Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 82b - Mindeststeuergesetz (MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |

§ 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten



(1) 1Bei Übertragungen von Vermögenswerten, ausgenommen Vorräte, zwischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattgefunden haben, sind die übernommenen Vermögenswerte mit den Buchwerten anzusetzen, den die übertragende Geschäftseinheit im Zeitpunkt der Übertragung angesetzt hatte. 2Die aktiven und passiven latenten Steuern sind auf dieser Grundlage zu ermitteln, dabei sind die aktiven und passiven latenten Steuern, die aus der Übertragung resultieren, außer Acht zu lassen.

(2) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die übernehmende Geschäftseinheit einen latenten Steueranspruch ermitteln und berücksichtigen, der den erfassten Steuern entspricht, die die übertragende Geschäftseinheit auf den Übertragungsgewinn gezahlt hat. 2Der latente Steueranspruch darf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der übernehmenden Geschäftseinheit und dem Buchwert im Sinne des Absatzes 1 multipliziert mit dem Mindeststeuersatz (Kappungsbetrag) nicht übersteigen. 3Für die Ermittlung der auf den Übertragungsgewinn gezahlten erfassten Steuern nach Satz 1 ist § 49 entsprechend anzuwenden. 4Als gezahlte erfasste Steuern gelten auch aktive latente Steuern der übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82 und 82a hätten berücksichtigt werden können, wäre der Übertragungsgewinn bei der übertragenden Geschäftseinheit nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen worden. 5Der nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelte Steueranspruch wirkt sich im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der übernehmenden Geschäftseinheit aus und ist entsprechend der Wertentwicklung der Buchwerte fortzuschreiben.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit nicht anzuwenden, wenn die übernehmende Geschäftseinheit für die jeweiligen Vermögenswerte einen latenten Steueranspruch in Höhe des Kappungsbetrags nach Absatz 2 berücksichtigen könnte.

(4) 1Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe gelten auch Geschäftsvorfälle, die für Zwecke der Rechnungslegung oder Besteuerung mit einer Übertragung von Vermögenswerten vergleichbar sind. 2Dies ist unter anderem der Fall, wenn aufgrund des Geschäftsvorfalls für einen Vermögenswert ein Buchwert anzusetzen oder zu erhöhen ist; insbesondere bei Finanzierungsleasing. 3Dabei ist allein der Ansatz oder die Erhöhung des Buchwerts für steuerliche Zwecke ausreichend. 4Unbeachtlich ist, ob ein Geschäftsvorfall zwischen verschiedenen Geschäftseinheiten oder nur innerhalb derselben Geschäftseinheit erfolgt. 5Ein Geschäftsvorfall innerhalb derselben Geschäftseinheit liegt insbesondere bei der Verlegung des Sitzes einer Geschäftseinheit oder der Umstellung auf Bilanzierung zum Zeitwert vor.





 

Frühere Fassungen von § 82b MinStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 82b MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82b MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... Angabe eingefügt: „§ 82a Ausgeschlossene Steuerattribute § 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten § 82c ... unberücksichtigt." 36. Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a, 82b und 82c eingefügt: „§ 82a Ausgeschlossene Steuerattribute  ... wurden, sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand angerechnet. § 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten (1) Bei Übertragungen ...