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§ 85d - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 85d Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem Standesamt; Rücknahme der Zustimmung oder der Feststellung, dass eine solche nicht erforderlich ist



(1) Erlangt die Ausländerbehörde davon Kenntnis, dass ohne die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde eine Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister erfolgt ist, zeigt sie dies dem für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamt an.

(2) 1Die Ausländerbehörde kann die Zustimmung nur zurücknehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, durch Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Erteilung gewesen sind, erwirkt worden ist. 2Nimmt die Ausländerbehörde die Zustimmung zurück, zeigt sie dies dem für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamt an.

(3) 1Die Rücknahme der Zustimmung ist höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister zulässig. 2Bei Kindern, die bei Eintragung in das deutsche Personenstandsregister das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, ist eine Rücknahme höchstens zwei Jahre nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig. 3Hat das Kind während der Frist nach Satz 1 das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben, ist eine Rücknahme höchstens innerhalb von zwei Jahren seit Vollendung des fünften Lebensjahres und nur innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig. 4Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle der Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandregister die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft. 5§ 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Rücknahme der Zustimmung erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Feststellungen der Ausländerbehörde nach § 85a Absatz 3 entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 85d AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 1 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 85d AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85d AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 84 AufenthG Wirkungen von Widerspruch und Klage (vom 29.07.2026)
... nach § 11 sowie 8. die Rücknahme einer Zustimmung oder Festellung nach § 85d Absatz 2 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Klage ...
§ 85b AufenthG Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände (vom 29.07.2026)
... gemeinsames Kind mit derselben Mutter erteilt wurde, es sei denn hierzu ist ein Verfahren nach § 85d Absatz 2 Satz 1  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
§ 1598 BGB Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung (vom 29.07.2026)
... Vorschriften nicht genügt. Wird die Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 85d des Aufenthaltsgesetzes zurückgenommen und die Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister dadurch ...

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
§ 17 StAG (vom 29.07.2026)
... der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85d Absatz 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der Feststellung der Ausländerbehörde gemäß § ... oder die Rücknahme der Feststellung der Ausländerbehörde gemäß § 85d Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 1 VatAnMVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
...  § 85c Verfahren zur Prüfung der Zustimmung § 85d Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem Standesamt; Rücknahme der Zustimmung ... Nummer 8 ersetzt: „8. die Rücknahme einer Zustimmung oder Festellung nach § 85d Absatz 2 bis 5". 6. § 85a wird durch die folgenden §§ 85a bis 85d ... 85d Absatz 2 bis 5". 6. § 85a wird durch die folgenden §§ 85a bis 85d ersetzt: „§ 85a Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer ... gemeinsames Kind mit derselben Mutter erteilt wurde, es sei denn hierzu ist ein Verfahren nach § 85d Absatz 2 Satz 1 anhängig. § 85c Verfahren zur Prüfung der Zustimmung (1) ... insbesondere auf die Vermutungsregelung in § 85b Absatz 2 Nummer 5, hinzuweisen. § 85d Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem Standesamt; Rücknahme der Zustimmung ...