(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen.
(2)
1Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach
Anlage 1 Abschnitt A erfüllen.
2Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in
Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 2 MilchPQVEV Änderung der Rohmilchgüteverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7 Sachkundige ... a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 7 Sachkundige Probenahme". b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe zu ... Grenze unterschritten wird, ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Sachkundige Probenahme ... § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Sachkundige Probenahme (1) Der Abnehmer muss die ... 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 Sachkundige Probenahme (1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine ... wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 ) Anforderungen an eine sachkundige Probenahme". b) Abschnitt A wird wie folgt ...