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§ 8 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 8 Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde
(1) 1Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung über die Sachkunde zu belegen. 2Diese Bescheinigung wird durch die Teilnahme an einem Lehrgang über die Sachkunde erworben.
(2) 1Nach Abschluss des Lehrgangs hat der Veranstalter den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Sachkunde auszustellen. 2Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig. 3Sie kann durch die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden, wobei die Verlängerung ab dem letzten Tag des Wiederholungslehrgangs beginnt. 4Sofern der Wiederholungslehrgang in den letzten drei Monaten des Gültigkeitszeitraums einer bestehenden Bescheinigung stattfindet, kann der Gültigkeitsbeginn der Verlängerung auf das Ende des aktuellen Gültigkeitszeitraums gelegt werden.
(3) 1Der Bescheinigung über die Sachkunde gleichgestellt sind Bescheinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grundlage der dort geltenden Anforderungen ausgestellt wurden, wenn die in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat geltenden Anforderungen an die Ausstellung der Bescheinigung eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten. 2Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anforderungen eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten. 3Wird dies nicht belegt, kann die Landesstelle dem betreffenden Probenehmer die Probenahme untersagen.
(4) 1Jeder Veranstalter von Lehrgängen über die Sachkunde benötigt zur Durchführung der Lehrgänge eine Zulassung durch die Landesstelle. 2Die Zulassung ist bei der Landesstelle zu beantragen. 3Die örtliche Zuständigkeit für die Lehrgänge richtet sich nach dem Hauptsitz des Veranstalters. 4Zu den Voraussetzungen der Zulassung können die Länder nähere Vorschriften erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen V. v. 24. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 m.W.v. 14. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 8 RohmilchGütV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.06.2026 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen vom 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 RohmilchGütV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohmilchGütV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.06.2026)
... Weise oder nicht rechtzeitig durchführt, 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2 , § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg ...
§ 40 RohmilchGütV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen (vom 14.06.2026)
... Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 2 MilchPQVEV Änderung der Rohmilchgüteverordnung
... zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen." 5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Bescheinigung ist ab ihrer ...
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