(1) Ein qualifizierter Verbraucherverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- jede Änderung seiner Angaben, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen sind, und
- 2.
- den Wegfall einer Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes für seine Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände.
(2)
1Jeweils zum 30. Juni eines Jahres hat ein qualifizierter Verbraucherverband, der nicht unter
§ 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fällt, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des
§ 2 Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Mitglieder des qualifizierten Verbraucherverbands waren.
2Entspricht die letzte eingereichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen werden.
3Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist
§ 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272