§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 34 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte
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§ 7 Nachteilsausgleich



(1) 1Menschen mit Schwerbehinderung, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung und Menschen, die Beeinträchtigungen haben, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch die Einstellungsbehörden und vor jedem Prüfungstermin durch das Prüfungsamt hinzuweisen.

(2) 1Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Behinderung und ohne Beeinträchtigung herstellen. 2Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.

(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,

2.
bei Prüfungen das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen.

(4) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. 2Zudem erfolgt eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.

(5) 1Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 2Die Kosten für das Gutachten trägt die Einstellungsbehörde.

(6) 1Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen. 2Nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilt die Einstellungsbehörde mit Zustimmung der betroffenen Person die im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mit.



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