§ 77a - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen


§ 77a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation, soweit die Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung erfüllt.


Text in der Fassung des Artikels 10 MTA-Reform-Gesetz G. v. 24. Februar 2021 BGBl. I S. 274 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 77a HebG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (03.03.2021)Artikel 10 MTA-Reform-Gesetz
vom 24.02.2021 BGBl. I S. 274

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 77a HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77a HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

MTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Artikel 10 MTARefG Änderung des Hebammengesetzes
... wird nach der Angabe zu § 77 folgende Angabe eingefügt: „ § 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer ... ausländischer Berufsqualifikationen". 2. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: „§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ... 2. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: „ § 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ...


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