(1) Die zuständige Bundesoberbehörde bestätigt den nach
§ 3 oder
§ 4 Satz 2 meldenden Personen oder Stellen den Eingang der Meldung.
(2) Unabhängig von der unverzüglichen Einleitung des Verfahrens nach Artikel 87 Absatz 11 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 82 Absatz 11 der
Verordnung (EU) 2017/746 prüft die zuständige Bundesoberbehörde, ob unmittelbarer Handlungsbedarf zur Gefahrenabwehr besteht.
(4) Sofern die zuständige Bundesoberbehörde mit der nach Absatz 3 Satz 1 vom Hersteller vorgelegten Begründung übereinstimmt, informiert sie die nach
§ 3 oder
§ 4 Satz 2 meldenden Personen oder Stellen darüber und teilt diesen die Begründung des Herstellers mit.
(6)
1Die zuständige Bundesoberbehörde teilt das Ergebnis ihrer abschließenden Risikobewertung der nach
§ 3 oder
§ 4 Satz 2 meldenden Person oder Stelle mit.
2Das Ergebnis der abschließenden Risikobewertung nach Satz 1 ist den nach
§ 4 Satz 2 meldenden Personen soweit erforderlich in laienverständlicher Weise zu übermitteln.
3Die abschließende Risikobewertung beinhaltet, soweit bereits vorhanden, eine Bewertung des Abschlussberichts des Herstellers nach Artikel 89 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 84 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2017/746 oder eine Bewertung der vom Hersteller nach Absatz 3 Satz 1 vorgelegten Begründung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833