(1) 1Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 3 kann die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern durch deutsche Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben genehmigt werden. 2Eine Abweichung von Verboten nach Absatz 3 Nummer 3 ist zum Schutz der nationalen Sicherheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union zulässig. 3Die Zulässigkeit weiterer Abweichungsmöglichkeiten nach dem Recht der Europäischen Union bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 kann der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter genehmigt werden, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von
- 1.
- diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder
- 2.
- Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.
(3) Verbote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
- 1.
- Verbote nach § 74 Absatz 1,
- 2.
- Verbote nach § 75 und
- 3.
- Verbote, die sich aus unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union ergeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 300
Artikel 1 23. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 76a durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 ... wird die Angabe zu § 76a durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der ... Einzelfällen". 2. § 74 Absatz 1 Nummer 13 wird gestrichen. 3. § 76a wird durch den folgenden § 76a ersetzt: „§ 76a Ausnahmen von § 74 ... § 74 Absatz 1 Nummer 13 wird gestrichen. 3. § 76a wird durch den folgenden § 76a ersetzt: „§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von ... 3. § 76a wird durch den folgenden § 76a ersetzt: „ § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der ...
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1