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§ 83 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 83 Trennungsgeld
(1) 1Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen Maßnahme an einem Ort außerhalb ihres bisherigen Dienst- oder Wohnortes beschäftigt werden, erhalten die notwendigen Kosten erstattet, die durch die häusliche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen (Trennungsgeld). 2Dabei sind die häuslichen Ersparnisse zu berücksichtigen.
(2) Werden Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrausgaben ganz oder teilweise erstattet werden.
(3) 1Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgeldes und der Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. 2Bei der Bemessung des Trennungsgeldes und der Reisebeihilfen für Familienheimfahrten können Höchstgrenzen und Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden.
(4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zu Trennungsgeld und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2232 m.W.v. 7. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 83 BBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2018 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2232 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 83 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)Artikel 1 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Sonstige
Neunte Verordnung zur Änderung der TrennungsgeldverordnungV. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 287
Verordnung zur Änderung der AuslandstrennungsgeldverordnungV. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1866
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des BesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzesV. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Verordnung zur Neuregelung des Auslandstrennungsgeldrechts und zur Änderung der AuslandsumzugskostenverordnungV. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
Artikel 2 BeamtStGuaÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 79 Absatz 2 Satz 2, § 80 Absatz 6 Satz 1, § 81 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 3, § 83 Absatz 4 , § 93 Absatz 5, § 120 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 121, § 127 Absatz 2 ...
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