§ 7 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten


§ 7 hat 4 frühere Fassungen und wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. 2Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,

2.
Rhein,

3.
Maas,

4.
Ems,

5.
Weser,

6.
Elbe,

7.
Eider,

8.
Oder,

9.
Schlei/Trave,

10.
Warnow/Peene.

3Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,

2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) 1Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. 2Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz einzuholen.

(5) 1Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. 2Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. 3Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 7 WHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 7 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 253 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 12 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 320 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WHG Begriffsbestimmungen (vom 18.10.2016)
... zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht; 16. Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen ...
§ 44 WHG Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
... Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Absatz 5 ... 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, ...
§ 45k WHG Koordinierung (vom 14.10.2011)
... nutzen. Für die Koordinierung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. (2) Ergreifen andere Mitgliedstaaten der Europäischen ...
§ 73 WHG Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
... Bewirtschaftungseinheiten auch liegen. Für die Bestimmung der Risikogebiete gilt § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend. (5) Die Hochwasserrisiken sind bis zum 22. Dezember 2011 zu ...
§ 74 WHG Gefahrenkarten und Risikokarten (vom 05.01.2018)
... Informationen auszutauschen. Für den Informationsaustausch mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend. (6) Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis zum 22. ...
§ 75 WHG Risikomanagementpläne
... Risikomanagementpläne nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 auf. § 7 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Risikomanagementpläne dienen dazu, die ... Für die Koordinierung der Risikomanagementpläne mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 entsprechend mit dem Ziel, einen einzigen Risikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene der ...
§ 88 WHG Informationsbeschaffung und -übermittlung (vom 18.08.2010)
... oder im Rahmen grenzüberschreitender Zusammenarbeit, insbesondere zur Koordinierung nach § 7 Absatz 2 bis 4 , erforderlich ist. Zu den Aufgaben nach Satz 1 gehören insbesondere 1. ...
Anlage 2 WHG (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) Flussgebietseinheiten in der Bundesrepublik Deutschland
 
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Zitat in folgenden Normen

Oberflächengewässerverordnung (OGewV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
§ 2 OGewV Begriffsbestimmungen
... der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von ...
Anlage 1 OGewV (zu § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1) Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
... Übergangsgewässer 1.4 Küstengewässer a) nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der ökologische Zustand einzustufen ...
Anlage 6 OGewV (zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 1) Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
...  Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ZHK-UQN  ... Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Wasser  ...

Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... länder- bzw. teilweise staatenübergreifende, flussgebietsbezogene Zusammenarbeit nach § 7 WHG statt. Auch die Landes- und Regionalplanung sollte - über die Verpflichtung des § 7 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 253 11. ZustAnpV Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
...  In § 7 Absatz 4 Satz 2 , den §§ 45l, 62 Absatz 4 Nummer 2 und § 62a Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom ...

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 7 VGenVBG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... Vorschriften ein anderes Zulassungsverfahren durchzuführen ist." 3. In § 7 Absatz 4 Satz 2 , den §§ 45l und 62 Absatz 4 Nummer 2 sowie § 62a Satz 1 werden jeweils  ...

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 15 WRNG Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
... 2542) geändert worden ist, werden die Wörter „Erlaubnisse nach den §§ 2, 7 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den auf Grund von § 7 Abs. 1 Satz ... 2, 7 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den auf Grund von § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften" durch ...

Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
Artikel 1 MeeresStrategieRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... nutzen. Für die Koordinierung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. (2) Ergreifen andere Mitgliedstaaten der ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 12 WSVZuAnpG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... (BGBl. I S. 745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Wasser- und ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 320 10. ZustAnpV Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Oberflächengewässerverordnung (OGewV)
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1429; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
§ 2 OGewV Begriffsbestimmungen
... der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von ...
Anlage 1 OGewV (zu § 3 Satz 1) Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
... Übergangsgewässer 1.4 Küstengewässer a) nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der ökologische Zustand einzustufen ...
Anlage 5 OGewV (zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 9 Absatz 2 Satz 1) Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
... Übergangsgewässer sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ...


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