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§ 71 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 71 Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen
§ 71 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein vollständig präqualifizierter Anlagenbetreiber kann als ungebundener Kapazitätsanbieter jederzeit mit einem Indikativgebot gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mit Wirkung ab der nächsten Abrechnungsperiode für Verfügbarkeitsüberschussmengen einen Anspruch auf Ausgleichsprämien nach § 77 verdienen. 2Die verpflichtende Eigenerklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c muss die Abrechnungsperioden umfassen, für die das Indikativgebot abgegeben wird.
(2) 1Ein Indikativgebot kann für Kapazitäten vollständig präqualifizierter Anlagen in dem Umfang abgegeben werden, in dem keine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird und sie nicht Gegenstand eines Indikativgebots sind. 2Wird mit der Anlage, für die das Indikativgebot abgegeben wird, auch eine Kapazitätsverpflichtung erfüllt, entsteht während einer verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit nach § 67 dieser Anlage kein Anspruch auf eine Ausgleichsprämie. 3Indikativgebote für regelbare Lasten, Anlagen eines Kleinanlagenpools, grenzüberschreitende Indikativgebote sind nicht zulässig.
(3) Ein Indikativgebot muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Angabe nach § 38 Absatz 1 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass das Indikativgebot eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt haben muss,
- 2.
- im Fall von Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen die Angaben nach § 38 Absatz 1 Nummer 6 mit der Maßgabe, dass, wenn mit der Anlage bereits eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, deren Höchsterbringungsdauer gewählt werden muss,
- 3.
- die Angabe aus § 38 Absatz 1 Nummer 8 und 9,
- 4.
- die Nennung der Abrechnungsperioden, in denen an der Abrechnung teilgenommen wird.
(4) 1Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ermittelt die Verfügbarkeitsüberschussmengen eines Indikativgebots für jede nach Absatz 3 Nummer 4 benannte Abrechnungsperiode mit einem Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6. 2Verfügbarkeitsüberschussmengen eines Indikativgebots sind das Produkt aus der nach den §§ 69 und 70 nachgewiesenen reduzierten Leistung und dem Verfügbarkeitsindikator. 3Der maßgebliche Reduktionsfaktor ist derjenige, der vor Beginn des Verpflichtungsjahres zuletzt für das Verpflichtungsjahr in einer Ausschreibung nach diesem Gesetz angewendet wurde.
(5) § 65 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 71 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 StromVKG Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung
... nach den §§ 56 bis 58 oder zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71 ein Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform ...
§ 34 StromVKG Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung
... Kapazitäten ohne Teilnahme an Ausschreibungen zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71 . (2) Haben sich Änderungen beim Bieter oder der Anlage ergeben, die die Angaben ...
§ 59 StromVKG Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der Anlage
... Anlage oder dem Anlagenpool bereits eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot nach § 71 erfüllt wird, erhöht sich die nach Satz 1 mindestens erforderliche installierte Leistung ...
§ 77 StromVKG Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen
... Produkt der Verfügbarkeitsüberschussmenge nach § 68 Absatz 2 beziehungsweise nach § 71 Absatz 4 und dem Verrechnungspreis nach § ...
Anlage 6 StromVKG (zu § 65) Berechnung des Verfügbarkeitsindikators für eine Abrechnungsperiode, Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools, Funktionsnachweis bei mehreren Geboten pro Anlage
... 38 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b angesetzte reduzierte Leistung; für Indikativgebote nach § 71 wird die reduzierte Leistung auf die für das Verpflichtungsjahr nachgewiesene reduzierte ...
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