsgesetzes führt die Aufsichtsbehörde in dem Fall, dass die Umwandlung von Kapitalinstrumenten, von Schuldtiteln, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen begeben hat, oder von anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen im Sinne von
§ 16 des Versicherungsaufsichtsgesetzes führen würde, die nach diesen Vorschriften erforderliche Bewertung rechtzeitig so durch, dass die Umwandlung von Kapitalinstrumenten nicht verzögert oder die Erreichung der Abwicklungsziele mittels der Abwicklungsmaßnahme nicht verhindert wird.
(4) Hat die für dieses Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde die Bewertung nach Maßgabe des Absatzes 3 zum Zeitpunkt der Anwendung der Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, so findet auf jeglichen Erwerb oder jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben,
§ 86 Absatz 2 bis 4 Anwendung.
§ 101 Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
(1) Der Faktor, zu dem ein relevantes Kapitalinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung umgewandelt wird, muss wertangemessen sein.
(2) Um den Grundsätzen des
§ 50 Absatz 1 Rechnung zu tragen, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde bei der Festlegung der Umwandlungsquote den Nennwert und die Rangstellung, welche die Forderung und die relevanten Kapitalinstrumente in einem Insolvenzverfahren einnehmen würden.
§ 102 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens so an, dass
- 1.
- Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 als Erstes jedes für sich proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt werden und die Abwicklungsbehörde in Bezug auf Inhaber von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 eine der in § 100 spezifizierten Maßnahmen ergreift;
- 2.
- der Nennwert von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 2, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 umgewandelt wird oder beides;
- 3.
- der Nennwert von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 3, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 umgewandelt wird oder beides;
- 4.
- der Nennwert oder ausstehende Restbetrag der restlichen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß herabgeschrieben oder in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 umgewandelt wird oder beides.
(2) Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, dürfen die Abwicklungsbehörden nicht eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten nicht umwandeln oder herabschreiben.
(3)
1Wird das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf ergänzende Eigenmittel im Sinne von Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2009/138/EG angewandt, so berührt dies nicht die Höhe des Betrags oder den Umfang der Positionen, der aus diesen Ergänzungsmitteln zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden kann.
2Diese Einbringungsverpflichtung wird spätestens mit Erlass der Abwicklungsanordnung fällig, soweit die Abwicklungsbehörde in der Abwicklungsanordnung nicht etwas anderes bestimmt.
3Werden den Schuldnern von ergänzenden Eigenmitteln in Umsetzung der Umwandlung neue Anteile oder andere Eigentumstitel ausgegeben, so erfolgt dies aufschiebend bedingt durch die Leistung der Einbringungsverpflichtung.
4Soweit objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner von ergänzenden Eigenmitteln nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde ihrer Einbringungsverpflichtung nicht nachkommen wird, kann die Abwicklungsbehörde anstelle einer Umwandlung die Löschung oder Herabschreibung der Ergänzungsmittel anordnen.
(4) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments, eines Schuldtitels oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten herabgeschrieben, so gilt, dass
- 1.
- die Herabsetzung infolge der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung vorbehaltlich der Ausübung der Befugnisse in Absatz 5 und § 53 Absatz 5 Nummer 1 von Dauer ist;
- 2.
- bei oder in Verbindung mit dem Betrag des Instruments, der herabgeschrieben worden ist, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments, des Schuldtitels oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten keinerlei Verbindlichkeit mehr besteht, abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einem im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis eingelegten Rechtsmittel ergeben kann;
- 3.
- kein Inhaber des relevanten Kapitalinstruments, des Schuldtitels oder einer anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit eine andere als in Absatz 3 vorgesehene Entschädigung erhält.
(5)
1Neben der Befugnis der Abwicklungsbehörde nach
§ 53 Absatz 5 Nummer 1 hat die Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe die Einziehung von Anteilen oder die Löschung anderer relevanter Kapitalinstrumente rückgängig zu machen.
2Auch die Rechtsposition der Anteilsinhaber oder der Inhaber anderer relevanter Kapitalinstrumente ist in entsprechender Höhe wiederherzustellen.
3Die Umsetzung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Befugnisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in der gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung bekannt gemacht wird.
§ 103 Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1
(1) Die Abwicklungsbehörde kann in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen dazu verpflichten, zur Umwandlung der betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 an die Inhaber der betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auszugeben.
(2) Die betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten können umgewandelt werden, sofern
- 1.
