Artikel 7 - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG k.a.Abk.)

G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14; Geltung ab 22.01.2026, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 7 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 22. Januar 2026 HZvG § 26

Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

 
„Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung soll die Berechtigten spätestens im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Dies gilt nur, soweit ihr die dafür erforderlichen Daten der Berechtigten vorliegen."



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