§ 7 - Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)

Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 10.06.2021; FNA: 4134-5 Schuldverschreibungen
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§ 7 Registerführung; Schadenersatz


§ 7 wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Die registerführende Stelle hat ein elektronisches Wertpapierregister so zu führen, dass Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet sind.

(2) 1Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das elektronische Wertpapierregister jederzeit die bestehende Rechtslage zutreffend wiedergibt und Eintragungen sowie Umtragungen vollständig und ordnungsgemäß erfolgen. 2Sie ist dem Berechtigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch eine Satz 1 nicht entsprechende Registerführung entsteht, es sei denn, sie hat den Fehler nicht zu vertreten.

(3) 1Die registerführende Stelle hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um einen Datenverlust oder eine unbefugte Datenveränderung über die gesamte Dauer, für die das elektronische Wertpapier eingetragen ist, zu verhindern. 2Trifft die registerführende Stelle nicht die nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen, so haftet sie dem Berechtigten für den Schaden, der auf Grund des Datenverlustes oder der unbefugten Datenveränderung entsteht. 3Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass der Gesamtbestand der vom Emittenten jeweils elektronisch begebenen Wertpapiere durch Eintragungen und Umtragungen nicht verändert wird.

(4) Die Registerführung als solche stellt keine Verwahrung im Sinne des Depotgesetzes dar.

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Zitierungen von § 7 eWpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 eWpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf zentrale Register
... nach § 6, 3. die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 , einschließlich der für die zentralen Register vorzusehenden Eintragungsarten nach ... 6. den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Abbildung der Rechtslage nach § 7 Absatz 2 , 7. die Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und ... an die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten nach § 7 Absatz 3 , 8. die Anforderungen an die Zurechnung zu einem Mischbestand nach § 9 Absatz ...
§ 23 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister
... nach § 6, 4. die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 , einschließlich der für die Kryptowertpapierregister vorzusehenden Eintragungsarten ... 5. den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Abbildung der Rechtslage nach § 7 Absatz 2 sowie die Regelungen zur Rückgängigmachung von Eintragungen nach § 18 Absatz 5, ... an die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten nach § 7 Absatz 3 , 7. die Anforderungen für die Zurechnung zu einem Mischbestand nach § 9 ...
§ 31 eWpG Bußgeldvorschriften
... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, ein Register nicht oder nicht richtig führt, 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder § 23 ... dass eine Eintragung oder Umtragung in der dort genannten Weise erfolgt, 3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder § 23 ... genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft, 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder § ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 95 KAGB Anteilscheine; Verordnungsermächtigung (vom 10.06.2021)
... und 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8 Absatz 1, Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... und 4 sowie nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, k) nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ... Zentralverwahrern ist auch besonders zu prüfen, ob die Bestimmungen des Depotgesetzes, der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 69a PrüfbV Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (vom 10.06.2021)
... elektronische Wertpapiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7 , 10, 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § ...
§ 69b PrüfbV Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (vom 10.06.2021)
... 8 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7 , 10, 16, 17 und 19 bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der ...

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
§ 3 eWpRV Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung
...  1. die Einzelheiten der Einrichtung und der Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere , 2. die Einzelheiten der Verfahrensanforderungen zur Übermittlung und Vollziehung ... sind, um die berechtigten Interessen der Anleger hinsichtlich der Registerführung nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder der Änderungen des Registerinhalts nach den §§ 14 und 18 des Gesetzes ...
§ 5 eWpRV Anforderungen an die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
§ 22 eWpRV Hinweise auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... Zuwiderhandlungen gegen § 7 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere , auch in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung, können nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 6 eWpGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
...  cc) Folgender Buchstabe k wird angefügt: „k) nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ... nach den Wörtern „des Depotgesetzes" ein Komma und die Wörter „der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ...
Artikel 7 eWpGEG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... elektronische Wertpapiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7 , 10, 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § ... 8 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7 , 10, 16, 17 und 19 bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der ...
Artikel 10 eWpGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
... und 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8 Absatz 1, Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 ...


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