Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1353 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.02.2023; FNA: 754-33 Energieversorgung
| |

§ 7 Evaluierung; Verordnungsermächtigung



(1) Die Bundesregierung berichtet ab dem 1. Januar 2024 nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Stand der Umsetzung dieses Gesetzes.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht den Bericht nach Absatz 1 sowie eine vereinfachte graphische Darstellung der Umsetzung der Flächenbeitragswerte in den einzelnen Ländern auf seiner Internetseite.

(3) Kommt die Bundesregierung in ihrem Bericht nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu dem Ergebnis, dass es weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen bedarf, um die Erreichung der Flächenbeitragswerte oder die Anpassung der Flächenbeitragswerte an die Ausbauziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu ermöglichen, legt sie spätestens zum 1. Juli 2025 und danach alle vier Jahre einen Entwurf zur Anpassung dieses Gesetzes vor.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz passt durch Rechtsverordnung die Flächenbeitragswerte in der Anlage entsprechend an, wenn sich ein Land durch Staatsvertrag gegenüber einem anderen Land verpflichtet, mehr Fläche als gemäß § 3 Absatz 1 gefordert (Flächenüberhang) für die Windenergie an Land bereitzustellen und diesen Staatsvertrag dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis zum 31. Mai 2024 unter Bezifferung des Flächenüberhangs in Quadratkilometern übermittelt, es sei denn, der Staatsvertrag ist zum Erreichen der Flächenbeitragswerte der vertragsschließenden Länder offensichtlich ungeeignet. 2Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 darf sich der Flächenbeitragswert von Berlin, Bremen und Hamburg jeweils um höchstens 75 Prozent und von den übrigen Ländern jeweils um höchstens 50 Prozent mindern oder erhöhen.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt und verpflichtet, unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen und in dem in Absatz 4 genannten Umfang durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Flächenbeitragswerte nach der Anlage zu ändern.

(6) 1Die Bundesregierung evaluiert spätestens bis zum 30. Juni 2028 den Stand des Windenergieausbaus auf den in § 4 Absatz 4 genannten Flächen. 2Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass der Ausbau von Windenergieanlagen an Land auf diesen Flächen dem vorhandenen oder noch zu erwartenden Ausbau von Windenergieanlagen in Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a im Wesentlichen entspricht, soll sie einen Gesetzentwurf zur Anrechenbarkeit der in § 4 Absatz 4 genannten Flächen auf die Flächenbeitragswerte gemäß der Anlage Spalte 2 vorlegen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 7 WindBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2023Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
aktuell vorher 29.03.2023Artikel 13 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
vom 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
aktuell vorher 01.02.2023Artikel 5 Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
vom 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 6
aktuellvor 01.02.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 WindBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WindBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 13 ROGÄndG Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
... zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird." 2. Der bisherige § 6 wird § 7 ...

Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 6
Artikel 5 BauGBuaÄndG Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
... jeweils unter Angabe des Umfangs der angerechneten Fläche" ersetzt. 4. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Bundesregierung evaluiert ...

Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Artikel 3 BauLPDigG Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
... „der Anlage" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie § 7 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 und 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Anlage 1" durch die Wörter „der Anlage" ...