(1) 1Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. 2Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. 3Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
(2) 1Dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. 2Der Präsident erlässt im Benehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung.
(3) 1Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums ab. 2Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans weist der Präsident an.
(4) 1Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten. 2Er ernennt und stellt die Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand. 3Auch die nichtbeamteten Bediensteten des Bundestages werden von dem Präsidenten eingestellt und entlassen. 4Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 trifft der Präsident, soweit Beamte des höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte Angestellte betroffen sind, im Benehmen mit den Vizepräsidenten, soweit leitende Beamte (Besoldungsgruppe A 16 und höher) oder entsprechend eingestufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höhergestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums.
(5) 1Absatz 4 gilt auch für die dem Wehrbeauftragten beigegebenen Beschäftigten. 2Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4 erfolgen im Benehmen mit dem Wehrbeauftragten. 3Für die Bestellung, Ernennung, Umsetzung, Versetzung und Zurruhesetzung des Leitenden Beamten ist das Einvernehmen mit dem Wehrbeauftragten erforderlich. 4Der Wehrbeauftragte hat das Recht, für alle Entscheidungen nach Absatz 4 Vorschläge zu unterbreiten.
(6)
1Ist der Präsident verhindert, wird er von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten.
2Der Präsident bestimmt die Vertretung für den Einzelfall.
3Ist eine Vertretung im Einzelfall aufgrund längerer Verhinderung der Amtsausübung nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch die Mitglieder des Präsidiums entsprechend der Reihenfolge der Fraktionen (
§ 11).
4Gehören Mitglieder des Präsidiums derselben Fraktion an, gilt
§ 1 Absatz 2 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77
B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290
B. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1877
B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77
B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
B. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1949
neugefasst durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77