Das
Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach
§ 26 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
-
- „Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung soll die Berechtigten spätestens im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Dies gilt nur, soweit ihr die dafür erforderlichen Daten der Berechtigten vorliegen."