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Artikel 5 - Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht (BauGBuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2023 WindBG § 2, § 4, § 5, § 6

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Sonderbauflächen und Sondergebiete" durch die Wörter „Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen" ersetzt.

2.
Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Flächen innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans, für die durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bis zum 31. Mai 2024 ausschließlich eine Bestimmung nach § 249b Absatz 1 des Baugesetzbuchs, nicht aber auch zusätzlich nach § 249b Absatz 2 des Baugesetzbuchs getroffen wurde, sind auf die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 1 anteilig mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 anzurechnen."

3.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „in welchem Umfang Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 angerechnet wurden" durch die Wörter „welche Flächen in Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 sowie welche Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 angerechnet wurden, jeweils unter Angabe des Umfangs der angerechneten Fläche" ersetzt.

4.
Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Bundesregierung evaluiert spätestens bis zum 30. Juni 2028 den Stand des Windenergieausbaus auf den in § 4 Absatz 4 genannten Flächen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass der Ausbau von Windenergieanlagen an Land auf diesen Flächen dem vorhandenen oder noch zu erwartenden Ausbau von Windenergieanlagen in Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a im Wesentlichen entspricht, soll sie einen Gesetzentwurf zur Anrechenbarkeit der in § 4 Absatz 4 genannten Flächen auf die Flächenbeitragswerte gemäß Anlage 1 Spalte 2 vorlegen."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BauGBuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGBuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 BauGBuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Februar 2023 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 13 ROGÄndG Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
... Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird ...