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Bekanntmachung - Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BTÄndB k.a.Abk.)

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 8. Juli 2010 GO-BT § 75, § 93, § 93a, § 93b, § 93c (neu), § 93d (neu), Anlage 8

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 8. Juli 2010 beschlossen, die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 2128), wie folgt zu ändern:

1.
In § 75 Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort „EG-Vorlagen" durch das Wort „Unionsdokumente" ersetzt.

2.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „EU-Dokumenten" durch das Wort „Unionsdokumenten" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unionsdokumente, die Vorhaben oder Unterrichtungen im Sinne der §§ 3 und 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments beinhalten, kommen für eine Überweisung grundsätzlich in Betracht."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Nicht in der Positivliste genannte Dokumente" durch die Wörter „Andere Unionsdokumente" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „der Anlage 8" durch die Wörter „des Absatzes 3 Satz 1" ersetzt.

d)
In Absatz 7 Satz 2 wird der Satzteil „Unionsdokumente, die nicht einem in der Positivliste (Anlage 8) aufgeführten Dokumententyp entsprechen (Absatz 3 Satz 3)," durch den Satzteil „Andere als in Absatz 3 Satz 1 aufgeführte Unionsdokumente" ersetzt.

e)
Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

„(8) Schriftliche Unterrichtungen der Bundesregierung nach § 9 Absatz 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union müssen auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundestages gesetzt und beraten werden."

3.
§ 93a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „EU-Dokumenten" durch das Wort „Unionsdokumenten" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird beabsichtigt, insoweit eine Verletzung zu rügen, ist unverzüglich der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zu informieren, um diesem zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

bb)
Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Die Ausschüsse berücksichtigen bei ihrer Beschlussfassung die auf der Ebene der Europäischen Union maßgeblichen Fristvorgaben."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt und die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6:

„(4) Absatz 3 gilt entsprechend für das Einvernehmen zwischen Bundestag und Bundesregierung über die Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und Vertragsänderungen nach § 10 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union."

4.
§ 93b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ermächtigen, zu bestimmt bezeichneten Unionsdokumenten oder hierauf bezogenen Vorlagen die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung sowie die Rechte, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, wahrzunehmen. Soweit die Rechte im Integrationsverantwortungsgesetz ausgestaltet sind, kommt eine Ermächtigung nur in Betracht, wenn die Beteiligung des Bundestages nicht in der Form eines Gesetzes erfolgen muss. Auch ohne eine Ermächtigung nach Satz 1 kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union die Rechte des Bundestages gemäß Satz 1 gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen, sofern nicht einer der beteiligten Ausschüsse widerspricht. Satz 3 gilt nicht im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie für Beschlüsse nach § 9 Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes. Die Rechte des Bundestages nach Artikel 45 Satz 3 des Grundgesetzes kann er nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen wahrnehmen. Das Recht des Bundestages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu beschließen, bleibt unberührt."

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

5.
Nach § 93b werden die folgenden neuen §§ 93c und 93d eingefügt:

„§ 93c Subsidiaritätsrüge

Die Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritätsrüge zu erheben, wird grundsätzlich vom Bundestag getroffen; nach Maßgabe des § 93b Absatz 2 bis 4 kann hierüber auch der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union entscheiden.

§ 93d Subsidiaritätsklage

(1) Beschließt der Bundestag die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Subsidiaritätsklage), ist für deren Durchführung einschließlich der Prozessführung vor dem Europäischen Gerichtshof der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständig. Dies schließt die Formulierung der Klageschrift und die Benennung eines Prozessbevollmächtigten ein, falls dies nicht bereits durch den Bundestag beschlossen wurde.

(2) Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Erhebung der Klage (Artikel 23 Absatz 1a Satz 2 des Grundgesetzes), ist der Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass innerhalb der Klagefrist eine angemessene Beratung im Bundestag gesichert ist. Der Antrag hat mindestens die wesentlichen Klagegründe zu benennen. Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Benennung eines Prozessbevollmächtigten im Einvernehmen mit den Antragstellern erfolgt und bei der Formulierung der Klageschrift sowie der Durchführung des Klageverfahrens die Antragsteller angemessen zu beteiligen sind. Diese haben einen Bevollmächtigten zu benennen. § 69 Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Abweichende Auffassungen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages vertreten werden, sind ebenfalls in die Klageschrift aufzunehmen. Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Fällt der Ablauf der Frist für die Einreichung einer Subsidiaritätsklage auf einen Zeitpunkt außerhalb des Zeitplanes des Bundestages, ist der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Erhebung der Klage ermächtigt, sofern nicht der Bundestag zuvor hierüber entschieden hat. § 93b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

6.
Anlage 8 (Grundsätzlich für eine Überweisung in Betracht kommende EU-Dokumente) wird aufgehoben.

Der Präsident des Deutschen Bundestages

Norbert Lammert