(2)
1Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den
§§ 15 und
16, nach den
§§ 18 und
19 oder nach
§ 38 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
2Wird ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen nach
§ 82 Absatz 1 an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
(3) 1Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. 2Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 108 GModG Bußgeldvorschriften (vom 29.07.2026) ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 20. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind, 21. entgegen ...
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ... § 81 Energiebedarfsausweis § 82 Energieverbrauchsausweis § 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten § 84 Empfehlungen für die ... für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt. 38. In § 83 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ersetzt. ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 20. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind, 21. entgegen ...
Artikel 2 GModGEG Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes ... oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist dabei zulässig, in dem Energieausweis sowohl den Energiebedarf ... dient, und auf ein kleines Gebäude." 32. Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden §§ 80 bis 83 ersetzt: „§ 80 ... 32. Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden §§ 80 bis 83 ersetzt: „§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen ... und Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemachte Verfahren angewendet wird. § 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten (1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die ...