§ 7 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 5 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1919 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-15-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7 Registrierte Versender


§ 7 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Registrierte Versender sind Personen, die Kaffee vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.

(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.

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Zitierungen von § 7 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
 
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Zitat in folgenden Normen

Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 12 KaffeeStV Registrierter Versender (vom 01.07.2021)
... Wer als registrierter Versender nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes Kaffee vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung versenden will, hat ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... 5. Artikel 5 § 1 Absatz 7, § 2 Absatz 3, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 6, § 12 ...


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