(1)
1Werden schädigungsbedingte Bedarfe nach
§ 74 Nummer 1 nur teilweise gedeckt, werden die über die Leistungen des Vierten Kapitels des
Elften Buches hinausgehenden, notwendigen und angemessenen Kosten übernommen.
2Dies gilt bei folgenden Leistungsarten:
- 1.
- Pflegesachleistung nach § 36 des Elften Buches,
- 2.
- Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 des Elften Buches,
- 3.
- Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 des Elften Buches,
- 4.
- Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches,
- 5.
- Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches,
- 6.
- Vollstationäre Pflege nach § 43 des Elften Buches.
(2) Bei Kombination von Geldleistung und Sachleistung nach
§ 38 des Elften Buches wird der prozentuale Anteil übernommen, der auf die Sachleistung entfällt.
(4) Für Geschädigte, die einen Anspruch nach
§ 4 Absatz 1 haben, trägt die zuständige Verwaltungsbehörde die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, so lange sie nach
§ 21 des Elften Buches pflegeversichert sind.
(5)
1Geschädigte, die weder nach dem
Elften Buch versichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben, erhalten die Leistungen des Vierten Kapitels des
Elften Buches sowie die Leistungen nach Absatz 1.
2Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 77 SGB XIV Zuständigkeit (vom 01.01.2024) ... Verwaltungsbehörde die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1 und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 . (3) Für Geschädigte, die weder nach dem Elften Buch versichert ... Verwaltungsbehörde Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1 und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 . § 57 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Die übrigen Leistungen nach ... 3. § 57 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Die übrigen Leistungen nach § 75 und § 76 erbringt die zuständige ...
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92