Artikel 7 - Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 54
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Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten


Artikel 7 ändert mWv. 1. März 2020 TAppV § 63

In § 63 Absatz 5 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Im Falle des Satzes 2 soll in den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen."



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