- die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 vom Versicherungsunternehmen, von dem in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmen oder vom Mutterunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Abwicklungsbehörde oder durch die Abwicklungsbehörde begeben werden,
- 2.
- die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 vor jeder etwaigen Emission von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln ausgegeben werden, die das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen für die Zwecke der Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,
- 3.
- die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen werden und
- 4.
- die Umwandlungsquote, anhand derer die Anzahl der in Bezug auf jedes relevante Kapitalinstrument, jeden Schuldtitel oder jede andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit bereitgestellten Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 bestimmt wird, im Einklang mit § 101 steht.
§ 104 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung und bei Ausübung der in
§ 109 Nummer 5 bis 9 genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse kann die Abwicklungsbehörde alle erforderlichen Anordnungen treffen, damit die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Unternehmen sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend ist.
(2) Setzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in
§ 109 Nummer 5 genannten Befugnis auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren Liquidationsverfahren, das das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betrifft, nicht geltend gemacht werden.
(3) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit in Ausübung der in
§ 109 Nummer 5 genannten Befugnis nur teilweise, so
- 1.
- gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen;
- 2.
- ist das betreffende Instrument oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Herabsetzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in § 109 Nummer 10 genannten Befugnis vorsehen könnte.
(4) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente, die Inhaber von Schuldtiteln und Gläubiger nicht anzuwenden, wenn sie allein deshalb zu einem Gesellschafter oder einem dem Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbaren Dritten geworden sind, weil auf ihre Forderungen das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung angewandt wurde.
(5) Werden berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt, kann das in Abwicklung befindliche Unternehmen keine Ansprüche wegen einer fehlerhaften Bewertung der umgewandelten Verbindlichkeiten gegen die bisherigen Inhaber relevanter Kapitalinstrumente, die bisherigen Inhaber von Schuldtiteln und die bisherigen Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten geltend machen.
(6) 1Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente, der Inhaber von Schuldtiteln und der Gläubiger von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für die Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung nicht berührt. 2Das in Abwicklung befindliche Unternehmen sowie dessen Rechtsnachfolger werden jedoch durch die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen, dem sonstigen Dritten oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
§ 105 Derivate
(1)
1Die Abwicklungsbehörden üben die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat nur bei oder nach der Glattstellung der Derivate aus.
2Wenn die Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen, ist die Abwicklungsbehörde befugt, alle Derivatekontrakte zu diesem Zweck zu kündigen und glattzustellen.
3Wurde eine Verbindlichkeit aus Derivaten von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung nach
§ 99 ausgeschlossen, ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, den Derivatekontrakt zu kündigen oder glattzustellen.
(2) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein Bewerter im Sinne des
§ 54 Absatz 1 als Teil der Bewertung nach
§ 51 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit nach den Bedingungen dieser Saldierungsvereinbarung.
(3) Den Nettowert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein Bewerter im Sinne des
§ 54 Absatz 1 anhand von
- 1.
- angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen,
- 2.
- Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte, und
- 3.
- geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Herabschreibung oder Umwandlung der Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei einer Herabschreibung oder Umwandlung entstehen würden.
§ 106 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Damit die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 nach
§ 103 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde von den in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen verlangen, dass sie jederzeit über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 verfügen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass die in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 vorhalten, sodass diese Unternehmen jederzeit genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel ausgeben können, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden kann.
(3) Die Abwicklungsbehörden bewerten die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne nach den
§§ 25 bis 28.
(4) 1Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die durch sie angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen, sofern diese nicht bereits vor Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gefasst worden sind. 2Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. 3Die Abwicklungsanordnung ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.
(5) 1Die Abwicklungsbehörde führt alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte durch, die für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung erforderlich sind, oder verlangt deren Durchführung. 2Dies schließt alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte zu dem Delisting beziehungsweise zu dem Entfernen aus dem Handel von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder Schuldtiteln ein.
§ 107 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
(1) Wertpapiere, die zum Zweck der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung emittiert worden sind, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, wenn Wertpapiere dieser Art bereits vor Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen waren.
(2)
1Die Abwicklungsbehörde teilt der Geschäftsführung der jeweiligen Börse den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung der nach Absatz 1 zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere (Einführung) mit.
2Die Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen über die Mitteilung nach
§ 38 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes sind auf die Mitteilung nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Folgepflichten der Einführung sind durch das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu erfüllen.
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