§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.
- die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
- 1a.
- Maßnahmen nach § 49,
- 1b.
- die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c,
- 1c.
- die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d,
- 1d.
- die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,
- 1e.
- die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach § 82 Absatz 3a,
- 2.
- die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
- 2a.
- Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
- 2b.
- die Anweisung einer Unterkunft und Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 15b Absatz 4 Satz 2,
- 3.
- die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
- 4.
- den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylberechtigung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage der in § 60 Absatz 8 genannten Gründe oder weil es nach § 60 Absatz 8a oder 8b von der Anwendung des § 60 Absatz 1 abgesehen hat, entzogen, widerrufen oder zurückgenommen hat,
- 5.
- den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
- 6.
- die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
- 7.
- die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie
- 8.
- die Rücknahme einer Zustimmung oder Festellung nach § 85d Absatz 2 bis 5
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. 2Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. 3Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
§ 59 AufenthV Muster der Aufenthaltstitel (vom 01.06.2024) ... Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als fortbestehend gilt, dokumentiert die Ausländerbehörde dies auf Antrag des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 1 VatAnMVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... 2024/1348" ersetzt und die Angabe „einer Beratung nach" gestrichen. 5. § 84 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. die Rücknahme einer ... die bis zum Ablauf des 28. Juli 2026 nicht abgeschlossen sind, sind § 60a Absatz 2 Satz 4, § 84 Absatz 1 Nummer 8 und § 85a dieses Gesetzes sowie die §§ 1597a und 1598 des Bürgerlichen ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... erlaubt werden. Er unterliegt einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d. (6) § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 findet Anwendung." 20. § 61 wird wie folgt geändert: a) Nach ... der Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3" gestrichen. 29. Nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Auflagen zur Sicherung und ...
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