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§ 754a - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag



(1) 1Sofern bei einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übergabe oder die Vorlage

1.
der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,

2.
der Vollstreckungsklausel oder

3.
weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen

erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. 2Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsauftrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.

(2) Kann der Gerichtsvollzieher anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies dem Auftraggeber mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an.

(3) 1Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gerichtsvollzieher zu versichern, dass

1.
die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und

2.
die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

2Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.

(4) 1Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Auftraggeber

1.
den Gerichtsvollzieher hierüber unverzüglich zu informieren und

2.
die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln.

2Der Gerichtsvollzieher darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.



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Frühere Fassungen von § 754a ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2026Artikel 1 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
vom 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
aktuell vorher 26.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
aktuellvor 26.11.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 754a ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 754a ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 753 ZPO Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen (vom 01.10.2026)
... Zusammenschlüsse haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln. Für ...
§ 754 ZPO Ermächtigung des Gerichtsvollziehers (vom 01.10.2026)
... der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a , sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines ... übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu ... vollstreckbaren Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte ... übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. Ein Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags ...
§ 755 ZPO Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (vom 01.10.2026)
... entweder übergeben worden ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte ... übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, ...
§ 757 ZPO Bestätigung empfangener Leistungen (vom 01.10.2026)
...  (3) Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines elektronischen Vollstreckungsauftrags nach § 754a nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er dem Schuldner nach Empfang der ...
§ 802a ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (vom 01.10.2026)
... der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a , sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines ... übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, 1. eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 63 MarkenG Kosten der Verfahren (vom 14.01.2019)
...  und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt ...
§ 71 MarkenG Kosten des Beschwerdeverfahrens (vom 14.01.2019)
...  und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802)  ...
§ 90 MarkenG Kostenentscheidung (vom 14.01.2019)
...  und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802)  ...

Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 132
Anlage 1 ZVFV Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher (vom 01.10.2026)
...  Bei elektronisch übermittelten Aufträgen: Elektronische Dokumente der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schrift- stücke sind beigefügt. Die in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schrift- stücke sind beigefügt. Die in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücke werden erst nach Mitteilung des Akten- zeichens versandt. Es wird ... des Akten- zeichens versandt. Es wird um Mittei- lung des Aktenzeichens gebeten. Die in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücke werden gleichzeitig auf dem Postweg ... die übermittelten HOHNWURQLVFKHn 'RNXPHQWH jeweils bildlich und inhaltlich mit den in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücken übereinstimmen und die Forderungen in Höhe des ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 08.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 132
Anhang 3. ZVFVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2
...  Bei elektronisch übermittelten Aufträgen: Elektronische Dokumente der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schrift- stücke sind beigefügt. Die in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schrift- stücke sind beigefügt. Die in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücke werden erst nach Mitteilung des Akten- zeichens versandt. Es wird ... des Akten- zeichens versandt. Es wird um Mittei- lung des Aktenzeichens gebeten. Die in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücke werden gleichzeitig auf dem Postweg ... die übermittelten HOHNWURQLVFKHn 'RNXPHQWH jeweils bildlich und inhaltlich mit den in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücken übereinstimmen und die Forderungen in Höhe des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EuKoPfVODG Änderung der Zivilprozessordnung
... Nach der Angabe zu § 754 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden". c) Nach der ... beim Gerichtsvollzieher entsprechend." 5. Nach § 754 wird folgender § 754a eingefügt: „§ 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei ... 5. Nach § 754 wird folgender § 754a eingefügt: „§ 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden (1) Im Fall eines ...
Artikel 2 EuKoPfVODG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung (vom 13.07.2017)
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. (aufgehoben) 2. § 754a Absatz 3 und § 829a Absatz 3 werden ...
Artikel 4 EuKoPfVODG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 753 Absatz 4, § 754a Absatz 3 und § 829a Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2017 ...

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Artikel 1 ZVDigFG Änderung der Zivilprozessordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 753 bis 754a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 752a Versicherung der Vollmacht ... Gerichtsvollzieher § 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers § 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag". b) Die Angabe zu § 757 wird durch die ... Zusammenschlüsse haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln. Für Übermittlungen ... zur Bearbeitung elektronischer Dokumente bestimmen." 5. Die §§ 753a bis 754a werden durch die folgenden §§ 753a bis 754a ersetzt: „§ 753a ... 5. Die §§ 753a bis 754a werden durch die folgenden §§ 753a bis 754a ersetzt: „§ 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der ... der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a , sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines ... übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu ... vollstreckbaren Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte ... übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. Ein Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags können von dem ... Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden. § 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag (1) Sofern bei einem Auftrag an den ... entweder übergeben worden ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte ... übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf." 7. § 757 wird durch den folgenden § 757 ... (3) Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines elektronischen Vollstreckungsauftrags nach § 754a nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er dem Schuldner nach Empfang der ... der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a , sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines ... übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt" ersetzt.  ...
Artikel 3 ZVDigFG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
... Satz 2 Nummer 4 Genannten haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu ...